5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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<strong>Land</strong>eswasserverbandstag <strong>Brandenburg</strong> e. V.<br />
Seite 6 zum Schreiben vom 21.05.2013<br />
Il.<br />
Formulierungshilfe des Ministeriums des Innern zur Regelung einer zeitlichen<br />
Obergrenze zum Vorteilsausgleich im KAG<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 05.03.2013 letztlich in<br />
der Weise geäußert, dass es die Vorhersehbarkeit, aber auch die Berechenbarkeit der Abgabenerhebung<br />
wie folgt charakterisiert hat: „Irgendwann einmal muss auch Schluss sein."<br />
Der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall ist sicherlich ganz besonders delikater<br />
Art. Denn in Bayern kann ein ehemaliger Grundstückseigentümer auch noch Jahre nach<br />
Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für sein Grundstück zu einem weiteren Beitrag herangezogen<br />
werden, selbst wenn er das Grundstück schon viele Jahre vorher veräußert hat.<br />
Dies dürfte in <strong>Brandenburg</strong> deutlich anders sein. Gleichwohl besteht auch aus Sicht des<br />
<strong>Land</strong>eswasserverbandstags <strong>Brandenburg</strong> e. V. zur Schaffung von Rechtssicherheit die Notwendigkeit,<br />
eine zeitliche Befristung für die Abgabenerhebung einzuführen. Zwar könnte der<br />
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts so verstanden werden, dass die bayerische Variante<br />
für <strong>Brandenburg</strong> nicht gilt. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat sich jedoch am<br />
08.05.2013 (Az.: VG 6 L 328/12) in einem bei Verfassung dieser Zeilen noch nicht rechtskräftigen<br />
Beschluss ähnlich geäußert, dessen Rechtsauffassung schließen wir uns an. Es<br />
besteht also Handlungsbedarf.<br />
Dieser Handlungsbedarf besteht allerdings nicht in der Weise, dass die Veranlagung von<br />
sog. Altanschließern dadurch ausgeschlossen wird, dass man die Verjährung auf ein Datum<br />
legt, das in der Vergangenheit liegt. Denn dann würde die von den Gerichten, insbesondere<br />
auch dem <strong>Brandenburg</strong>ischen Verfassungsgericht (Az.: 46/11 vom 21.09.2012) geforderte<br />
Gleichbehandlung bei der Beitragserhebung unterminiert. Beiträge, die nicht erhoben würden,<br />
weil Verjährung eingetreten ist, gelten als erloschen. Es ergäbe sich dann eine große<br />
Deckungslücke, die durch differenzierte Gebühren, mit großer Sicherheit aber aus allgemeinen<br />
Haushaltsmitteln der Kommunen oder des <strong>Land</strong>es ausgeglichen werden müsste. Denn<br />
einmal erloschene öffentlich-rechtliche Abgaben können nicht durch andere Abgaben (also<br />
Gebühren anstatt Beiträgen) wieder zum Leben erweckt werden.<br />
Anders ausgedrückt: Was an Beiträgen nicht mehr erhoben werden kann, kann auch nicht<br />
mehr durch Gebühren ausgeglichen werden. Es bleibt dann nur eine Belastung der Allgemeinheit.<br />
Dies ist ein krasser Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, auch wenn<br />
diesseits ein erhebliches Verständnis besteht, dass die Veranlagung von Altanschließern in<br />
der Bevölkerung nur sehr schwierig verstanden wird. Dies muss umso mehr gelten, als die