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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Frage 11: Alternative Regelungsmöglichkeiten<br />

Über die bei der Beantwortung der Frage 7 genannten Varianten hinaus<br />

sind dem Unterzeichner keine weiteren Varianten bekannt.<br />

Frage 12 — Teilfrage 1: Ablaufhemmung bis 03. Oktober 2000<br />

Eine Ablaufhemmung für die Sondersituation der deutschen Einheit im<br />

Umfang von 10 Jahren ist isoliert gesehen für die Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

ausgesprochen großzügig, andererseits für sich genommen,<br />

nach der nicht maßgeblichen persönlichen Einschätzung des<br />

Unterzeichners, noch nicht verfassungswidrig. Mit einer so großzügigen<br />

Ablaufhemmung beseitigt der Gesetzgeber dann aber faktisch die Nachteile,<br />

die im Osten durch die Sondersituation bestanden. Die Gemeinden<br />

und Zweckverbände müssen sich daher ab dem Zeitraum der Ablaufhemmung<br />

dann so behandeln lassen, wie alle anderen Gemeinden<br />

und Zweckverbände.<br />

Bei diesen wird von der Rechtsprechung des OVGs Münster der Sache<br />

nach eine Klärung der Abgabenpflicht für Abwasseranlagen innerhalb<br />

von vier Jahren verlangt. Man wird kaum die großzügige 10-jährige Ablaufhemmungsfrist<br />

dann noch einmal mit einer großzügigen Gesamtverjährungsfrist<br />

von über zehn Jahren kombinieren können.<br />

Frage 12 — Teilfrage 2: Welche praktischen Auswirkungen sind damit<br />

verbunden?<br />

Sofern die Ablaufhemmung von zehn Jahren auf die Gesamtverjährungszeit<br />

bezogen wird, und so wird sie vom Unterzeichner verstanden,<br />

sind die Auswirkungen so, dass der Vertrauensschutz für die Betroffenen<br />

zehn Jahre lang ausgesetzt wird. Keine Auswirkungen hätte die Ablaufhemmung<br />

für den Lauf der Festsetzungsverjährung.<br />

Frage 13: Zeitpunkt des Vorteileintritts<br />

Als Zeitpunkt des Vorteileintritts können zwei Anknüpfungspunkte gewählt<br />

werden, zum einen die konkreten Anschlüsse an die Altwasseranlage<br />

oder die Entstehung der Anschlussmöglichkeit. Von der Vertrauenslage<br />

her läge es nahe, an den tatsächlichen Anschluss und nicht schon<br />

an die Anschlussmöglichkeit anzuknüpfen. Da das KAG <strong>Brandenburg</strong><br />

aber ausdrücklich an die Anschlussmöglichkeit anknüpft, kann auch die<br />

Verjährung nur an die Anschlussmöglichkeit anknüpfen und darf nicht<br />

erst den tatsächlichen Anschluss heranziehen. Es wäre nicht vertretbar,<br />

einerseits in § 8 Abs. 7 S. 2 Bdg KAG an die Möglichkeit der Anschließung<br />

anzuknüpfen, für die Frage des Laufes der Gesamtverjährung jedoch<br />

dann den tatsächlichen Anschluss.<br />

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