27.04.2014 Aufrufe

5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 49<br />

Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />

<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

etwas zumute. Ich bitte Sie trotzdem, sich dazu zu äußern.<br />

An Herrn Haferkorn noch folgende konkrete Frage: Der bisherige Prozess, wie mit<br />

Satzungen verfahren worden ist, ist uns sehr geläufig. Wie kann man das in geeigneter<br />

Weise abstellen? Könnten Sie sich vorstellen, Satzungen über ein verbindliches<br />

Normenkontrollverfahren rechtssicher zu machen? Oder gibt es andere Vorschläge?<br />

Ansonsten laufen wir Gefahr, dass dieser Prozess immer weitergeht. Ich will gar nicht<br />

ausschließen, dass Verbände auch das Interesse entwickeln können, dass ihre Satzungen<br />

nicht rechtswirksam sind.<br />

Abgeordneter Burkardt (CDU):<br />

Schönen Dank, Herr Dr. Scharfenberg, für die Vorlage, was die Frage anbelangt. Da<br />

bin ich bei meiner Frage angelangt, die ich Herrn Prof. Herrmann stelle. Möglicherweise<br />

besteht kein Interesse daran, Satzungen bestandskräftig oder rechtswirksam<br />

werden zu lassen, weil man sich damit der Befristungen, die denkbar sind, entledigen<br />

kann.<br />

Ich will die Frage weglassen, ob jedes Mal dann, wenn das <strong>Land</strong> ein Gesetz gemacht<br />

hat, das vor dem Verfassungsgericht nicht Bestand hat, die Konnexitätspflicht des<br />

<strong>Land</strong>es auslösen würde. Das wäre ein hoch interessanter Ansatz, den wir einmal diskutieren<br />

könnten.<br />

Ich habe eine ganz schlichte Frage. Es wäre durchaus nicht außergewöhnlich, Herr<br />

Prof. Herrmann, wenn der Gesetzgeber Ihren Überlegungen, nämlich die Bedingungen<br />

der rechtswirksamen Satzungen zu streichen, nicht folgen würde. Deswegen<br />

meine Frage: Woran erkennt man eigentlich eine rechtswirksame Satzung?<br />

Abgeordneter Goetz (FDP):<br />

Prof. Herrmann, Sie haben anhand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus,<br />

die relativ frisch ist, einen Formulierungsvorschlag unterbreitet. Als Praktiker der<br />

Rechtsetzung frage ich mich, ob man nicht auch eine rechtssichere Formulierung<br />

finden würde, wenn man einfach wieder den Zustand herstellt, wie er bis 2004 bestanden<br />

hat. Würden Sie mir zustimmen, dass das auch eine Variante wäre, um<br />

Rechtssicherheit und eine verfassungsfeste Rechtslage herzustellen?<br />

Zweitens. Von mehreren ist gerügt worden, dass man, wenn es eine Verjährungsfrist<br />

nur bis 2015 gäbe, nicht mehr reparieren könnte. Ist es nicht eigentlich so, dass im<br />

Verwaltungsgerichtsverfahren eine gewisse Verjährungshemmung eintritt, dass man<br />

also, wenn in so einem Verfahren offensichtlich wird, dass die eigene Satzung nicht<br />

hält, nachbessern könnte? Das würde einen Teil der Argumente, der hier gekommen<br />

ist, entfallen lassen. Die Behörden sind ja eh privilegiert, weil sie fortlaufend nachbessern<br />

können, was sie Bürger im Regelfall nicht können.<br />

Herr Haferkorn, Sie haben darauf hingewiesen, dass gleiche Beträge für alle die einzige<br />

rechtssichere Erhebungsmöglichkeit seien. Ich weiß nicht, ob Ihnen das Beispiel<br />

Rheinsberg bekannt ist. Die machen das ja anders. Die haben im Grunde gar keine<br />

Beiträge, die erhoben werden. Sie haben alles über Gebühren geregelt und sagen,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!