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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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EINGEGANGEN<br />

Anlage 6<br />

21. MAI 2013U-337<br />

Erledigt: i« e tivv;<br />

KO<br />

riy-<br />

Kirctszu-<br />

Ministerium des Innern des <strong>Land</strong>es <strong>Brandenburg</strong><br />

Abteilung HI<br />

Herrn Rudolf Keseberg<br />

Henning-von-Tresckow-Str. 9-13<br />

14467 Potsdam<br />

Strausberg, 16. Mai 2013<br />

Sechstes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das <strong>Land</strong><br />

<strong>Brandenburg</strong><br />

Sehr geehrter Herr Keseberg,<br />

für die Übersendung des o. g. Gesetzes sowie der Möglichkeit der Stellungnahme<br />

bedanke ich mich im Namen der Mitglieder der KOWAB-Ost sehr herzlich.<br />

Bereits im Vorfeld zur geplanten Anhörung im Innenausschuss haben mich die Mitglieder<br />

gebeten, Ihnen folgende Argumente zu übermitteln:<br />

1. Der Grundsatz des BVerfG, dass Abgabenschuldner für einen Vorteilsausgleich<br />

nicht unbegrenzt nach Eintritt der Vorteilslage zu Beiträgen herangezogen werden<br />

dürfen, ist nachvollziehbar.<br />

2. Das höchste Gericht des <strong>Land</strong>es, das <strong>Land</strong>esverfassungsgericht, hat die<br />

Rechtmäßigkeit der (vollständigen) Beitragserhebung bestätigt.<br />

Aus Sicht der Mitglieder der KOWAB-Ost besteht aktuell keine Notwendigkeit, das<br />

KAG zu ergänzen.<br />

KOWA3-Ost, Co Wasserverband Strausberg-Erkner, Am Wasserwerk 1. 15344 Strausberg<br />

Tei. 03341 3<strong>43</strong>-101 / Fax: -104 / fthaferkornekoviab.de

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