5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Frage 11: Alternative Regelungsmöglichkeiten<br />
Über die bei der Beantwortung der Frage 7 genannten Varianten hinaus<br />
sind dem Unterzeichner keine weiteren Varianten bekannt.<br />
Frage 12 — Teilfrage 1: Ablaufhemmung bis 03. Oktober 2000<br />
Eine Ablaufhemmung für die Sondersituation der deutschen Einheit im<br />
Umfang von 10 Jahren ist isoliert gesehen für die Gemeinden und Gemeindeverbände<br />
ausgesprochen großzügig, andererseits für sich genommen,<br />
nach der nicht maßgeblichen persönlichen Einschätzung des<br />
Unterzeichners, noch nicht verfassungswidrig. Mit einer so großzügigen<br />
Ablaufhemmung beseitigt der Gesetzgeber dann aber faktisch die Nachteile,<br />
die im Osten durch die Sondersituation bestanden. Die Gemeinden<br />
und Zweckverbände müssen sich daher ab dem Zeitraum der Ablaufhemmung<br />
dann so behandeln lassen, wie alle anderen Gemeinden<br />
und Zweckverbände.<br />
Bei diesen wird von der Rechtsprechung des OVGs Münster der Sache<br />
nach eine Klärung der Abgabenpflicht für Abwasseranlagen innerhalb<br />
von vier Jahren verlangt. Man wird kaum die großzügige 10-jährige Ablaufhemmungsfrist<br />
dann noch einmal mit einer großzügigen Gesamtverjährungsfrist<br />
von über zehn Jahren kombinieren können.<br />
Frage 12 — Teilfrage 2: Welche praktischen Auswirkungen sind damit<br />
verbunden?<br />
Sofern die Ablaufhemmung von zehn Jahren auf die Gesamtverjährungszeit<br />
bezogen wird, und so wird sie vom Unterzeichner verstanden,<br />
sind die Auswirkungen so, dass der Vertrauensschutz für die Betroffenen<br />
zehn Jahre lang ausgesetzt wird. Keine Auswirkungen hätte die Ablaufhemmung<br />
für den Lauf der Festsetzungsverjährung.<br />
Frage 13: Zeitpunkt des Vorteileintritts<br />
Als Zeitpunkt des Vorteileintritts können zwei Anknüpfungspunkte gewählt<br />
werden, zum einen die konkreten Anschlüsse an die Altwasseranlage<br />
oder die Entstehung der Anschlussmöglichkeit. Von der Vertrauenslage<br />
her läge es nahe, an den tatsächlichen Anschluss und nicht schon<br />
an die Anschlussmöglichkeit anzuknüpfen. Da das KAG <strong>Brandenburg</strong><br />
aber ausdrücklich an die Anschlussmöglichkeit anknüpft, kann auch die<br />
Verjährung nur an die Anschlussmöglichkeit anknüpfen und darf nicht<br />
erst den tatsächlichen Anschluss heranziehen. Es wäre nicht vertretbar,<br />
einerseits in § 8 Abs. 7 S. 2 Bdg KAG an die Möglichkeit der Anschließung<br />
anzuknüpfen, für die Frage des Laufes der Gesamtverjährung jedoch<br />
dann den tatsächlichen Anschluss.<br />
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