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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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R R C li TS AN W ÄlrT<br />

Wird die Abgabenerhebung in einem Musterverfahren hingegen für rechtswidrig erachtet, ist<br />

danach zu differenzieren, wie der kommunale Aufgabenträger hierauf reagiert.<br />

Nimmt er die Entscheidung zunächst hin, werden Abhilfebescheide erlassen, so dass die<br />

Kosten des gerichtlichen Musterverfahrens und der ruhenden Widerspruchsverfahren<br />

(einschließlich der Rechtsanwaltskosten der Widerspruchsführer nach dem RVG) vom<br />

kommunalen Aufgabenträger zu tragen sind. Zu einer Kosteneinsparung seitens der<br />

Widerspruchsführer kommt es also nicht, da diese genau so gestellt werden, wie sie stünden,<br />

wenn sie selbst das Klageverfahren betrieben hätten. Lediglich beim kommunalen<br />

Aufgabenträger kann es zu einer Kosteneinsparung kommen, da Kosten aus einem<br />

gerichtlichen Verfahren nur in dem Musterverfahren angefallen sind. Diese Einsparung fällt<br />

hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten allerdings etwas geringer aus, da in einem<br />

Klageverfahren nach § 2 Abs. 2 RVG iVm. VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 eine Anrechnung der<br />

im Widerspruchsverfahren angefallenen Geschäftsgebühr auf die im Gerichtsverfahren<br />

anfallende Verfahrensgebühr vorzunehmen ist.<br />

Entschließt sich der kommunale Aufgabenträger hingegen, die vom Gericht monierten<br />

(Satzungs- oder Kalkulations-) Fehler schnell zu heilen, wird er anschließend in den bislang<br />

ruhenden Verfahren Widerspruchsbescheide erlassen, mit denen die Widersprüche<br />

zurückgewiesen werden. Das ist auch praktisch möglich, da die Verfahrensruhe mit der<br />

Rechtskraft der Entscheidung über das Musterverfahren enden würde und anschließend die<br />

Dreimonatsfrist gemäß § 75 Satz 3 VwGO für die Entscheidung über den Widerspruch zu<br />

laufen beginnt. In dieser Situation könnte es also grundsätzlich nur zu einer — theoretischen —<br />

Kosteneinsparung seitens der Widerspruchsführer hinsichtlich der Kosten aus einem<br />

Gerichtsverfahren kommen, wenn diese anschließend von einer eigenen Klageerhebung<br />

absehen. Dann käme es auch beim kommunalen Aufgabenträger zu einer Kosteneinsparung,<br />

da Kosten aus einem gerichtlichen Verfahren nur im Musterverfahren angefallen wären.<br />

Kommt es hingegen zu anschließenden Klageverfahren, sind Kosteneinsparungen durch das<br />

Musterverfahren jeweils nicht eingetreten.<br />

4. Kann die Einführung des Musterverfahrens zu weniger Arbeitsaufwand in der<br />

Verwaltung und bei den Gerichten führen?<br />

Unsere Erfahrungen mit der entsprechenden Regelung in Mecklenburg-Vorpommern lassen<br />

eine wesentliche Reduzierung von gerichtlichen Verfahren nicht erkennen. Oftmals werden<br />

selbst dann die zuvor ruhenden Widerspruchsverfahren fortgesetzt bzw. gerichtliche<br />

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