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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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- Seite 4 -<br />

Im Einzelnen:<br />

Fragen 1 und 2 — Zentrale Aussagen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08) und Übertragbarkeit auf die Rechtslage in<br />

<strong>Brandenburg</strong><br />

Zur Vermeidung von Wiederholungen nehme ich für die zentralen Aussagen, mit denen<br />

das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 05.03.2013 begründet hat, Bezug<br />

auf die Pressemitteilung Nr. 19/213 vom 03.04.2013. Die Pressemitteilung gibt die zentralen<br />

Aussagen in allgemein verständlicher Form wieder.<br />

Die wesentlichen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom<br />

05.03.2013 sind auch auf die Rechtslage in <strong>Brandenburg</strong> übertragbar. Gegenstand der<br />

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war eine Regelung im Bayerischen<br />

Kommunalabgabengesetz , die ausdrücklich anordnet (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b<br />

Doppelbuchst. cc 2. Spiegelstrich BayKAG), „dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung<br />

die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die<br />

gültige Satzung bekannt gemacht worden ist". im <strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong> fehlt eine Regelung<br />

mit genau diesem Wortlaut. Durch die mit Wirkung zum 01.02.2004 in Kraft getretene<br />

Änderung des § 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG, wonach für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht<br />

bei leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen (vor allem Trink- und<br />

Schmutzwasserleitungen) eine rechtswirksame Satzung erforderlich sei, wird durch eine<br />

andere Regelungsvariante aber eine vergleichbare Rechtsfolge angeordnet:<br />

Auch in <strong>Brandenburg</strong> beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich gem. § 169 Abs. 2 S. 1<br />

Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b und Abs. 3 a BbgKAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. §<br />

12 Abs. 1 Nr. 4 b BbgKAG erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht<br />

entstanden ist. Während allgemein § 8 Abs. 7 S. 1 BbgKAG den Zeitpunkt<br />

der Entstehung von Beitragspflichten auf die endgültige Herstellung der Einrichtung oder<br />

Anlage festlegt, bestimmt § 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG für leitungsgebundene Einrichtungen<br />

oder Anlagen im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 3 BbgKAG, die der Trinkwasserversorgung<br />

oder Abwasserbeseitigung dienen, dass die Beitragspflicht bereits entsteht, sobald das<br />

Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens mit<br />

dem Inkraftreten einer rechtswirksamen Satzung. Vor allem wegen der ausdrücklichen<br />

Anordnung, dass die Beitragspflicht eine rechtswirksame Satzung voraussetzt, beginnt

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