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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Prof. Dr. Martini - S ellungnahme ‚Zeitliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleich bei Anschlussbeiträgen"<br />

Frist nicht als ausreichend, insbesondere nicht hinreichend konsistent und für den Bürger<br />

verlässlich, erachtet, um dem Gebot der Rechtssicherheit zu genügen.<br />

cc) Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte<br />

Die neuere Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte sprach Beitragsschuldnern bisher<br />

für den Bereich des Abgabenrechts das schutzwürdige Vertrauen darauf ab, von einer Abgabenerhebung<br />

verschont zu bleiben. Eine konkrete Höchstfrist, bis zu der die Ansprüche geltend<br />

gemacht werden müssen, haben die Gerichte - mit Ausnahme des OVG Niedersachsen'<br />

- nicht gefordert. Nach dem Inkrafttreten des KAG habe jeder, der einen Anschlussvorteil<br />

erhalten habe, damit rechnen müssen, dass die Gemeinde eine Beitragssatzung erlässt<br />

und für die in Rede stehenden Maßnahmen Beiträge erheben werde. 13 Die Oberverwaltungsgerichte<br />

verstehen Beiträge als Ausgleich für gewährte Sondervorteile, bei denen es allenfalls<br />

unter ganz ungewöhnlichen Voraussetzungen denkbar und rechtfertigbar ist, dass<br />

eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung gleichwohl beitragsfrei gewährt wird. 14<br />

dd) Rechtsprechung des BGH zu Einheimischenmodellen<br />

In der Rechtsprechung des BGH hat es lange vor der Entscheidung des BVerfG bereits eine<br />

Vielzahl von Judikaten zur Begrenzung von Bindungsfristen gegeben. Insbesondere die<br />

Rechtsprechung zu den Bindungsfristen bei Einheimischenmodellen weist insoweit eine interessante<br />

Parallelität zu der hier relevanten Sachverhaltsgestaltung auf: Gemeinden haben<br />

Grund und Boden an Familien in der Vergangenheit vielfach zu verbilligten Konditionen abgegeben,<br />

sich dafür aber im Interesse der subventionsgerechten Verwendung nicht selten<br />

ein Wiederkaufsrecht für die Dauer von 90 Jahren ausbedungen.' Dieses sollte die Gemeinde<br />

ausüben dürfen, wenn der Käufer oder sein Rechtsnachfolger das Wohnhaus seit mehr<br />

als drei Jahren nicht mehr bewohnte oder über das Vermögen des Eigentümers das Konkursverfahren<br />

eröffnet wird. Der BGH judizierte inzwischen wiederholt, dass das Wiederkaufsrecht<br />

mehr als 30 Jahre nach seiner Begründung nicht mehr ausgeübt werden dürfe. 16<br />

Er orientiert sich dabei insbesondere an dem Leitbild des § 462 S. 1 BGB und stützt diese Beschränkung auf die<br />

Überlegung, dass das Wiederkaufsrecht nur soweit verhältnismäßig ist, wie es zur Sicherung des Subventionszwecks<br />

angemessen erscheint. Das Wiederkaufsrecht soll nach seinem Verständnis insbesondere verhindern,<br />

dass Familien den vergünstigten Erwerb als Grundlage einer Bodenspekulation auf Kosten der Allgemeinheit<br />

missbrauchen, statt — entsprechend dem eigentlichen Förderzweck — bestimmten Familien den Zugang zu verbilligten<br />

Grund und Boden als Lebensgrundlage zu eröffnen. Nach einem Zeitraum von 30 Jahren, nachdem die<br />

Familie das Grundstück für die Dauer einer Generation, also für etwa 30 Jahre, selbst genutzt hatte, sah der<br />

BGH das mit dem verbilligten Verkauf verbundene Ziel erreicht und damit eine längere Bindung als unangemes-<br />

12 Oben Fn. 3.<br />

13 Vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.8.2004, 2 M 154/03; BayVGH, Beschl. v. 18.8.2004, 6 Cs 04.1320, juris; OVG<br />

Thüringen, Beschl. v. 29.9.1999 4 Z E 0 844/98, LKV 2000, 258 (259).<br />

14 In diesem Sinne auch BVerwG, NVwZ 1983, 612 (612).<br />

15 BGH, Urt. v. 21.7.2006, ZfIR 2007, 5. 32 (mit zust. Anm. v. Grziwotz); ähnlich die Vorinstanz, die gar von einer Nichtigkeit<br />

nach § 138 BGB aufgrund eines Verstoßes gegen das Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden ausging, OLG<br />

Hamm, Urt. v. 19.9.2005, — 5 Z 57/05 —, juris; a.A. noch BGH, WM 1984, S. 1252 ff.<br />

16 Vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1452 (1453), vgl. etwa auch BGH, NJW-RR 2006, 298 ff. mit weiteren Nachweisen. Anders demgegenüber<br />

für voraussetzungslos gewährte Wiederkaufsrechte (BGH, NJW 2011, 515 ff.; a. A. Kämmerer/Martini, BauR<br />

2007, 1337 ff. sowie für schuldrechtliche Verfügungsverbote nach § 137 5. 2 BGB (BGH, NJW 2012, 3162 ff.).<br />

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