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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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3. Sollte es der Gesetzgeber dennoch für sinnvoll halten, das KAG zu ändern, so<br />

wird die Formulierungshilfe zur Regelung einer zeitlichen Obergrenze von Minister<br />

Dr. Woidke vom 25. April 2013 (Obergrenze: 2020) begrüßt. Allerdings schlägt die<br />

KOWAB-Ost vor, hier die Obergrenze 2025 festzulegen. Damit dürfte einer<br />

rechtssicheren und vollständigen Erhebung der Beiträge in den betreffenden<br />

Verbänden am besten gedient sein.<br />

4. Die zeitliche Obergrenze im Gesetzentwurf vom 8. Mai 2013 (Obergrenze: 2015)<br />

stößt bei den Mitgliedern der KOWAB-Ost auf völlige Ablehnung.<br />

Begründung:<br />

Bei der Erhebung von (Altanlieger-)Beiträgen lassen sich im <strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong> im<br />

Wesentlichen 3 Kategorien ausmachen:<br />

Aufgabenträger, die die Erhebung<br />

a) bereits abgeschlossen haben,<br />

b) gerade betreiben,<br />

c) noch nicht begonnen haben.<br />

Auf Grund der allseits bekannten Gerichtspraxis (Verfahrensdauer, Rügen von Formalien<br />

usw.) dürften es lediglich einige der Aufgabenträger der Kategorie a) schaffen, die<br />

Erhebung rechtssicher und ohne größere Beitragsausfälle zu vollziehen.<br />

Die Aufgabenträger der Kategorie b) wären gezwungen, ihre Erhebung mit erhöhtem<br />

personellen und technischen Aufwand bis 2015 zu vollziehen. Die Abgabenpflichtigen<br />

würden wegen der sehr nahen Verjährungsfrist mit allen Mitteln versuchen, die Erhebung<br />

zu Fall zu bringen. Auf Grund der vorliegenden Erfahrungen erwarten die Aufgabenträger<br />

eine Widerspruchs- bzw. Klagequote von nahezu 100 %. Sollten die Gerichte in der Folge<br />

Satzungs-, Bekanntmachungs- bzw. Kalkulationsmängel feststellen, hätten die<br />

Aufgabenträger keine Möglichkeit der Nachbesserung — die Erhebung würde ins Leere<br />

laufen.<br />

Den Aufgabenträgern der Kategorie c) wäre eine Erhebung z. T. gänzlich verwehrt. Auf<br />

Grund der oben beschriebenen Gerichtsproblematik ist zum Einen nicht zu erwarten,<br />

dass die Aufgabenträger in einem noch ausstehenden Zeitraum von 2 1/2 Jahren die<br />

Wirksamkeit ihrer Satzungen bestätigt bekommen werden. Zum Anderen ist der<br />

Zeitrahmen bis 2015 viel zu kurz, um ausstehende (rechtssichere) Flächenermittlungen<br />

und Kalkulationen erstellen und die sich daran anschließende Organisation der<br />

Beitragserhebung durchführen zu können. Die bereits für die Aufgabenträger der<br />

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