27.04.2014 Aufrufe

5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

10<br />

Weiter lässt das Gericht dem Gesetzgeber knapp ein Jahr Zeit für<br />

die gesetzliche Umsetzung der Vorgaben.<br />

Aus diesen Summen von Einzelpunkten ergibt sich, dass relevant die<br />

Frage der Zumutbarkeit für den Betroffenen ist. Er muss in zumutbarer<br />

Weise wissen können, ob und in welcher Höhe Beiträge auf ihn zukommen.<br />

Eine Hinauszögerung von Jahrzehnten ist unzulässig. Ein Zeitraum,<br />

der der Sache nach auf eine Verlängerung der Festsetzungsfrist von vier<br />

Jahren beruht, ist dagegen zulässig. Man wird daher sagen können, dass<br />

das Verfassungsgericht von einer Verjährungsfrist, die ungefähr bei acht<br />

Jahren liegt, für unproblematisch halten dürfte.<br />

Die Begründung des Gesetzentwurfs knüpft an die bestehende Möglichkeit<br />

der dreißigjährigen Verjährungsfrist an. Dies ist kaum nachvollziehbar.<br />

Die Rechtsordnung kennt die dreißigjährige Verjährungsfrist in Situationen,<br />

in denen klar ist, dass eine Schuld besteht. Wenn ein Rechtstitel<br />

der einen Personen gegen eine andere vorliegt, ist sowohl das Ob<br />

der Schuld als auch die Höhe der Schuld hinreichend klar. Der Betroffene<br />

muss daher mit seiner Zahlungspflicht rechnen und diese einkalkulieren.<br />

Er kann von dieser ganz klaren Zahlungsfrist erst befreit werden,<br />

wenn dreißig Jahre lang nichts geschieht. In den Situationen, die hier<br />

vorliegen, ist die Situation völlig anders. Die Betroffenen, die ihre<br />

Grundstücke an die Altwasseranlage anschließen, müssen nicht sicher<br />

mit einer Abgabenpflicht für die Herstellung der Anlage rechnen. Sie<br />

können von einer Umsetzung im Rahmen der Gebühren ausgehen. Weiter<br />

ist die Höhe vollständig ungewiss, da sie kein Einfluss in die Kalkulation<br />

haben. Die dreißigjährige Verjährung, die für konkrete Schuld und<br />

sichere Schuldtitel bestehen, auf die Situation des Anschlusses von Altwasseranlagen<br />

zu übertragen, hieße einseitig die Gemeinden und die<br />

Zweckverbände zu privilegieren.<br />

Weiter würde bei einer vierjähren Forstsetzungsverjährungsfrist, einer<br />

vierjährigen Frist ab Fertigstellung der Anlage und einer fünfzehnjährigen<br />

nach Anschluss bei fehlender Satzung eine gesetzesintern nicht<br />

nachvollziehbare Ungleichgewichtung hergestellt werden.<br />

Frage 17: Konkrete Herausforderungen für ein Erlöschen der<br />

Beitragsforderung der nächsten 20 Monate<br />

Die Frage geht offenbar an kommunale Verantwortungsträger und ist<br />

nicht an den Unterzeichner gerichtet.<br />

10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!