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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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13. Welcher Zeitpunkt ist bei sog. Altanschließer-Grundstücken aus Ihrer Sicht derjenige,<br />

der einen Vorteilseintritt begründet?<br />

Der Zeitpunkt der dauerhaft (rechtlich gesicherten) Anschlußmöglichkeit an eine wirksam statuierte<br />

öffentliche zentrale Einrichtung begründet die Vorteilslage. Mangels rechtlicher Kontinuität<br />

der Aufgabenträger der Ver- und Entsorgung kann dies frühestens mit der wirksamen Gründung<br />

des jeweiligen Aufgabenträgers im Geltungsbereich der Gesetze des <strong>Land</strong>es <strong>Brandenburg</strong> und der<br />

vollwirksamen Konstituierung der jeweiligen öffentlichen zentralen Einrichtung erfolgt sein.<br />

Praktischer Weise kann dies bei einem Zweckverband wohl nicht vor Ergehen der Bescheide<br />

nach § 14 StabG und des nachfolgenden Erlasses wirksamen Ortsrechtes des Aufgabenträgers der<br />

Fall gewesen sein. Der Regelfall allein für die Bescheide nach § 14 StabG liegt also zwischen<br />

1999 und 2004, hinsichtlich der Ortsrechtsvorschriften dürfte dies völlig offen und einzelfallabhängig<br />

sein.<br />

Wegen der rechtlichen Gleichstellung von Alt- und Neuanschließern durch dieselbe dauerhafte<br />

Vorteilslage stellt sich die Frage letztlich auch nicht. Für alle anschließbaren Grundstücke greift<br />

der Zeitpunkt des Vorteilseintritts in gleicher Weise.<br />

Wenn und soweit der Gesetzgeber hier unterschiedliche Vorteilslagen für „Alt- und Neuanschließer"<br />

schaffen will, muß er den einheitlichen Vorteilsbegriff in § 8 Abs. 2 BbgKAG abschaffen<br />

und durch eine speziellere Regelung ersetzen. Allerdings wird damit eine einheitliche Abgabenerhebung<br />

wg. des Junktims von Beiträgen und Gebühren schlicht unmöglich; durch die Maßgaben<br />

der Rspr. (siehe etwa OVG Frankfurt (Oder), Urt. v. 03.12.03, 2 A 733/03) fällt auch die<br />

Möglichkeit der alternativen oder ergänzenden Erhebung anderer Beitragsarten (z.B. eines Verbesserungs-<br />

oder Erneuerungsbeitrages, bsplw. nur für „Altanschließer") auf absehbare Zeit aus.<br />

14. Inwieweit sind Beitragszahlungen für zukünftige Investitionen zur Herstellung der Anlagen<br />

rechtlich zulässig und anwendbar?<br />

Mit den Beiträgen wird der (nicht bereits durch die Gebühren abgedeckte) Anteil an den Investitionen<br />

bis zum Ablauf des Prognosezeitraums refinanziert. Ein steigender Beitragsanteil führt zu<br />

geringeren Gebührensätzen und umgekehrt. Ohne die Beitragserhebung ist daher stets eine erhebliche<br />

Gebührensatzsteigerung gegeben, gesondert eine erhebliche Liquiditätsbelastung des Aufgabenträgers<br />

durch die dann erforderliche mittel- und langfristige kreditive Vorfinanzierung der<br />

Investitionsaufwendungen mit entsprechender Verschuldung u. gesamtwirtschaftlicher Belastung.<br />

Zu berücksichtigen ist ferner, daß nach der Vorgabe des OVG für die Auslegung des irrevesiblen<br />

<strong>Land</strong>esrechts (s. Urt. v. 03.12.03, a.a.O.) faktisch bis zur Vollerschließung bzw. zumindest bis<br />

zum Ablauf der Prognosezeiträume trotz der Aufzählung in § 8 Abs. 2 S. 1 BbgKAG keine andere<br />

Beitragsart, als der einen Herstellungsbeitrages, rechtlich zulässig und allein anwendbar ist.<br />

15. Welche praktischen/materiellen Folgen hätten Verjährungsmodelle für das <strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />

mit einer Verjährungsfrist von 2030, 2020 und 2015:<br />

- für Vermieter - für Mieter - für Eigenheimbesitzer?<br />

Hier kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Grundsätzlich ist aber<br />

stets die generelle Wirkung und Interessenlage für eine Beitragserhebung zu beachten. Bsplw.<br />

profitieren Mieter, Großbetriebe, Wirtschaftsförderungen und Leistungsträger nach den SGB II<br />

und XII immer von der Beitragserhebung durch die dann deutlich niedrigeren Gebührensätze,<br />

während Vermieter und EFH-Besitzer regelmäßig von Beitragsfreistellungen profitieren.<br />

Mit Sicherheit kann bereits jetzt prognostiziert werden, daß bei einer Veijährungsfrist 2015 große<br />

Teile der noch nicht bestandskräftig erhobenen Beitragsansprüche ausfallen werden, auch für<br />

2020 ist dies wg. der Systematik der Beitragserhebung und der normalen Verfahrensdauer bei<br />

<strong>Brandenburg</strong>er Verwaltungsgerichten in Verbindung mit der materiell-rechtlich und insbesondere<br />

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