5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Weiter lässt das Gericht dem Gesetzgeber knapp ein Jahr Zeit für<br />
die gesetzliche Umsetzung der Vorgaben.<br />
Aus diesen Summen von Einzelpunkten ergibt sich, dass relevant die<br />
Frage der Zumutbarkeit für den Betroffenen ist. Er muss in zumutbarer<br />
Weise wissen können, ob und in welcher Höhe Beiträge auf ihn zukommen.<br />
Eine Hinauszögerung von Jahrzehnten ist unzulässig. Ein Zeitraum,<br />
der der Sache nach auf eine Verlängerung der Festsetzungsfrist von vier<br />
Jahren beruht, ist dagegen zulässig. Man wird daher sagen können, dass<br />
das Verfassungsgericht von einer Verjährungsfrist, die ungefähr bei acht<br />
Jahren liegt, für unproblematisch halten dürfte.<br />
Die Begründung des Gesetzentwurfs knüpft an die bestehende Möglichkeit<br />
der dreißigjährigen Verjährungsfrist an. Dies ist kaum nachvollziehbar.<br />
Die Rechtsordnung kennt die dreißigjährige Verjährungsfrist in Situationen,<br />
in denen klar ist, dass eine Schuld besteht. Wenn ein Rechtstitel<br />
der einen Personen gegen eine andere vorliegt, ist sowohl das Ob<br />
der Schuld als auch die Höhe der Schuld hinreichend klar. Der Betroffene<br />
muss daher mit seiner Zahlungspflicht rechnen und diese einkalkulieren.<br />
Er kann von dieser ganz klaren Zahlungsfrist erst befreit werden,<br />
wenn dreißig Jahre lang nichts geschieht. In den Situationen, die hier<br />
vorliegen, ist die Situation völlig anders. Die Betroffenen, die ihre<br />
Grundstücke an die Altwasseranlage anschließen, müssen nicht sicher<br />
mit einer Abgabenpflicht für die Herstellung der Anlage rechnen. Sie<br />
können von einer Umsetzung im Rahmen der Gebühren ausgehen. Weiter<br />
ist die Höhe vollständig ungewiss, da sie kein Einfluss in die Kalkulation<br />
haben. Die dreißigjährige Verjährung, die für konkrete Schuld und<br />
sichere Schuldtitel bestehen, auf die Situation des Anschlusses von Altwasseranlagen<br />
zu übertragen, hieße einseitig die Gemeinden und die<br />
Zweckverbände zu privilegieren.<br />
Weiter würde bei einer vierjähren Forstsetzungsverjährungsfrist, einer<br />
vierjährigen Frist ab Fertigstellung der Anlage und einer fünfzehnjährigen<br />
nach Anschluss bei fehlender Satzung eine gesetzesintern nicht<br />
nachvollziehbare Ungleichgewichtung hergestellt werden.<br />
Frage 17: Konkrete Herausforderungen für ein Erlöschen der<br />
Beitragsforderung der nächsten 20 Monate<br />
Die Frage geht offenbar an kommunale Verantwortungsträger und ist<br />
nicht an den Unterzeichner gerichtet.<br />
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