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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 35<br />

Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />

<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

Wenn Sie nach Eintritt der allgemeinen Verjährungsgrenze für den Aufgabenträger in<br />

der Pflicht sind, einen neuen Bescheid zu machen, und zu diesen Zeitpunkt das Eigentum<br />

gewechselt hat oder beispielsweise ein Erbbaurecht dazugekommen ist,<br />

dann sagt § 8 Absatz 2 KAG, dass immer nur derjenige beitragspflichtig ist, der im<br />

Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer, Erbbauberechtigter<br />

etc. ist. Das heißt: Tritt zwischenzeitlich ein Wechsel im Eigentum ein - es gibt ja<br />

schöne Statistiken, zwischen 8 und 12 Jahren wechselt statistisch jedes Grundstück<br />

einmal den Eigentümer -, dann können Sie hochrechnen, wann theoretisch jeder einen<br />

neuen Eigentümer hat und wann dann die Veranlagung damit ausgeschlossen<br />

ist. Das ist das Problem: Wenn Sie eine relativ nahe zeitliche Grenze haben - nehmen<br />

wir einmal 2015 -, dann würde ich natürlich, wenn ich Anwalt des Betroffenen<br />

wäre, dem sagen: Klage mal! Ich habe zwar noch keine Idee, wie und warum, aber<br />

das Verwaltungsgericht ist immer sehr kreativ. Die Wahrscheinlichkeit, dass die was<br />

finden, beträgt ja 50:50. Und dann schiebst du das Grundstück mal irgendwie weiter<br />

oder bestellst ein Erbbaurecht - und schon sind wir den Beitrag los. Ab einer gewissen<br />

Größenordnung für den Beitrag macht das richtig Sinn. Die Motivlage, so zu<br />

handeln, ist natürlich umso größer, je näher dieses statistische Endziel - sprich: eine<br />

fixe Jahreszahl - ist. Wenn Sie 2020 sagen, dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass das<br />

gemacht wird, natürlich deutlich geringer. Bei 2030 wäre es ausgeschlossen. Also<br />

wenn man etwa sagt, Sie nehmen ab jetzt, aber der Verfassungsgerichtsentscheidung<br />

20 Jahre und machen den Deckel drauf, dann kann man mit hoher Sicherheit<br />

sagen, dass der Beitragsausfall so gering sein wird, dass er die Typengrenze nicht<br />

erreicht.<br />

Vorsitzender:<br />

Jetzt erhält Herr Zeutschel das Wort zur Beantwortung der Frage von Herrn<br />

Dr. Scharfenberg.<br />

Herr Ingo Zeutschel (Zeutschel & Schröder Rechtsanwälte):<br />

Ja, es ist in unserem Verbandsgebiet so, dass auch hier die Möglichkeit der Abrechnung<br />

nach differenzierter Berechnung nicht wahrgenommen wird. Irgendwann ging<br />

die Kunde um, dass diese Abrechnungsart und -weise zu schwierig sei und vielleicht<br />

auch nicht verfassungsgemäß. Ich kann das nicht ganz nachvollziehen. Ich meine,<br />

dass die gut gemeinte Neuregelung 2009 vielleicht nicht konsequent genug gewesen<br />

ist. Vielleicht wäre es günstiger gewesen, für altangeschlossene Grundstücke grundsätzlich<br />

die differenzierte Berechnung einzuführen. Man wäre dann auch in Übereinklang<br />

mit dem, was ich sagte. Es wäre nämlich wie eine Art nachgeholte Einziehung<br />

von Verbesserungsbeiträgen, also desjenigen, was man von Anfang an hätte machen<br />

können: Man holt es dann nach. Wenn man bei den Verjährungsfristen dann<br />

nicht zu weit greift, könnte das funktionieren und würde sicherlich die Akzeptanz der<br />

Altanschließer finden.<br />

Vorsitzender:<br />

Vielen Dank. - Kollege Goetz hat jetzt Gelegenheit, eine Nachfrage zu stellen.

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