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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 20<br />

Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />

<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

handlungen, führt Verjährung eigentlich nicht immer dazu, dass einige nicht mehr<br />

zahlen, während andere in vergleichbaren Situationen bezahlt haben. Ergibt sich daraus<br />

umgekehrt ein Anspruch des dann gezahlt Habenden, gegen die anderen vorzugehen,<br />

weil aus der Ungleichbehandlung heraus sich ein Verfassungswiderspruch<br />

ergäbe? Das wäre die erste Frage.<br />

Eine zweite Frage. Die Verbände haben teilweise angeführt, dass für die Verbesserungen<br />

nach 1990, für neue Kläranlagen, neue Kanalisationen, für Pumpwerke und<br />

alles Mögliche, jetzt die erweiterten Beiträge erhoben werden sollen, weil irgendwann<br />

später etwas passiert ist und damit die Anschluss-, die Versorgungs- und Entsorgungssicherheit<br />

zugenommen hat. Wenn das so ist und wenn vor 1990 auch schon<br />

Anlagen vorhanden waren - müsste das nicht zwingend dazu führen, dass differenzierte<br />

Beiträge erhoben werden? Wobei das Ergebnis wäre, dass man - wenn gesagt<br />

wird, ich habe neue Anlagen und zahle den gleichen Beitrag - die Neuanschließer im<br />

Grunde genommen anders behandelt als die Altanschließer, weil diese schon eine<br />

Anlage hatten und nur die Verbesserung umgelegt werden soll. Das heißt, die Neuanschließer<br />

bekommen praktisch die alte Anlage umsonst mit, und die Altanschließer<br />

wären irgendwo zweimal herangezogen worden.<br />

Prof. Wolff, Sie sprachen den Vertrauensschutz an, dass man mal Rechtssicherheit<br />

haben müsse und sich die Frage stellen würde, ob überhaupt noch jemand mit Anschlussbeiträgen<br />

rechnen musste. Wie sehen Sie das für diejenigen, die vor 1990<br />

schon angeschlossen waren - vor Inkrafttreten eines Kommunalabgabengesetzes,<br />

vor der deutschen Einheit, in einer völlig anderen Situation, mit Blick auf das von<br />

Herrn Zeutschel angesprochene Beispiel aus den dreißiger Jahren und im Grunde<br />

über Jahrzehnte, teilweise schon über Generationen, an einer Ver- und Entsorgung<br />

hingen - mussten diejenigen überhaupt noch damit rechnen, dass Jahrzehnte später<br />

eine Mauer fällt, es dann ein Kommunalabgabengesetz gibt und nochmals 25 Jahre<br />

später möglicherweise Beiträge erhoben werden, oder sehen Sie dort einen stärkeren<br />

Vertrauensschutz für diese älteren Anschließer?<br />

Prof. Martini, Sie sagten, man müsse die Beitragserhebung an der Restlebenszeit<br />

des Angeschlossenen orientieren. Ist das so zu verstehen: Je älter der Angeschlossene,<br />

desto geringer sein Beitrag? - Es erschiene mir kurios, wenn das die Schlussfolgerung<br />

aus Ihren Darlegungen sein sollte.<br />

Von mehreren Rednern wurde gesagt, dass wir bis zum Jahre 2004 eigentlich schon<br />

einmal eine gewisse Klarheit hatten. Es gab die OVG-Entscheidung aus <strong>Brandenburg</strong>,<br />

die, wie hier angeführt wurde, für Rechtssicherheit sorgte und Belastungsklarheit<br />

herstellte. Wie geht man nun mit denen um, die in der Annahme des vollen Vertrauensschutzes<br />

2001/2002/2003 meinten, nie wieder herangezogen werden zu können?<br />

Müsste man nicht vor dem Hintergrund dieser OVG-Entscheidung, wenn man<br />

heute Regelungen trifft, diese so gestalten, dass diejenigen, die schon immer<br />

Rechtssicherheit hatten, nämlich bis 2004, diese Rechtssicherheit wieder erhalten<br />

und nicht auf eine feste Frist abheben, sondern auf das Vertrauen, das bei diesen<br />

Angeschlossenen seinerzeit bestanden hat?

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