5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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in formaler Hinsicht teilweise sprunghaften Rechtsprechung zu erwarten. Nur bei einer Frist zum<br />
Jahr 2030 ließe sich eine Beitragserhebung realisieren, die das reguläre Beitragsaufkommen zumindest<br />
bis zur Typengrenze sicherstellt.<br />
Grundsätzlich würde eine Umstellung der Abgabenerhebung (von Beiträgen auf Gebühren) die<br />
Vermieter vollständig entlasten und deren Mieter vollständig belasten. Bei unterstelltem Eintritt<br />
der Festsetzungsverjährung dürfte sich aber erst nach Ablauf der (geplanten) Auflösungszeiträume<br />
eine wirkliche Gebührensatzsteigerung ergeben, da die Beitragsausfälle nach der Vorgabe des<br />
OVG nicht gebührenfähig, sondern mithin durch den Aufgabenträger (über Umlagen an die<br />
Kommunen) zu refinanzieren sind. Die betroffenen Kommunen bzw. die Zweckverbände dürften<br />
wegen dem damit verbundenen Eingriff in ihre Rechte durch das <strong>Land</strong> (Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip)<br />
die Ausfälle letztlich beim Verursacher, dem Gesetzgeber, geltend machen.<br />
Nimmt man die Größenordnung der Verfahrensweise des Freistaates Thüringen (s. aktuelle Stunde<br />
LT v. 14.02.13 „Das teuerste Wahlversprechen und ... größte Wahlgeschenk der<br />
...Alleinregierung") mit der völligen Abschaffung der Trinkwasser- und der Deckelung der Abwasseranschlußbeiträge<br />
sind auch in <strong>Brandenburg</strong> Gesamtkosten von > 1 Mrd€ zu erwarten. Der<br />
Freistaat hat die Freistellung der Aufgabenträger durch ein kreditfinanziertes Sondervermögen<br />
getragen; die Zinsen betragen 2014 allein 21,6 Mio€, die Planung des MdF sieht bis 2027/28 einen<br />
Zinsbelastung von 160 Mio€ im Jahr vor. Insgesamt schwanken die Schätzungen der Gesamtlast<br />
für Thüringen zwischen 1,1 Mrd. (<strong>Land</strong>esregierung) und bis 4 Mrd. (Opposition).<br />
16. Was würde die Regelung einer Verjährungshöchstfrist für die kommunalen Aufgabenträger<br />
in der Praxis bedeuten?<br />
a) 10+20-Modell: Festlegung einer regelmäßigen Höchstfrist von 20 Jahren (Hemmung bis<br />
03.10.2000)<br />
Sie wird zu Beitragsausfällen führen, die allerdings im Vergleich zur Fristsetzung bis 2015 deutlich<br />
geringer ausfallen. Die bewährte und rechtssichere Regelung des § 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG<br />
wird soweit eingeschränkt, daß sie faktisch ihre Wirkung verliert. Die Absicht des Gesetzgebers<br />
in der Begründung des 2. Entlastungsgesetzes zur klarstellenden Einfügung des Begriffs „rechtswirksam"<br />
wird damit wieder aufgehoben. Die Folge ist der Eintritt der in dieser Gesetzbegründung<br />
bereits angeführten und zur Vermeidung gestellten „Beitragsausfälle" der Kommunen.<br />
Ansonsten wird auf die vorstehende Beantwortung verwiesen.<br />
b) Festlegung einer kürzeren regelmäßigen Höchstfrist (Hemmung bis 03.10.2000)<br />
Hier muß ebenfalls auf die Beantwortung der vorstehenden Fragen verwiesen werden; es wird zu<br />
erheblichen Beitragsausfällen kommen. Alle Aufgabenträger, die bisher die (Nach-)Erhebung<br />
noch nicht begonnen haben, werden faktisch insgesamt ausfallen und damit eminente Gruppen<br />
von Beitrags- und Nichtbeitragszahlern haben. Die bereits tätigen Aufgabenträger werden eine<br />
deutlich höhere Klagequote verzeichnen mit der Folge eines höheren Risikos der Rechtsverteidigung<br />
und analog längeren Verfahrenslaufzeiten. In der Konsequenz wird auch dies zu erheblichen<br />
Beitragsausfällen in all den Erhebungsgruppen führen, die bisher noch nicht bestandskräftig<br />
geworden sind.<br />
Die starre Frist bei 2015 schafft einen echten Anreiz, auf ein Beitragsvereitelungsmodell zu setzen.<br />
Es wird in der überwiegenden Anzahl der Anfechtungsverfahren allein durch die (meist formalen)<br />
Anforderungen der Rechtsprechung bei allen noch nicht bestätigten Beitragssatzungen<br />
(also 90 % der Aufgabenträger) zu Aufhebungen der Bescheide in der Zeit bis 2015 kommen.<br />
Mit gezielten und einfachen Maßnahmen läßt sich danach eine Neubescheidung und eine weitere<br />
Hemmungswirkung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) BbgKAG i.V.m. § 171 Abs. 3a AO problemlos<br />
umgehen, wird der Beitragsausfall konstitutiv.<br />
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