5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
4. Abstrakt wirken für alle Beitragspflichtigen die unterschiedlichen Gesetzesanordnung (von der<br />
ebenfalls abweichenden persönlichen Beitragspflicht hier abgesehen) also wie folgt:<br />
Bayern: Beitragsbescheid rechtmäßig<br />
Beginn der Ende der Ver-<br />
BGS Verkauf Grund- Bescheid Erlaß Verjährungsfrist jährungsfrist<br />
2005 stück BGS<br />
in 2005<br />
Kraftt<br />
t 14<br />
I<br />
t<br />
1995 1996 1999 2004 2001 2006 2009<br />
BGS Verkauf Ende der Ver- Bescheid Erlaß<br />
2005 + jährungsfrist BGS<br />
in Beginn der 2005<br />
Kraft Verjährungsfrist<br />
<strong>Brandenburg</strong>: Beitragsbescheid rechtswidrig<br />
5. Fazit: Die vom BVerfG beanstandete Fallkonstellation und Rechtslage ist in <strong>Brandenburg</strong> daher<br />
grundsätzlich ausgeschlossen.<br />
Das BVerfG bejaht vielmehr ausdrücklich die bisherige Rechtsprechung, die u.a. zur soweit identischen<br />
Rechtslage in <strong>Brandenburg</strong> erging: Kein Vertrauensschutz (s. Rn 46), keine Verwirkung<br />
(s. Rn 58) und keine Rückwirkung, erst Recht keine unzulässige (s. Rn 47 f.), kein geschütztes<br />
Interesse des Abgabenpflichtigen (s. Rn 49).<br />
Die Auflagen des BVerfG erfüllt die Rechtslage in Bbg vollständig: Nach Eintritt der Vorteilslage<br />
(= Entstehung der sacht. Beitragspflicht) darf es keine unbegrenzte Erhebungsmöglichkeit<br />
geben (Rn 50); in <strong>Brandenburg</strong> sind das ab diesem Zeitpunkt immer max. 4 (weitere) Jahre ab<br />
dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung. Wirkt diese Satzung zurück, mindert<br />
dies den Erhebungszeitraum vor Verjährungseintritt — bei mehr als 4 Jahren Rückwirkung wäre<br />
mit dem Inkrafttreten dieser Heilungssatzung zwar nominell wieder eine Erhebungsgrundlage für<br />
Beitragsbescheide vorhanden, die dadurch begründeten Beitragsansprüche aber in derselben juristischen<br />
Sekunde des Inkrafttretens verjährt.<br />
In Bayern beginnen diese 4 Jahre — völlig unabhängig von dem Zeitpunkt der Entstehung der<br />
sacht. Beitragspflicht durch die Rückwirkungsanordnung — immer erst mit Ablauf des Veröffentlichungsjahres<br />
einer wirksamen BGS. Der Unterschied: Die Rückwirkung in Bbg ist zeitlich begrenzt<br />
und im Verjährungsbeginn sowie -ende strikt an der Vorteilslage (Entstehung der sacht.<br />
Beitragspflicht) ausgerichtet (wie in Rn 55 der Entscheidung). Da in Bbg auch keine ehemaligen,<br />
sondern nur aktuelle Eigentümer herangezogen werden können, ist ein Ex-Eigentümer bei uns<br />
schlichtweg gar nicht (mehr) zu veranlagen. Mit der Veräußerung des Grundbesitzes u. dem<br />
3