5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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eine gesteigerte Pflicht des Gesetzgebers, die vom ihm herbeigeführte<br />
Verfassungswidrigkeit möglichst schnell wieder rückgängig zu machen.<br />
Frage 6: Gestaltungsmöglichkeiten<br />
Das Bundesverfassungsgericht nennt in seinem Beschluss in Randnummer<br />
50 drei unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten:<br />
Höchstverjährung/Koppelung der Beitragspflicht an die Vorteilslage/<br />
Pflicht zur Rückwirkung. Der Gesetzentwurf des <strong>Land</strong>es <strong>Brandenburg</strong><br />
nimmt diese Gestaltungsmöglichkeiten auf. Eine nochmalige ausdrückliche<br />
ausführliche Wiederholung der Gestaltungsmöglichkeiten bringt<br />
keinen zusätzlichen Gewinn. Eine weitere nicht genannte Möglichkeit<br />
besteht darüber hinaus und zwar die Einführung einer Frist für den Erlass<br />
der Abgabensatzung aber Herstellung des Vorteils.<br />
Frage 7: Tatsächliche und rechtliche Folgen der in Betracht<br />
kommenden Änderungsmöglichkeiten der Regelung einer<br />
konkreten Obergrenze im Sinne einer Verjährungshöchstfrist:<br />
a) Verjährungshöchstfrist<br />
Die Verjährungshöchstfrist hat den Vorteil der höchsten Rechtsklarheit.<br />
Vom Zeitpunkt der Entstehung des Vorteils, das heißt, vom Zeitpunkt<br />
der Anschlussmöglichkeit an, fängt sie Verjährungshöchstfrist an zu laufen.<br />
Die tatsächlichen Folgen hängen von der Länge der Verjährungshöchstfrist<br />
ab.<br />
b) Entstehung der Beitragspflicht an die Verwirklichung der<br />
Vorteilslage<br />
Würde die Entstehung der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage<br />
anknüpfen, unabhängig davon, ob eine gültige Satzung erlassen<br />
wurde oder nicht, würde der Interessenlage der Betroffenen in realistischster<br />
Weise entgegengekommen werden. Für den Betroffenen ist<br />
der wesentliche Gesichtspunkt für seine Vertrauenslage der Zeitpunkt<br />
des Eintritts der Vorteilslage. Gerade im Beitragsrecht für Abwasseranlagen<br />
muss der Betroffene bei Gewährung des Vorteils nicht notwendig<br />
mit einem Herstellungsbeitrag rechnen, weil der Gemeinde/Kommunalverband<br />
die Kosten auch über Gebühren umlegen darf<br />
und der Betroffene in der Regel nicht ersehen kann, welche Variante die<br />
für ihn zuständige Gemeinde/Zweckverband verfolgt. Gerade hierin liegt<br />
ein erheblicher Unterschied zum Straßenbeitragsrecht. Dieser Unterschied<br />
kommt in der bisherigen Diskussion und Bewertung der Interessenslage<br />
von Abwasserbeseitigungsanlagen nicht vor. Dies ist schwer<br />
nachvollziehbar. Würde man die Beitragspflicht an die Verwirklichung<br />
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