5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 49<br />
Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />
<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />
etwas zumute. Ich bitte Sie trotzdem, sich dazu zu äußern.<br />
An Herrn Haferkorn noch folgende konkrete Frage: Der bisherige Prozess, wie mit<br />
Satzungen verfahren worden ist, ist uns sehr geläufig. Wie kann man das in geeigneter<br />
Weise abstellen? Könnten Sie sich vorstellen, Satzungen über ein verbindliches<br />
Normenkontrollverfahren rechtssicher zu machen? Oder gibt es andere Vorschläge?<br />
Ansonsten laufen wir Gefahr, dass dieser Prozess immer weitergeht. Ich will gar nicht<br />
ausschließen, dass Verbände auch das Interesse entwickeln können, dass ihre Satzungen<br />
nicht rechtswirksam sind.<br />
Abgeordneter Burkardt (CDU):<br />
Schönen Dank, Herr Dr. Scharfenberg, für die Vorlage, was die Frage anbelangt. Da<br />
bin ich bei meiner Frage angelangt, die ich Herrn Prof. Herrmann stelle. Möglicherweise<br />
besteht kein Interesse daran, Satzungen bestandskräftig oder rechtswirksam<br />
werden zu lassen, weil man sich damit der Befristungen, die denkbar sind, entledigen<br />
kann.<br />
Ich will die Frage weglassen, ob jedes Mal dann, wenn das <strong>Land</strong> ein Gesetz gemacht<br />
hat, das vor dem Verfassungsgericht nicht Bestand hat, die Konnexitätspflicht des<br />
<strong>Land</strong>es auslösen würde. Das wäre ein hoch interessanter Ansatz, den wir einmal diskutieren<br />
könnten.<br />
Ich habe eine ganz schlichte Frage. Es wäre durchaus nicht außergewöhnlich, Herr<br />
Prof. Herrmann, wenn der Gesetzgeber Ihren Überlegungen, nämlich die Bedingungen<br />
der rechtswirksamen Satzungen zu streichen, nicht folgen würde. Deswegen<br />
meine Frage: Woran erkennt man eigentlich eine rechtswirksame Satzung?<br />
Abgeordneter Goetz (FDP):<br />
Prof. Herrmann, Sie haben anhand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus,<br />
die relativ frisch ist, einen Formulierungsvorschlag unterbreitet. Als Praktiker der<br />
Rechtsetzung frage ich mich, ob man nicht auch eine rechtssichere Formulierung<br />
finden würde, wenn man einfach wieder den Zustand herstellt, wie er bis 2004 bestanden<br />
hat. Würden Sie mir zustimmen, dass das auch eine Variante wäre, um<br />
Rechtssicherheit und eine verfassungsfeste Rechtslage herzustellen?<br />
Zweitens. Von mehreren ist gerügt worden, dass man, wenn es eine Verjährungsfrist<br />
nur bis 2015 gäbe, nicht mehr reparieren könnte. Ist es nicht eigentlich so, dass im<br />
Verwaltungsgerichtsverfahren eine gewisse Verjährungshemmung eintritt, dass man<br />
also, wenn in so einem Verfahren offensichtlich wird, dass die eigene Satzung nicht<br />
hält, nachbessern könnte? Das würde einen Teil der Argumente, der hier gekommen<br />
ist, entfallen lassen. Die Behörden sind ja eh privilegiert, weil sie fortlaufend nachbessern<br />
können, was sie Bürger im Regelfall nicht können.<br />
Herr Haferkorn, Sie haben darauf hingewiesen, dass gleiche Beträge für alle die einzige<br />
rechtssichere Erhebungsmöglichkeit seien. Ich weiß nicht, ob Ihnen das Beispiel<br />
Rheinsberg bekannt ist. Die machen das ja anders. Die haben im Grunde gar keine<br />
Beiträge, die erhoben werden. Sie haben alles über Gebühren geregelt und sagen,