5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Anlage 20<br />
(sa<br />
EINGEGANGEN<br />
Von: Kanzlei [mailto:kanzleieballaschk.de]<br />
Gesendet: Mittwoch, 22. Mai 2013 17:16<br />
An: Herrmannsen Solveig<br />
Betreff: Anhörung zur Änderung des KAG<br />
E-rlediat:<br />
2 Z MAI 20134-36<br />
kej ('(1.Zi<br />
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Grünberger Straße 54<br />
Telefon (+4930) 280 65 76<br />
Fax (+4930) 250 95 815<br />
e-mail kanzleieballaschk.de<br />
Dr. Wilfried Ballaschk<br />
Rechtsanwalt<br />
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Stark,<br />
für die Einladung zur Anhörung zur Änderung des brandenburgischen KAG bedanke ich mich.<br />
Leider kann ich an der Anhörung wegen anderweitiger Termine nicht teilnehmen. Da Ihr Schreiben<br />
erst kurzfristig hier eingegangen ist, kann ich leider auch Ihren Fragenkatalog nicht ausführlich<br />
beantworten.<br />
Der Gesetzesentwurf ist sehr zu begrüßen. Der ausführlichen Begründung gibt es aus meiner Sicht<br />
nichts hinzuzufügen.<br />
Ich halte die im Entwurf vorgeschlagenen Regelungen für verfassungs- und gesetzeskonform.<br />
Die vorgeschlagene Regelung dürfte aus meiner Sicht vor allem dazu beitragen, die Rechte der<br />
Bürger zu stärken. Es ist zu erwarten, dass die Akzeptanz der Satzungen bei den betroffenen Bürgern<br />
selbst dann zu erhöhen, wenn diese - was der Regelfall sein dürfte - aufgrund der Bestimmungen der<br />
Satzungen finanzielle Belastungen zu tragen haben.<br />
Tatsächlich ist es nach meiner Erfahrung so, dass die Bürger, die nur über ein geringes Einkommen<br />
und Vermögen verfügen, grollend Satzungen hinnehmen, die sie selbst für ungerecht halten, weil sie<br />
sich die Durchführung eines Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht leisten können.<br />
Bereits im Rechtsmittelverfahren unterbleibt oft die vielfach nötige Einschaltung eines Rechtsanwalts,<br />
um Kosten zu sparen.<br />
Durch die Möglichkeit der Durchführung von Musterverfahren haben nunmehr auch solche Bürger die<br />
Möglichkeit, ihre Rechte qualifiziert wahrzunehmen, weil sie nur einen Bruchteil der Kosten aufbringen<br />
müssten, die bei der Durchführung eines einzelnen Verfahrens aufzubringen wären.<br />
Die Regelungen können aus meiner Sicht auch dazu beitragen, die kommunalen Aufgabenträger zu<br />
veranlassen, die Bürger frühzeitiger und umfangreicher in die Erarbeitung von Satzungen<br />
einzubeziehen.<br />
Zu Ihrem Fragenkatalog - ausgewählte Fragen:<br />
3. Die Kosteneinsparung bei den Bürgern liegt auf der Hand (s.o.). Mindestens für den Fall, dass die<br />
Verwaltungsgerichte die Unwirksamkeit einer Satzung feststellen, sparen auch die Verwaltungen und<br />
Zweckverbände in erheblichem Umfang Kosten. Haben z.B. 20 Bürger gegen Bescheide, die aufgrund<br />
einer Satzung ergangen sind, geklagt, und wird die Unwirksamkeit der Satzung festgestellt, müssen<br />
die Verwaltungen bzw. Zweckverbände die Kosten von 20 Gegnern (einschließlich Rechtsanwälten)<br />
und ggf. ihrer 20 eigenen Anwälte bezahlen. Wird die Unwirksamkeit im Musterverfahren festgestellt,<br />
sind die Kosten erheblich geringer.