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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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dersituation im <strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong> nach der deutschen Einheit sollte der Fristablauf jedoch 10 Jahre -<br />

also bis zum 3. Oktober 2010 - gehemmt sein.<br />

Zugleich sollte der Gesetzgeber in § 12 Absatz 4 KAG klarstellen, dass bei erstmaliger Herstellung von<br />

Trink- und Abwasseranlagen die Festsetzungsfrist spätestens mit Beendigung der endgültigen Herstellung<br />

beginnt. Im Straßenbaubeitragsrecht ist der Grundsatz, dass der Anwendungsbereich der Beitragssatzung<br />

stets den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung umfassen muss, bereits obergerichtlich<br />

geklärt. Im Anschlussbeitragsrecht gilt dieser Grundsatz zwar ebenfalls, ist jedoch mangels abschließend<br />

hergestellter Anlagen noch nicht obergerichtlich bestätigt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass spätestens<br />

vier Jahre nach Beendigung der beitragspflichtigen Maßnahme die Festsetzungsfrist abgelaufen<br />

ist.<br />

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