5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Prof. Dr. Martini - Stellungnahme „Zeitliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleic bei Anschlussbeiträgen"<br />
sen an. 17 Da es heutigem Lebenszuschnitt entspricht, dass Häuser kaum über einen Zeitraum von 30 Jahren von<br />
ein und derselben Familie genutzt werden, liegt ein Bindungszeitraum von 30 Jahren in der Tat regelmäßig jenseits<br />
der Grenzen dessen, was als Subventionsrückbindung angemessen ist. Ein Verkauf des Grundstücks nach<br />
einer solchen Zeitspanne stellt dann keinesfalls eine dem Subventionszweck zuwiderlaufende Bodenspekulation<br />
auf Kosten der Allgemeinheit dar.<br />
Der Ausübung von Wiederkaufsrechten und der zeitlich verzögerten Erhebung von Beiträgen ist gemeinsam,<br />
dass die öffentliche Hand in beiden Fällen den Bürger lange Zeit, nachdem dieser einen Vorteil empfangen hat,<br />
auf eine Zahlung in Anspruch nimmt. In beiden Fällen ist dem Interesse des Bürgers, irgendwann Rechtssicherheit<br />
über die Inanspruchnahme zu erlangen, durch die Festsetzung einer Schutzfrist Rechnung zu tragen. Beide<br />
Konstellationen weisen gleichwohl Unterschiede auf: In dem Fall von Wiederkaufsrechten steht die Gewährung<br />
von Subventionen im Raum, die durch ein Wiederkaufsrecht abgesichert werden, welches grundsätzlich (in den<br />
Bindungen des öffentlichen Rechts, insbesondere der allgemeinen Bindung des Staates an Verhältnismäßigkeitsprinzipien)<br />
der Vertragsfreiheit unterworfen ist. Die Erhebung von Beiträgen ist demgegenüber keinerlei<br />
Dispositionsfreiheit unterworfen. Den durch die Beitragsschuld entstandenen Vorteil hat der Beitragsschuldner<br />
auch nicht auf eigene Veranlassung erzielt. Dieser wird ihm vielmehr aufgrund gesetzlicher Entscheidung zuteil.<br />
Während demjenigen, der im Rahmen eines Einheimischenmodells ein Grundstück zu vergünstigten Konditionen<br />
unter Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts erhält, entgegengehalten werden kann, dass er sich im Rahmen<br />
eines Vertrages aus freien Stücken auf die Vereinbarung eingelassen hat, gilt das für den Beitragsschuldner<br />
nicht. Das rechtfertigt es, ihm erhöhten Vertrauensschutz zuzusprechen.<br />
2. a) Ist die Entscheidung gram 5.3.2013 auf <strong>Brandenburg</strong> übertragbar?<br />
Die Entscheidung des BVerfG vom 5.3.2013 ist im Wesentlichen übertragbar. Wie in Bayern<br />
(und Thüringen 18) setzt in <strong>Brandenburg</strong> die Entstehung der Beitragspflicht und damit der<br />
Lauf der Festsetzungsfrist für Anschlussbeiträge im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 4<br />
BbgKAG (in seiner seit dem 2.2.2004 geltenden Fassung) eine rechtswirksame Satzung voraus.<br />
19 In Bayern wie in <strong>Brandenburg</strong> sind die Beitragsschuldner nicht hinreichend sicher davor<br />
geschützt, auch noch nach sehr langer Zeit zur Zahlung eines Anschlussbeitrages herangezogen<br />
zu werden.<br />
Das gegenwärtige brandenburgische Kommunalabgabenrecht lässt sich auch nicht dahin verfassungskonform<br />
auslegen, dass die vierjährige Festsetzungsfrist bereits zu dem Zeitpunkt zu<br />
laufen beginnt, zu dem die erste Satzung in Kraft getreten ist. Die Änderung des § 8 Abs. 7<br />
S. 2 BbgKAG im Jahr 2004 hatte bewusst ein anderes Ziel. Sie sollte sicherstellen, dass die<br />
17 BGH, NJW-R 2006, 1452 {1453); vgl. auch BVerwG, NJW-RR 2006, 298.<br />
18 § 15 Abs, 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc zweiter Spiegelstrich thüringisches KAG. Die Vorschrift erklärt die Festsetzungsfrist<br />
des § 170 Abs. 1 AO mit der Maßgabe für anwendbar, »dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im<br />
Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres<br />
beginnt, in dem die Berechnung möglich ist und dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst<br />
mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung beschlossen worden ist«. Die Regelung entspricht<br />
damit der bayerischen Vorschrift.<br />
19 Anders im Wortlaut § 7 Abs. 7 5. 1 thüringisches KAG (vgl. aber Fn. 18) sowie § 6 Abs. 6 S. 3 SachsAnhKAG. Die Vorschriften<br />
knüpfen an das Inkrafttreten der Satzung, nicht an deren Wirksamkeit an. § 7 Abs, 7 5. 2 thürKAG lässt auch eine Abweichung<br />
von dem Satzungserfordernis zu. Die Beitragspflicht entsteht nach § 7 Abs. 7 5. 2 (abweichend von 5, 1) 1. für unbebaute<br />
Grundstücke, sobald und soweit das Grundstück bebaut und tatsächlich angeschlossen wird, und 2. für bebaute<br />
Grundstücke in Höhe der Differenz, die sich aus tatsächlicher und zulässiger Bebauung ergibt, erst, soweit und sobald die<br />
tatsächliche Bebauung erweitert wird. In Mecklenburg-Vorpommern entsteht die sachliche Beitragspflicht frühestens mit<br />
dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung {§ 9 Abs. 3 KAG Mecklenburg-Vorpommern) dazu VG Schwerin, Urt. v.<br />
14.4.2013 —4 A 1052/12, S. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 8,4.1999 —1 M 41/99.<br />
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