5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Rechtsanwälte Zeutschel & Schröder 17.05.13 Seite 2 von 9<br />
Stellungnahme<br />
Die zentrale Aussage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom<br />
5. März 2013 lautet, Rechtssicherheit gehe dem Fiskalinteresse vor. Diese Aussage ist der<br />
vollkommene Gegensatz zu den Grundsätzen des Beschlusses des <strong>Brandenburg</strong>ischen<br />
Verfassungsgerichts vom September 2012, wonach der Bürger gegenüber Fiskalinteressen, sofern sie<br />
auf einem wirtschaftlichen Vorteil zurückzuführen sind, nicht schutzwürdig sein könne. Die<br />
Verjährung — so das Bundesverfassungsgericht — könne nach gegenwärtiger Rechtslage „unter<br />
Umständen erst Jahrzehnte" nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen, was<br />
mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar sei. Die Entscheidung ist auf <strong>Brandenburg</strong><br />
übertragbar. § 8 Abs. 7 Satz 2 des <strong>Brandenburg</strong>ischen KAG knüpft den Beginn der Verjährungsfrist an<br />
den Erlass einer rechtswirksamen Satzung. Nach gegenwärtiger Regelung steht es auch in<br />
<strong>Brandenburg</strong> im Belieben des jeweiligen Satzungsgebers, wann die Festsetzungsfrist letztlich beginnt.<br />
Die Unterschiede in den bayerischen und brandenburgischen Regelungen sind gering. Gleichsam ist<br />
den Regelungen, dass der Bürger nicht absehen kann, ob noch mit einer Beitragsfestsetzung zu<br />
rechnen ist.<br />
Es besteht Änderungsbedarf. Nimmt man es mit der Rechtsstaatlichkeit in der <strong>Land</strong>esverfassung ernst,<br />
(Art 2 Abs. 1 <strong>Land</strong>esverfassung <strong>Brandenburg</strong>) können die gegenwärtigen Regelungen des<br />
brandenburgischen KAG nicht Grundlage des derzeitigen Verwaltungshandelns sein. Befremdlich ist,<br />
dass aus dem Ministerium des Innern heraus dennoch die Aufgabenträger aufgerufen wurden, zu<br />
handeln und Bescheide zu versenden. Rechtssicherheit ist stets vor weiterem Verwaltungshandeln<br />
herzustellen. In jedem Fall müssen weitere — möglicherweise — rechtswidrige Verbescheidungen<br />
unterbleiben, anstatt seitens des Ministeriums des Innern dazu aufgefordert wird.<br />
Die von der <strong>Land</strong>esregierung vorgeschlagenen Festlegungen von Verjährungshöchstfristen<br />
verursachen einen hohen Begründungsaufwand des Gesetzgebers. Auch die Festlegung einer<br />
Verjährungshemmung verursacht einen enormen Begründungsaufwand.