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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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eine gesteigerte Pflicht des Gesetzgebers, die vom ihm herbeigeführte<br />

Verfassungswidrigkeit möglichst schnell wieder rückgängig zu machen.<br />

Frage 6: Gestaltungsmöglichkeiten<br />

Das Bundesverfassungsgericht nennt in seinem Beschluss in Randnummer<br />

50 drei unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten:<br />

Höchstverjährung/Koppelung der Beitragspflicht an die Vorteilslage/<br />

Pflicht zur Rückwirkung. Der Gesetzentwurf des <strong>Land</strong>es <strong>Brandenburg</strong><br />

nimmt diese Gestaltungsmöglichkeiten auf. Eine nochmalige ausdrückliche<br />

ausführliche Wiederholung der Gestaltungsmöglichkeiten bringt<br />

keinen zusätzlichen Gewinn. Eine weitere nicht genannte Möglichkeit<br />

besteht darüber hinaus und zwar die Einführung einer Frist für den Erlass<br />

der Abgabensatzung aber Herstellung des Vorteils.<br />

Frage 7: Tatsächliche und rechtliche Folgen der in Betracht<br />

kommenden Änderungsmöglichkeiten der Regelung einer<br />

konkreten Obergrenze im Sinne einer Verjährungshöchstfrist:<br />

a) Verjährungshöchstfrist<br />

Die Verjährungshöchstfrist hat den Vorteil der höchsten Rechtsklarheit.<br />

Vom Zeitpunkt der Entstehung des Vorteils, das heißt, vom Zeitpunkt<br />

der Anschlussmöglichkeit an, fängt sie Verjährungshöchstfrist an zu laufen.<br />

Die tatsächlichen Folgen hängen von der Länge der Verjährungshöchstfrist<br />

ab.<br />

b) Entstehung der Beitragspflicht an die Verwirklichung der<br />

Vorteilslage<br />

Würde die Entstehung der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage<br />

anknüpfen, unabhängig davon, ob eine gültige Satzung erlassen<br />

wurde oder nicht, würde der Interessenlage der Betroffenen in realistischster<br />

Weise entgegengekommen werden. Für den Betroffenen ist<br />

der wesentliche Gesichtspunkt für seine Vertrauenslage der Zeitpunkt<br />

des Eintritts der Vorteilslage. Gerade im Beitragsrecht für Abwasseranlagen<br />

muss der Betroffene bei Gewährung des Vorteils nicht notwendig<br />

mit einem Herstellungsbeitrag rechnen, weil der Gemeinde/Kommunalverband<br />

die Kosten auch über Gebühren umlegen darf<br />

und der Betroffene in der Regel nicht ersehen kann, welche Variante die<br />

für ihn zuständige Gemeinde/Zweckverband verfolgt. Gerade hierin liegt<br />

ein erheblicher Unterschied zum Straßenbeitragsrecht. Dieser Unterschied<br />

kommt in der bisherigen Diskussion und Bewertung der Interessenslage<br />

von Abwasserbeseitigungsanlagen nicht vor. Dies ist schwer<br />

nachvollziehbar. Würde man die Beitragspflicht an die Verwirklichung<br />

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