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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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4. Abstrakt wirken für alle Beitragspflichtigen die unterschiedlichen Gesetzesanordnung (von der<br />

ebenfalls abweichenden persönlichen Beitragspflicht hier abgesehen) also wie folgt:<br />

Bayern: Beitragsbescheid rechtmäßig<br />

Beginn der Ende der Ver-<br />

BGS Verkauf Grund- Bescheid Erlaß Verjährungsfrist jährungsfrist<br />

2005 stück BGS<br />

in 2005<br />

Kraftt<br />

t 14<br />

I<br />

t<br />

1995 1996 1999 2004 2001 2006 2009<br />

BGS Verkauf Ende der Ver- Bescheid Erlaß<br />

2005 + jährungsfrist BGS<br />

in Beginn der 2005<br />

Kraft Verjährungsfrist<br />

<strong>Brandenburg</strong>: Beitragsbescheid rechtswidrig<br />

5. Fazit: Die vom BVerfG beanstandete Fallkonstellation und Rechtslage ist in <strong>Brandenburg</strong> daher<br />

grundsätzlich ausgeschlossen.<br />

Das BVerfG bejaht vielmehr ausdrücklich die bisherige Rechtsprechung, die u.a. zur soweit identischen<br />

Rechtslage in <strong>Brandenburg</strong> erging: Kein Vertrauensschutz (s. Rn 46), keine Verwirkung<br />

(s. Rn 58) und keine Rückwirkung, erst Recht keine unzulässige (s. Rn 47 f.), kein geschütztes<br />

Interesse des Abgabenpflichtigen (s. Rn 49).<br />

Die Auflagen des BVerfG erfüllt die Rechtslage in Bbg vollständig: Nach Eintritt der Vorteilslage<br />

(= Entstehung der sacht. Beitragspflicht) darf es keine unbegrenzte Erhebungsmöglichkeit<br />

geben (Rn 50); in <strong>Brandenburg</strong> sind das ab diesem Zeitpunkt immer max. 4 (weitere) Jahre ab<br />

dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung. Wirkt diese Satzung zurück, mindert<br />

dies den Erhebungszeitraum vor Verjährungseintritt — bei mehr als 4 Jahren Rückwirkung wäre<br />

mit dem Inkrafttreten dieser Heilungssatzung zwar nominell wieder eine Erhebungsgrundlage für<br />

Beitragsbescheide vorhanden, die dadurch begründeten Beitragsansprüche aber in derselben juristischen<br />

Sekunde des Inkrafttretens verjährt.<br />

In Bayern beginnen diese 4 Jahre — völlig unabhängig von dem Zeitpunkt der Entstehung der<br />

sacht. Beitragspflicht durch die Rückwirkungsanordnung — immer erst mit Ablauf des Veröffentlichungsjahres<br />

einer wirksamen BGS. Der Unterschied: Die Rückwirkung in Bbg ist zeitlich begrenzt<br />

und im Verjährungsbeginn sowie -ende strikt an der Vorteilslage (Entstehung der sacht.<br />

Beitragspflicht) ausgerichtet (wie in Rn 55 der Entscheidung). Da in Bbg auch keine ehemaligen,<br />

sondern nur aktuelle Eigentümer herangezogen werden können, ist ein Ex-Eigentümer bei uns<br />

schlichtweg gar nicht (mehr) zu veranlagen. Mit der Veräußerung des Grundbesitzes u. dem<br />

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