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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 21<br />

Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />

<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

Das trifft sich auch mit Ihren Ausführungen, Herr Hornauf, weil vieles von dem, was<br />

Sie sagten, völlig richtig ist. Wenn Geld ausfällt, ist das für einen Verband immer<br />

schlimm, das verstehe ich auch. Es ändert aber nichts daran, dass Verjährungsregelungen<br />

greifen müssen und der Vertrauensschutz aus meiner Sicht dazu führen kann<br />

- da würde ich Sie fragen, wie Sie das sehen -, dass es irgendwann auch mal gut<br />

sein muss und Beiträge auch mal nicht mehr erhoben werden können, auch wenn es<br />

zu Ungleichbehandlungen führt.<br />

Sie sagten, wenn man es mit 15 Jahren mache, dann habe man nur noch einen Freischuss.<br />

- Wie viele Freischüsse wollen Sie denn noch haben, bis irgendwann mal die<br />

Verjährung eintreten soll? Irgendwann muss es aus meiner Sicht doch mal vorbei<br />

sein.<br />

Ein bisschen zugespitzt vielleicht die Frage - weil man sagt, man habe mit unwirksamen<br />

Satzungen immer wieder die Möglichkeit, neue Bescheide zu erheben -: Ist das<br />

letztlich nicht auch ein Stück Belohnung eigener Dummheit? Das von Ihnen genannte<br />

Beispiel „7.1“ ist natürlich ein extremes Beispiel. Wir haben aber durchaus die Situation<br />

- das jedenfalls erlebe ich -, dass Verbände sich heute massenhaft auf ihre<br />

eigenen Fehler aus früheren Jahren berufen. Kann es denn den Leuten angesonnen<br />

werden, ihnen zu sagen: Es tut mir leid, dass ich früher nicht durchgesehen habe,<br />

jetzt mache ich das neu, und du bist derjenige, der zahlt? - Wie wollen Sie das erklären?<br />

Das erscheint mir auch etwas schwierig.<br />

Abgeordneter Burkardt (CDU):<br />

Ich habe an die Verfassungsrechtler zunächst eine allgemeine Frage nach der Bedeutung<br />

von Leitsätzen. Es erschließt sich dem sich nicht ständig im verfassungsrechtlichen<br />

Bewegenden nicht unmittelbar, weil ich - jedenfalls in diesem Leitsatz -<br />

eine klare Aussage sehe, bei der mich der Hinweis, ich möge doch mal abwarten,<br />

was das Verfassungsgericht im weiteren Verlauf der derzeit anhängigen Rechtsverfahren<br />

vielleicht doch noch mal sagt, überhaupt nicht tröstet. Ich führe in meinem<br />

Portemonnaie immer einen kleinen Zettel mit, auf dem der Artikel 20 Absatz 3<br />

Grundgesetz steht: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung ()<br />

gebunden.“ - Dementsprechend betrachte ich es als Auftrag, zu handeln, wenn ein<br />

Verfassungsgericht feststellt, bestimmte Auswirkungen von Normen seien verfassungswidrig.<br />

Mich würde interessieren, was wir von dem Leitsatz zu halten haben.<br />

Die andere Frage richte ich an Herrn Prof. Martini. Sie haben das Fazit gebracht, die<br />

Regelung, die die <strong>Land</strong>esregierung vorschlägt, sei zwar verfassungsrechtlich noch<br />

hinnehmbar, sie sei aber risikobehaftet. Gilt das auch für die Konsequenzen aus der<br />

derzeit geltenden bzw. der dann zu schaffenden gesetzlichen Regelung für die Problematik,<br />

die Sie hinsichtlich der Auswirkungen für die bereits verjährten Forderungen<br />

sowohl in Ihrem Gutachten wie auch hier angesprochen haben, indem Sie sagten,<br />

das habe die Bedeutung einer echten Rückwirkung?

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