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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Rechtsanwälte Zeutschel & Schröder 17.05.13 Seite 2 von 9<br />

Stellungnahme<br />

Die zentrale Aussage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom<br />

5. März 2013 lautet, Rechtssicherheit gehe dem Fiskalinteresse vor. Diese Aussage ist der<br />

vollkommene Gegensatz zu den Grundsätzen des Beschlusses des <strong>Brandenburg</strong>ischen<br />

Verfassungsgerichts vom September 2012, wonach der Bürger gegenüber Fiskalinteressen, sofern sie<br />

auf einem wirtschaftlichen Vorteil zurückzuführen sind, nicht schutzwürdig sein könne. Die<br />

Verjährung — so das Bundesverfassungsgericht — könne nach gegenwärtiger Rechtslage „unter<br />

Umständen erst Jahrzehnte" nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen, was<br />

mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar sei. Die Entscheidung ist auf <strong>Brandenburg</strong><br />

übertragbar. § 8 Abs. 7 Satz 2 des <strong>Brandenburg</strong>ischen KAG knüpft den Beginn der Verjährungsfrist an<br />

den Erlass einer rechtswirksamen Satzung. Nach gegenwärtiger Regelung steht es auch in<br />

<strong>Brandenburg</strong> im Belieben des jeweiligen Satzungsgebers, wann die Festsetzungsfrist letztlich beginnt.<br />

Die Unterschiede in den bayerischen und brandenburgischen Regelungen sind gering. Gleichsam ist<br />

den Regelungen, dass der Bürger nicht absehen kann, ob noch mit einer Beitragsfestsetzung zu<br />

rechnen ist.<br />

Es besteht Änderungsbedarf. Nimmt man es mit der Rechtsstaatlichkeit in der <strong>Land</strong>esverfassung ernst,<br />

(Art 2 Abs. 1 <strong>Land</strong>esverfassung <strong>Brandenburg</strong>) können die gegenwärtigen Regelungen des<br />

brandenburgischen KAG nicht Grundlage des derzeitigen Verwaltungshandelns sein. Befremdlich ist,<br />

dass aus dem Ministerium des Innern heraus dennoch die Aufgabenträger aufgerufen wurden, zu<br />

handeln und Bescheide zu versenden. Rechtssicherheit ist stets vor weiterem Verwaltungshandeln<br />

herzustellen. In jedem Fall müssen weitere — möglicherweise — rechtswidrige Verbescheidungen<br />

unterbleiben, anstatt seitens des Ministeriums des Innern dazu aufgefordert wird.<br />

Die von der <strong>Land</strong>esregierung vorgeschlagenen Festlegungen von Verjährungshöchstfristen<br />

verursachen einen hohen Begründungsaufwand des Gesetzgebers. Auch die Festlegung einer<br />

Verjährungshemmung verursacht einen enormen Begründungsaufwand.

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