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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Anlage 4 0<br />

EINGEGANGEN<br />

2 2. MAI 20131S-34<br />

<strong>Land</strong>kreistag Brandenbur Erledigt:<br />

- Per E-Mail -<br />

,1)<br />

<strong>Land</strong>kreistag <strong>Brandenburg</strong><br />

Postfach 60 10 35, 14410 Potsdam<br />

<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />

Ausschuss für Inneres<br />

Die Vorsitzende<br />

Frau Britta Stark, MdL<br />

Am Havelblick 8<br />

14473 Potsdam<br />

Hausanschrift:<br />

Jägerallee 25<br />

14469 Potsdam<br />

Postanschrift:<br />

Postfach 60 10 35<br />

14410 Potsdam<br />

E-Mail:<br />

poststelle@landkreistag-brandenburg.de<br />

Telefon: (03 31) 2 98 74 — 0<br />

Telefax: (03 31) 2 98 74 — 50<br />

Durchwahl:<br />

(03 31) 2 98 74-23<br />

Datum: 2013-05-22<br />

Az.: 20 00-10/Iw/dr<br />

(bei Antwort bitte angeben)<br />

Texlef<strong><strong>Land</strong>tag</strong>iAtIgemeinf201111201304.doc<br />

Ihr Schreiben vom<br />

Ihr Zeichen<br />

Anhörung im <strong><strong>Land</strong>tag</strong> am 23. Mai 2013 zur "Formulierungshilfe des<br />

Ministeriums des Innern zur Regelung einer zeitlichen Obergrenze<br />

zum Vorteilsausgleich im KAG" und zum "Sechsten Gesetz zur Änderung<br />

des Kommunalabgabengesetzes für das <strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong> (KAG),<br />

Gesetzentwurf der CDU-Fraktion, Drs. 5/7128"<br />

hier: Stellungnahme des <strong>Land</strong>kreistages <strong>Brandenburg</strong><br />

Sehr geehrte Frau Stark,<br />

für die Möglichkeit, im Rahmen der Ausschussanhörung zu den o.<br />

g. Vorhaben Stellung nehmen zu können, dürfen wir uns zunächst<br />

herzlich bedanken. Dabei gehen wir davon aus, dass Gegenstand<br />

der Anhörung - jedenfalls auch - der zwischenzeitlich vom Ministerium<br />

des Innern vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes<br />

sein soll.<br />

Regelung einer zeitlichen Obergrenze zum Vorteilsausgleich im<br />

KAG<br />

Im Zentrum der Diskussion steht die Einführung einer zeitlichen<br />

Obergrenze für den Vorteilsausgleich im Sinne der Verjährungshöchstfrist.<br />

Gegen ein derartiges Vorhaben bestehen unsererseits<br />

keine prinzipiellen Bedenken, da hiermit den Anforderungen des<br />

Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. März 2013) Rechnung<br />

getragen werden soll.<br />

Allerdings stehen bezüglich der Ausgestaltung der Verjährungshöchstfrist<br />

zwei unterschiedliche Modelle zur Diskussion: Der<br />

"Formulierungshilfe" nach soll die zeitliche Begrenzung des Vorteilsausgleich<br />

mit dem Ende des 20. Jahres, das auf den Eintritt<br />

der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen werden, wobei der Lauf<br />

der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt sein soll (Modell 10 +<br />

20). Dies würde bedeuten, dass die Verjährungshöchstfrist die

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