5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Im Einzelnen:<br />
Fragen 1 und 2 — Zentrale Aussagen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts<br />
vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08) und Übertragbarkeit auf die Rechtslage in<br />
<strong>Brandenburg</strong><br />
Zur Vermeidung von Wiederholungen nehme ich für die zentralen Aussagen, mit denen<br />
das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 05.03.2013 begründet hat, Bezug<br />
auf die Pressemitteilung Nr. 19/213 vom 03.04.2013. Die Pressemitteilung gibt die zentralen<br />
Aussagen in allgemein verständlicher Form wieder.<br />
Die wesentlichen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom<br />
05.03.2013 sind auch auf die Rechtslage in <strong>Brandenburg</strong> übertragbar. Gegenstand der<br />
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war eine Regelung im Bayerischen<br />
Kommunalabgabengesetz , die ausdrücklich anordnet (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b<br />
Doppelbuchst. cc 2. Spiegelstrich BayKAG), „dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung<br />
die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die<br />
gültige Satzung bekannt gemacht worden ist". im <strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong> fehlt eine Regelung<br />
mit genau diesem Wortlaut. Durch die mit Wirkung zum 01.02.2004 in Kraft getretene<br />
Änderung des § 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG, wonach für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht<br />
bei leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen (vor allem Trink- und<br />
Schmutzwasserleitungen) eine rechtswirksame Satzung erforderlich sei, wird durch eine<br />
andere Regelungsvariante aber eine vergleichbare Rechtsfolge angeordnet:<br />
Auch in <strong>Brandenburg</strong> beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich gem. § 169 Abs. 2 S. 1<br />
Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b und Abs. 3 a BbgKAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. §<br />
12 Abs. 1 Nr. 4 b BbgKAG erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht<br />
entstanden ist. Während allgemein § 8 Abs. 7 S. 1 BbgKAG den Zeitpunkt<br />
der Entstehung von Beitragspflichten auf die endgültige Herstellung der Einrichtung oder<br />
Anlage festlegt, bestimmt § 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG für leitungsgebundene Einrichtungen<br />
oder Anlagen im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 3 BbgKAG, die der Trinkwasserversorgung<br />
oder Abwasserbeseitigung dienen, dass die Beitragspflicht bereits entsteht, sobald das<br />
Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens mit<br />
dem Inkraftreten einer rechtswirksamen Satzung. Vor allem wegen der ausdrücklichen<br />
Anordnung, dass die Beitragspflicht eine rechtswirksame Satzung voraussetzt, beginnt