5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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EINGEGANGEN<br />
2 1. MAI 2013 /S20<br />
Berlin, 16. Mai 2013 Erledigt: • t ,) g(y .<br />
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Regelung einer zeitlichen Grenze zum Vorteilsausgleich in den Kommunalabgabenordnungen<br />
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-- Eigentümerschutz-Gemeinschaft<br />
I. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />
Mit Beschluss vom 5. März 2013 (Az. 1 BA 2457/08) hat das Bundesverfassungsgericht über die<br />
Verfassungsmäßigkeit von Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spiegelstrich des Kommunalabgabengesetzes<br />
(KAG) des <strong>Land</strong>es Bayern entschieden.<br />
Diese Vorschrift regelt den Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung kommunaler Abgaben.<br />
Als verfassungswidrig erkannte das Bundesverfassungsgericht den Umstand, dass die Regelung<br />
einen variablen Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung vorsieht. Die bayrische Norm sah vor,<br />
dass die Festsetzungsfrist mit Ende des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem eine wirksame<br />
Gebührensatzung erlassen wurde. Demnach führte die Aufstellung einer nur vermeintlich wirksamen<br />
Gebührensatzung nicht dazu, dass die Verjährungsfrist in Gang gesetzt wurde. Dies hatte zur<br />
Folge, dass selbst dann, wenn eine ursprünglich unwirksame Gebührensatzung erst Jahre oder<br />
Jahrzehnte später von einer wirksamen Satzung abgelöst wurde, die Verjährung erst zu diesem<br />
späteren Zeitpunkt begann. Der betroffene Grundstückseigentümer ist daher nicht in der Lage,<br />
den Zeitraum zu bestimmen, in welchem er mit einer Heranziehung zu kommunalen Abgaben<br />
(hier: Kanalherstellungsbeitrag) rechnen muss.<br />
Das Bundesverfassungsgericht sah darin einen Verstoß gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip<br />
abzuleitenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Den Sinn der Verjährungsfrist<br />
sieht das Gericht in einem angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen<br />
der Allgemeinheit an einer Kompensation der durch Einzelne erworbenen Vorteile einerseits<br />
und den schutzwürdigen Interessen der Vorteilsempfänger andererseits. Zwar stehe dem Gesetzgeber<br />
dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu; jedoch müsse er die Verjährungsregelungen so<br />
Haus & Grund Deutschland, Mohrenstraße 33, D-10117 Berlin<br />
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