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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Prof. Dr. Martini - Stellungnahme „Zeitliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleich bei Anschlussbeiträgen'<br />

Investitionszeiträume, auf die Anschlussbeiträge angelegt sind, und angesichts der Komplexität<br />

des Verteilungsmechanismus, der der Erhebung von Beiträgen zugrunde liegt, ist bei Anschlussbeiträgen<br />

eine längere Frist als bei anderen Abgabenerhebungen sachlich gerechtfertigt.<br />

- die Fehleranfälligkeit der Satzungen, auf die die Beitragserhebung gründet,<br />

- die Komplexität des Verfahrens, das der Ermittlung der Forderung und des ihr zugrunde<br />

liegenden Sachverhalts vorausgeht, sowie die Zahl der Beteiligten und Verfahrensschritte,<br />

die in das Verfahren integriert sind.<br />

- die Zurechenbarkeit des Fehlers, der zur zeitverzögerten Belangung des Zahlungspflichtigen<br />

führt. Dass eine Beitragsschuld mangels wirksamer Satzung nicht entstanden ist, fällt<br />

grundsätzlich in die Verantwortungssphäre des Beitragsgläubigers.<br />

Für die Festsetzung einer kurzen Frist sprechen im Allgemeinen:<br />

• das Interesse der Beitragsschuldner an Herstellung von Rechtssicherheit, namentlich<br />

Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Von einer als Satzung verkündeten Norm<br />

kann ein Rechtsschein ausgehen, der ein Vertrauen auf die Wirksamkeit der Norm und<br />

darauf auslöst, nur auf der Grundlage dieser Norm zur Beitragserhebung herangezogen<br />

zu werden. Bereits früh hat das BVerfG aber auch ausgesprochen, dass der Staatsbürger<br />

sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen<br />

darf, vielmehr der Gesetzgeber unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend<br />

durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen darf. 87 Ebenso haben<br />

die Oberverwaltungsgerichte, etwa auch das OVG <strong>Brandenburg</strong>, den Beitragspflichtigen<br />

ein Vertrauen darauf abgesprochen, eine öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung<br />

zu erhalten.'<br />

• das Bestreben, ausstehende Geldzahlungen sich nicht langfristig summieren zu lassen,'<br />

• die Höhe der bei Anschlussbeiträgen typischerweise durchzusetzenden Zahlungsverpflichtungen,<br />

die den Schuldner zu langfristigen Dispositionen zwingt,<br />

• das Bedürfnis nach einer Sicherung des Gleichgewichts sowie einer Ordnung und Planbarkeit<br />

öffentlicher Haushalte sowie allgemein einer Abwicklung offener Rechtsverhältnisse,<br />

9°<br />

kommenden Ansprüche nicht ohne Weiteres in der Lage wäre, lässt jedoch den Schluss zu, dass eine analoge Heranziehung<br />

der neuen Verjährungsbestimmungen nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre; denn es kann nicht ernstlich angenommen<br />

werden, dass er sehenden Auges einen Rechtszustand herbeiführen wollte, der die Geltendmachung eines großen Teils dieser<br />

Ansprüche praktisch ausschlösse.« BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, LKV 2009, 129 (132); ähnlich Guckelberger, Die Verjährung<br />

im Öffentlichen Recht, 5. 356 und 594: »Der Gesetzgeber würde sich widersprüchlich verhalten, wenn er einen Anspruch<br />

einer so kurzen Verjährungsfrist unterwirft, dass ihn der Berechtigte meistens nicht rechtzeitig geltend machen<br />

kann. Unzulänglich wäre daher eine gesetzliche Regelung, nach welcher bestimmte Ansprüche in der Regel schon vor ihrer<br />

Entstehung verjährt wären.«<br />

BVerfGE 7, 89 (94); BVerfG, NJW 1962, 291 (291).<br />

88 OVG <strong>Brandenburg</strong>, Urt. v. 12.12.2007 — 9 B 44/06 und 9 B 45/06 —, LKV 2008, 369 (372 f.). Zustimmend, BVerwG, Beschl.<br />

v. 14.7.2008 — 9 B 22/08 — BeckRS 2008, 37336.<br />

89 Vgl. etwa BVerwGE 102, 33 (37).<br />

9° BVerwG, LKV 2009, 129 (130); BVerwG, BeckRS 2009, 31187, Rn. 7.<br />

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