5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Prof. Dr. Martini - S ellungnahme ‚Zeitliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleich bei Anschlussbeiträgen"<br />
Frist nicht als ausreichend, insbesondere nicht hinreichend konsistent und für den Bürger<br />
verlässlich, erachtet, um dem Gebot der Rechtssicherheit zu genügen.<br />
cc) Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte<br />
Die neuere Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte sprach Beitragsschuldnern bisher<br />
für den Bereich des Abgabenrechts das schutzwürdige Vertrauen darauf ab, von einer Abgabenerhebung<br />
verschont zu bleiben. Eine konkrete Höchstfrist, bis zu der die Ansprüche geltend<br />
gemacht werden müssen, haben die Gerichte - mit Ausnahme des OVG Niedersachsen'<br />
- nicht gefordert. Nach dem Inkrafttreten des KAG habe jeder, der einen Anschlussvorteil<br />
erhalten habe, damit rechnen müssen, dass die Gemeinde eine Beitragssatzung erlässt<br />
und für die in Rede stehenden Maßnahmen Beiträge erheben werde. 13 Die Oberverwaltungsgerichte<br />
verstehen Beiträge als Ausgleich für gewährte Sondervorteile, bei denen es allenfalls<br />
unter ganz ungewöhnlichen Voraussetzungen denkbar und rechtfertigbar ist, dass<br />
eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung gleichwohl beitragsfrei gewährt wird. 14<br />
dd) Rechtsprechung des BGH zu Einheimischenmodellen<br />
In der Rechtsprechung des BGH hat es lange vor der Entscheidung des BVerfG bereits eine<br />
Vielzahl von Judikaten zur Begrenzung von Bindungsfristen gegeben. Insbesondere die<br />
Rechtsprechung zu den Bindungsfristen bei Einheimischenmodellen weist insoweit eine interessante<br />
Parallelität zu der hier relevanten Sachverhaltsgestaltung auf: Gemeinden haben<br />
Grund und Boden an Familien in der Vergangenheit vielfach zu verbilligten Konditionen abgegeben,<br />
sich dafür aber im Interesse der subventionsgerechten Verwendung nicht selten<br />
ein Wiederkaufsrecht für die Dauer von 90 Jahren ausbedungen.' Dieses sollte die Gemeinde<br />
ausüben dürfen, wenn der Käufer oder sein Rechtsnachfolger das Wohnhaus seit mehr<br />
als drei Jahren nicht mehr bewohnte oder über das Vermögen des Eigentümers das Konkursverfahren<br />
eröffnet wird. Der BGH judizierte inzwischen wiederholt, dass das Wiederkaufsrecht<br />
mehr als 30 Jahre nach seiner Begründung nicht mehr ausgeübt werden dürfe. 16<br />
Er orientiert sich dabei insbesondere an dem Leitbild des § 462 S. 1 BGB und stützt diese Beschränkung auf die<br />
Überlegung, dass das Wiederkaufsrecht nur soweit verhältnismäßig ist, wie es zur Sicherung des Subventionszwecks<br />
angemessen erscheint. Das Wiederkaufsrecht soll nach seinem Verständnis insbesondere verhindern,<br />
dass Familien den vergünstigten Erwerb als Grundlage einer Bodenspekulation auf Kosten der Allgemeinheit<br />
missbrauchen, statt — entsprechend dem eigentlichen Förderzweck — bestimmten Familien den Zugang zu verbilligten<br />
Grund und Boden als Lebensgrundlage zu eröffnen. Nach einem Zeitraum von 30 Jahren, nachdem die<br />
Familie das Grundstück für die Dauer einer Generation, also für etwa 30 Jahre, selbst genutzt hatte, sah der<br />
BGH das mit dem verbilligten Verkauf verbundene Ziel erreicht und damit eine längere Bindung als unangemes-<br />
12 Oben Fn. 3.<br />
13 Vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.8.2004, 2 M 154/03; BayVGH, Beschl. v. 18.8.2004, 6 Cs 04.1320, juris; OVG<br />
Thüringen, Beschl. v. 29.9.1999 4 Z E 0 844/98, LKV 2000, 258 (259).<br />
14 In diesem Sinne auch BVerwG, NVwZ 1983, 612 (612).<br />
15 BGH, Urt. v. 21.7.2006, ZfIR 2007, 5. 32 (mit zust. Anm. v. Grziwotz); ähnlich die Vorinstanz, die gar von einer Nichtigkeit<br />
nach § 138 BGB aufgrund eines Verstoßes gegen das Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden ausging, OLG<br />
Hamm, Urt. v. 19.9.2005, — 5 Z 57/05 —, juris; a.A. noch BGH, WM 1984, S. 1252 ff.<br />
16 Vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1452 (1453), vgl. etwa auch BGH, NJW-RR 2006, 298 ff. mit weiteren Nachweisen. Anders demgegenüber<br />
für voraussetzungslos gewährte Wiederkaufsrechte (BGH, NJW 2011, 515 ff.; a. A. Kämmerer/Martini, BauR<br />
2007, 1337 ff. sowie für schuldrechtliche Verfügungsverbote nach § 137 5. 2 BGB (BGH, NJW 2012, 3162 ff.).<br />
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