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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 15<br />

Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />

<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

Deswegen ist diese Beitragserhebung nicht nur nicht beliebt, sondern hoch streitig.<br />

Es mag in einzelnen kleinen Aufgabengebieten wenig Rechtsbehelfe, Rechtsmittelverfahren<br />

geben; bei der Masse gerade der großen Aufgabenträger brauchen Sie<br />

sich nur die Eingangszahlen bei den Verwaltungsgerichten ansehen: Wenn etwas<br />

mehr Welle macht als Asylverfahren, dann sind es Abgabenstreitverfahren in <strong>Brandenburg</strong>.<br />

Vor dem Hintergrund dieser Interessenlage kann man auch nicht davon<br />

reden, dass die Regelung Akzeptanz finden wird. Sie wird so oder so keine Akzeptanz<br />

finden, es wird weiterhin Klagen geben. Die Frage ist jetzt nur, welche Folgen<br />

sich aus bestimmten gesetzlichen Eingriffen ergeben. Das würde ich Ihnen gern etwas<br />

plastischer und weniger rechtlich abstrakt erläutern. Das alles konnten Sie schon<br />

in den Stellungnahmen lesen, ich glaube aber, dass die praktischen Folgen auf der<br />

kommunalen Ebene bisher nicht oder nicht ausreichend deutlich gemacht worden<br />

sind.<br />

Leider muss ich damit beginnen, den Unterschied zwischen der Rechtslage in Bayern<br />

und der in <strong>Brandenburg</strong> noch einmal aufzurufen. Was hat das Bundesverfassungsgericht<br />

entschieden? Das Bundesverfassungsgericht hat gerade nicht entschieden,<br />

dass die rückwirkende Inkraftsetzung einer Satzung bzw. die rückwirkende<br />

Inkraftsetzung der sachlichen Beitragspflicht anstößig oder verfassungswidrig sei -<br />

nein, sondern das Auseinanderfallen der rückwirkenden Herstellung der sachlichen<br />

Beitragspflicht durch eine entsprechende Satzungsanordnung und der abstrakt davon<br />

greifenden Verjährungsfrist. Vereinfacht gesagt: In Bayern konnte man bisher<br />

eine Satzung Jahrzehnte zurückreichen lassen mit der Folge, dass zu diesem Zeitpunkt<br />

die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, der damalige Eigentümer, der<br />

längst verkauft hatte, beitragspflichtig wurde, die Verjährung aber erst in der Zukunft,<br />

am Ende des Jahres, begonnen hat, in dem diese Satzung veröffentlicht wurde.<br />

Dieses sogenannte Auseinanderfallen von Vorteilslage und Verjährungsbeginn - das,<br />

und nur das - hat das Bundesverfassungsgericht beanstandet. Das haben wir in<br />

<strong>Brandenburg</strong> nicht. In <strong>Brandenburg</strong> ist es so: Wenn Sie eine Satzung rückwirkend in<br />

Kraft setzen, dann tickt die Uhr am Ende des Jahres los, in dem diese Satzung in<br />

Kraft trat. Hätten wir diesen Fall aus Bayern gehabt, dann wäre der Bescheid von<br />

vorn herein vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Das heißt, diese Veranlagung<br />

hätte in <strong>Brandenburg</strong> gar nicht stattfinden können, auch deshalb nicht, weil es<br />

sich um einen ehemaligen Eigentümer gehandelt hat. Bei uns bekommt immer nur<br />

derjenige den Beitragsbescheid, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe - wenn Sie quasi<br />

den Briefkasten öffnen und den Bescheid entnehmen - im Grundbuch als Eigentümer<br />

eingetragen ist.<br />

Das ist nämlich auch der Punkt: Wann ist eine Vorteilslage entstanden, wann hat<br />

man überhaupt den Vorteil? Wir erheben mit den Beiträgen keine abstrakte Abgabe,<br />

sondern die Abgeltung eines Vorteils. Der Gesetzgeber fiktionalisiert eine Vorteilslage<br />

in dem Augenblick, wo ein Grundstückseigentümer eine öffentliche zentrale Anlage<br />

benutzen kann, das heißt, vor seiner Tür liegt ein Kanal oder eine Hauptversorgungsleitung<br />

- im Regelfall Trinkwasser.

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