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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Prof. Dr. Martini'- Stellungnahme ,Zeitliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleich bei Anschlussbeiträgen"<br />

tigkeit als »Höchstwert der Abgabengestaltung« 77 unter den Abgabeschuldnern (Art. 3<br />

Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 <strong>Brandenburg</strong>ische Verfassung) herzustellen.<br />

Nach der Wertung des Gesetzgebers sollen öffentliche Einrichtungen und Anlagen, die<br />

dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen, nicht aus dem allgemeinen<br />

Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden<br />

(Konzept der Gesamtfinanzierung). 78 Wirtschaftliche Vorteile, die konkret abgrenzbaren<br />

Personengruppen zukommen, sollen diese selbst, nicht aber die Allgemeinheit<br />

ausgleichen. In der gleichmäßigen Heranziehung der Vorteilsempfänger drückt sich der<br />

Gedanke der Solidarität aller Anschlussnehmer im Hinblick auf die Finanzierung des<br />

Gesamtaufwandes aus." Werden Altanlieger nicht zur Beitragsleistung herangezogen,<br />

subventionieren die Neuanlieger die Gebühren der Altanlieger. 8° Es besteht dann namentlich<br />

die Gefahr, dass es durch ihre Heranziehung zu Benutzungsgebühren zu einer<br />

Doppelbelastung für Anteile am Gesamtaufwand kommt, 81 die sie bereits mit der Beitragsleistung<br />

entgolten haben. 82<br />

Der Gesetzgeber hat aber die Möglichkeit und ggf. die Pflicht, durch einen gespaltenen<br />

Gebührensatz zwischen denjenigen zu differenzieren, die zum Investitionsaufwand<br />

durch Beiträge Leistungen erbracht haben, und denjenigen, bei denen das nicht der<br />

Fall ist. 83 Es besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Finanzierungsmodellen,<br />

also Anschlussbeiträgen oder Gebühren zu wählen. Unter welchen<br />

rechtlichen Voraussetzungen das Finanzierungssystem von einem Beitragsmodell<br />

auf ein Gebührenmodell umgestellt werden darf, hat das OVG <strong>Brandenburg</strong> in seinem<br />

Urt. v. 6.6.2007 dargelegt: 84 Die einmal getroffene Entscheidung bindet den Einrichtungsträger<br />

nicht für alle Zeit. Vielmehr kann er auch nachträglich zwischen beiden<br />

Modellen wechseln. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Aufrechterhaltung eines einmal<br />

gewählten Finanzierungssystems besteht grundsätzlich nicht. 85<br />

- die Möglichkeit zum Gesetzesvollzug innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit. Die<br />

Festsetzungsfrist sollte so bemessen sein, dass ein effektiver Gesetzesvollzug gewährleistet<br />

ist und ein Anspruchsverlust nur im Ausnahmefall zu besorgen ist. 88 Angesichts der langen<br />

77 Steiner, LKV 2009, 254 (257).<br />

78 OVG <strong>Brandenburg</strong>, LKV 2008, 369 f.<br />

79 Vgl. Steiner, LKV 2009, 254 (257).<br />

80 Schmidt-Wottrich, LKV 2008, 355 (356).<br />

81 Vgl. auch § 6 Abs. 2 5. 5 BbgKAG: Das Beitragsaufkommen, das der Aufgabenträger neben Gebühren zur Refinanzierung<br />

seiner Investitionen erhält, ist bei der Kalkulation als Abzugskapital zu berücksichtigen.<br />

82 OVG <strong>Brandenburg</strong>, BeckRS 2008, 32295; Hentschke, LKV 2009, 248 (253)..<br />

83 BVerwG, NVwZ 1992, 668; OVG <strong>Brandenburg</strong>, Urt. v. 3.12.2003 — 2 A 417/0 1 — juris; OVG <strong>Brandenburg</strong>, BeckRS 2008,<br />

32295; OVG Nordrhein-Westfalen, DVBI. 1981, 831.<br />

84 OVG <strong>Brandenburg</strong> — 9 A 77/05 —, BeckRS 2008, 32295.<br />

85 OVG <strong>Brandenburg</strong>, BeckRS 2008, 32295.<br />

86 In diesem Sinne auch BFH, Urt. v. 7.7.2009 — VII R 24/0 6 —, BeckRS 2009, 240037 66. Aufschlussreich insoweit und möglicherweise<br />

für eine Übertragung auf die Konstellation der <strong>Brandenburg</strong>er Altanschließer geeignet sind Erwägungen des<br />

BVerwG zu der Frage, inwieweit eine kurze Verjährungsfrist gerechtfertigt ist, wenn Behörden anderenfalls keine Möglichkeit<br />

zur Geltendmachung von Ansprüchen hatten: »Damit soll nicht gesagt werden, dass eine Anwendung des neuen Verjährungsrechts<br />

unter dem Vorbehalt der zur Realisierung bestehender Ansprüche notwendigen obligatorischen Vorkehrungen<br />

der Klägerin entsteht. Es versteht sich im Gegenteil von selbst, dass die Klägerin die Folgen entsprechender Versäumnisse<br />

tragen müsste. Der Umstand, dass die zuständige Behörde zu einer kurzfristigen Geltendmachung aller in Betracht<br />

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