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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Prof. Dr. Martini - Stellungnahme „Zeitliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleic bei Anschlussbeiträgen"<br />

sen an. 17 Da es heutigem Lebenszuschnitt entspricht, dass Häuser kaum über einen Zeitraum von 30 Jahren von<br />

ein und derselben Familie genutzt werden, liegt ein Bindungszeitraum von 30 Jahren in der Tat regelmäßig jenseits<br />

der Grenzen dessen, was als Subventionsrückbindung angemessen ist. Ein Verkauf des Grundstücks nach<br />

einer solchen Zeitspanne stellt dann keinesfalls eine dem Subventionszweck zuwiderlaufende Bodenspekulation<br />

auf Kosten der Allgemeinheit dar.<br />

Der Ausübung von Wiederkaufsrechten und der zeitlich verzögerten Erhebung von Beiträgen ist gemeinsam,<br />

dass die öffentliche Hand in beiden Fällen den Bürger lange Zeit, nachdem dieser einen Vorteil empfangen hat,<br />

auf eine Zahlung in Anspruch nimmt. In beiden Fällen ist dem Interesse des Bürgers, irgendwann Rechtssicherheit<br />

über die Inanspruchnahme zu erlangen, durch die Festsetzung einer Schutzfrist Rechnung zu tragen. Beide<br />

Konstellationen weisen gleichwohl Unterschiede auf: In dem Fall von Wiederkaufsrechten steht die Gewährung<br />

von Subventionen im Raum, die durch ein Wiederkaufsrecht abgesichert werden, welches grundsätzlich (in den<br />

Bindungen des öffentlichen Rechts, insbesondere der allgemeinen Bindung des Staates an Verhältnismäßigkeitsprinzipien)<br />

der Vertragsfreiheit unterworfen ist. Die Erhebung von Beiträgen ist demgegenüber keinerlei<br />

Dispositionsfreiheit unterworfen. Den durch die Beitragsschuld entstandenen Vorteil hat der Beitragsschuldner<br />

auch nicht auf eigene Veranlassung erzielt. Dieser wird ihm vielmehr aufgrund gesetzlicher Entscheidung zuteil.<br />

Während demjenigen, der im Rahmen eines Einheimischenmodells ein Grundstück zu vergünstigten Konditionen<br />

unter Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts erhält, entgegengehalten werden kann, dass er sich im Rahmen<br />

eines Vertrages aus freien Stücken auf die Vereinbarung eingelassen hat, gilt das für den Beitragsschuldner<br />

nicht. Das rechtfertigt es, ihm erhöhten Vertrauensschutz zuzusprechen.<br />

2. a) Ist die Entscheidung gram 5.3.2013 auf <strong>Brandenburg</strong> übertragbar?<br />

Die Entscheidung des BVerfG vom 5.3.2013 ist im Wesentlichen übertragbar. Wie in Bayern<br />

(und Thüringen 18) setzt in <strong>Brandenburg</strong> die Entstehung der Beitragspflicht und damit der<br />

Lauf der Festsetzungsfrist für Anschlussbeiträge im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 4<br />

BbgKAG (in seiner seit dem 2.2.2004 geltenden Fassung) eine rechtswirksame Satzung voraus.<br />

19 In Bayern wie in <strong>Brandenburg</strong> sind die Beitragsschuldner nicht hinreichend sicher davor<br />

geschützt, auch noch nach sehr langer Zeit zur Zahlung eines Anschlussbeitrages herangezogen<br />

zu werden.<br />

Das gegenwärtige brandenburgische Kommunalabgabenrecht lässt sich auch nicht dahin verfassungskonform<br />

auslegen, dass die vierjährige Festsetzungsfrist bereits zu dem Zeitpunkt zu<br />

laufen beginnt, zu dem die erste Satzung in Kraft getreten ist. Die Änderung des § 8 Abs. 7<br />

S. 2 BbgKAG im Jahr 2004 hatte bewusst ein anderes Ziel. Sie sollte sicherstellen, dass die<br />

17 BGH, NJW-R 2006, 1452 {1453); vgl. auch BVerwG, NJW-RR 2006, 298.<br />

18 § 15 Abs, 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc zweiter Spiegelstrich thüringisches KAG. Die Vorschrift erklärt die Festsetzungsfrist<br />

des § 170 Abs. 1 AO mit der Maßgabe für anwendbar, »dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im<br />

Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres<br />

beginnt, in dem die Berechnung möglich ist und dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst<br />

mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung beschlossen worden ist«. Die Regelung entspricht<br />

damit der bayerischen Vorschrift.<br />

19 Anders im Wortlaut § 7 Abs. 7 5. 1 thüringisches KAG (vgl. aber Fn. 18) sowie § 6 Abs. 6 S. 3 SachsAnhKAG. Die Vorschriften<br />

knüpfen an das Inkrafttreten der Satzung, nicht an deren Wirksamkeit an. § 7 Abs, 7 5. 2 thürKAG lässt auch eine Abweichung<br />

von dem Satzungserfordernis zu. Die Beitragspflicht entsteht nach § 7 Abs. 7 5. 2 (abweichend von 5, 1) 1. für unbebaute<br />

Grundstücke, sobald und soweit das Grundstück bebaut und tatsächlich angeschlossen wird, und 2. für bebaute<br />

Grundstücke in Höhe der Differenz, die sich aus tatsächlicher und zulässiger Bebauung ergibt, erst, soweit und sobald die<br />

tatsächliche Bebauung erweitert wird. In Mecklenburg-Vorpommern entsteht die sachliche Beitragspflicht frühestens mit<br />

dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung {§ 9 Abs. 3 KAG Mecklenburg-Vorpommern) dazu VG Schwerin, Urt. v.<br />

14.4.2013 —4 A 1052/12, S. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 8,4.1999 —1 M 41/99.<br />

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