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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Anlage 20<br />

(sa<br />

EINGEGANGEN<br />

Von: Kanzlei [mailto:kanzleieballaschk.de]<br />

Gesendet: Mittwoch, 22. Mai 2013 17:16<br />

An: Herrmannsen Solveig<br />

Betreff: Anhörung zur Änderung des KAG<br />

E-rlediat:<br />

2 Z MAI 20134-36<br />

kej ('(1.Zi<br />

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D 10245 Berlin - Friedrichshain,<br />

Grünberger Straße 54<br />

Telefon (+4930) 280 65 76<br />

Fax (+4930) 250 95 815<br />

e-mail kanzleieballaschk.de<br />

Dr. Wilfried Ballaschk<br />

Rechtsanwalt<br />

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Stark,<br />

für die Einladung zur Anhörung zur Änderung des brandenburgischen KAG bedanke ich mich.<br />

Leider kann ich an der Anhörung wegen anderweitiger Termine nicht teilnehmen. Da Ihr Schreiben<br />

erst kurzfristig hier eingegangen ist, kann ich leider auch Ihren Fragenkatalog nicht ausführlich<br />

beantworten.<br />

Der Gesetzesentwurf ist sehr zu begrüßen. Der ausführlichen Begründung gibt es aus meiner Sicht<br />

nichts hinzuzufügen.<br />

Ich halte die im Entwurf vorgeschlagenen Regelungen für verfassungs- und gesetzeskonform.<br />

Die vorgeschlagene Regelung dürfte aus meiner Sicht vor allem dazu beitragen, die Rechte der<br />

Bürger zu stärken. Es ist zu erwarten, dass die Akzeptanz der Satzungen bei den betroffenen Bürgern<br />

selbst dann zu erhöhen, wenn diese - was der Regelfall sein dürfte - aufgrund der Bestimmungen der<br />

Satzungen finanzielle Belastungen zu tragen haben.<br />

Tatsächlich ist es nach meiner Erfahrung so, dass die Bürger, die nur über ein geringes Einkommen<br />

und Vermögen verfügen, grollend Satzungen hinnehmen, die sie selbst für ungerecht halten, weil sie<br />

sich die Durchführung eines Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht leisten können.<br />

Bereits im Rechtsmittelverfahren unterbleibt oft die vielfach nötige Einschaltung eines Rechtsanwalts,<br />

um Kosten zu sparen.<br />

Durch die Möglichkeit der Durchführung von Musterverfahren haben nunmehr auch solche Bürger die<br />

Möglichkeit, ihre Rechte qualifiziert wahrzunehmen, weil sie nur einen Bruchteil der Kosten aufbringen<br />

müssten, die bei der Durchführung eines einzelnen Verfahrens aufzubringen wären.<br />

Die Regelungen können aus meiner Sicht auch dazu beitragen, die kommunalen Aufgabenträger zu<br />

veranlassen, die Bürger frühzeitiger und umfangreicher in die Erarbeitung von Satzungen<br />

einzubeziehen.<br />

Zu Ihrem Fragenkatalog - ausgewählte Fragen:<br />

3. Die Kosteneinsparung bei den Bürgern liegt auf der Hand (s.o.). Mindestens für den Fall, dass die<br />

Verwaltungsgerichte die Unwirksamkeit einer Satzung feststellen, sparen auch die Verwaltungen und<br />

Zweckverbände in erheblichem Umfang Kosten. Haben z.B. 20 Bürger gegen Bescheide, die aufgrund<br />

einer Satzung ergangen sind, geklagt, und wird die Unwirksamkeit der Satzung festgestellt, müssen<br />

die Verwaltungen bzw. Zweckverbände die Kosten von 20 Gegnern (einschließlich Rechtsanwälten)<br />

und ggf. ihrer 20 eigenen Anwälte bezahlen. Wird die Unwirksamkeit im Musterverfahren festgestellt,<br />

sind die Kosten erheblich geringer.

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