5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 35<br />
Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />
<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />
Wenn Sie nach Eintritt der allgemeinen Verjährungsgrenze für den Aufgabenträger in<br />
der Pflicht sind, einen neuen Bescheid zu machen, und zu diesen Zeitpunkt das Eigentum<br />
gewechselt hat oder beispielsweise ein Erbbaurecht dazugekommen ist,<br />
dann sagt § 8 Absatz 2 KAG, dass immer nur derjenige beitragspflichtig ist, der im<br />
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer, Erbbauberechtigter<br />
etc. ist. Das heißt: Tritt zwischenzeitlich ein Wechsel im Eigentum ein - es gibt ja<br />
schöne Statistiken, zwischen 8 und 12 Jahren wechselt statistisch jedes Grundstück<br />
einmal den Eigentümer -, dann können Sie hochrechnen, wann theoretisch jeder einen<br />
neuen Eigentümer hat und wann dann die Veranlagung damit ausgeschlossen<br />
ist. Das ist das Problem: Wenn Sie eine relativ nahe zeitliche Grenze haben - nehmen<br />
wir einmal 2015 -, dann würde ich natürlich, wenn ich Anwalt des Betroffenen<br />
wäre, dem sagen: Klage mal! Ich habe zwar noch keine Idee, wie und warum, aber<br />
das Verwaltungsgericht ist immer sehr kreativ. Die Wahrscheinlichkeit, dass die was<br />
finden, beträgt ja 50:50. Und dann schiebst du das Grundstück mal irgendwie weiter<br />
oder bestellst ein Erbbaurecht - und schon sind wir den Beitrag los. Ab einer gewissen<br />
Größenordnung für den Beitrag macht das richtig Sinn. Die Motivlage, so zu<br />
handeln, ist natürlich umso größer, je näher dieses statistische Endziel - sprich: eine<br />
fixe Jahreszahl - ist. Wenn Sie 2020 sagen, dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass das<br />
gemacht wird, natürlich deutlich geringer. Bei 2030 wäre es ausgeschlossen. Also<br />
wenn man etwa sagt, Sie nehmen ab jetzt, aber der Verfassungsgerichtsentscheidung<br />
20 Jahre und machen den Deckel drauf, dann kann man mit hoher Sicherheit<br />
sagen, dass der Beitragsausfall so gering sein wird, dass er die Typengrenze nicht<br />
erreicht.<br />
Vorsitzender:<br />
Jetzt erhält Herr Zeutschel das Wort zur Beantwortung der Frage von Herrn<br />
Dr. Scharfenberg.<br />
Herr Ingo Zeutschel (Zeutschel & Schröder Rechtsanwälte):<br />
Ja, es ist in unserem Verbandsgebiet so, dass auch hier die Möglichkeit der Abrechnung<br />
nach differenzierter Berechnung nicht wahrgenommen wird. Irgendwann ging<br />
die Kunde um, dass diese Abrechnungsart und -weise zu schwierig sei und vielleicht<br />
auch nicht verfassungsgemäß. Ich kann das nicht ganz nachvollziehen. Ich meine,<br />
dass die gut gemeinte Neuregelung 2009 vielleicht nicht konsequent genug gewesen<br />
ist. Vielleicht wäre es günstiger gewesen, für altangeschlossene Grundstücke grundsätzlich<br />
die differenzierte Berechnung einzuführen. Man wäre dann auch in Übereinklang<br />
mit dem, was ich sagte. Es wäre nämlich wie eine Art nachgeholte Einziehung<br />
von Verbesserungsbeiträgen, also desjenigen, was man von Anfang an hätte machen<br />
können: Man holt es dann nach. Wenn man bei den Verjährungsfristen dann<br />
nicht zu weit greift, könnte das funktionieren und würde sicherlich die Akzeptanz der<br />
Altanschließer finden.<br />
Vorsitzender:<br />
Vielen Dank. - Kollege Goetz hat jetzt Gelegenheit, eine Nachfrage zu stellen.