5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Rechtsanwälte Zeutschel & Schröder 17.05.13 Seite 8 von 9<br />
Die von der <strong>Land</strong>esregierung geforderte Fortsetzung der Beitragserhebung ist umgehend einzustellen.<br />
Da über alle Lager hinweg Einigkeit darüber besteht, dass die derzeitige hier in Rede stehende<br />
Regelung im brandenburgischen Kommunalabgabengesetz verfassungswidrig ist, darf, auch seitens<br />
der <strong>Land</strong>esregierung nicht, kein Aufruf zu verfassungswidrigem Verwaltungshandeln erfolgen.<br />
Verwaltungshandeln sollte dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit folgen. Das Ministerium des Innern<br />
mag auf eine spätere Legitimation durch den Gesetzgeber hoffen, mag sie sogar erwarten. Aber zum<br />
Zeitpunkt des Verwaltungshandelns muss eine Legitimation vorliegen, dies entspricht dem Grundsatz<br />
der Rechtmäßigkeit der Verwaltung.<br />
Es empfiehlt sich zudem noch, aus folgenden Gründen von der Beitragserhebung abzuraten:<br />
Verbeschiedene Beiträge, gleich, ob eingenommene oder nicht, müssen in die Kalkulation des<br />
Verbandes einfließen. Selbst wenn also diese Beiträge im Streit stehen bzw. sogar zurückgezahlt<br />
werden müssen, sind sie für einen bestimmten Zeitraum in der Kalkulation als vorhandene Mittel<br />
einzustellen. Das wirkt sich bei späterer Rücknahme der Bescheide nachteilig aus.<br />
Verschiedentlich wird gefordert, das Beitragsmodell bei den Wasser- und Abwasseranschlüssen auf<br />
ein reines Gebührenmodell umzustellen. Wenn aber Neuanschließer Anschlusskosten zahlen und im<br />
Übrigen wesentliche Verbesserungen über Verbesserungsbeiträge eingefordert werden, kann die<br />
jahrelange Übung beibehalten bleiben. Der Fehler lag in der Vergangenheit im Versäumnis, nicht im<br />
System.<br />
Sofern der Gesetzgeber den ver- und entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften und deren<br />
Unternehmen durch Gesetz vorschreiben will, generell keine Beiträge mehr zu erheben, sondern<br />
den Investitionsaufwand in die Gebührenkalkulation einbeziehen, wäre aber auch eine solche<br />
Regelung zulässig und durchsetzbar; indes nur für den künftigen Investitionsaufwand, nicht aber den<br />
bereits bewältigten Aufwand.<br />
Zusammenfassend:<br />
Es gibt keine gerichtsfeste Obergrenzenregelung für die Verjährungsfrist im KAG, die die<br />
Heranziehung der Altanschließer noch ermöglicht.