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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Rechtsanwälte Zeutschel & Schröder 17.05.13 Seite 8 von 9<br />

Die von der <strong>Land</strong>esregierung geforderte Fortsetzung der Beitragserhebung ist umgehend einzustellen.<br />

Da über alle Lager hinweg Einigkeit darüber besteht, dass die derzeitige hier in Rede stehende<br />

Regelung im brandenburgischen Kommunalabgabengesetz verfassungswidrig ist, darf, auch seitens<br />

der <strong>Land</strong>esregierung nicht, kein Aufruf zu verfassungswidrigem Verwaltungshandeln erfolgen.<br />

Verwaltungshandeln sollte dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit folgen. Das Ministerium des Innern<br />

mag auf eine spätere Legitimation durch den Gesetzgeber hoffen, mag sie sogar erwarten. Aber zum<br />

Zeitpunkt des Verwaltungshandelns muss eine Legitimation vorliegen, dies entspricht dem Grundsatz<br />

der Rechtmäßigkeit der Verwaltung.<br />

Es empfiehlt sich zudem noch, aus folgenden Gründen von der Beitragserhebung abzuraten:<br />

Verbeschiedene Beiträge, gleich, ob eingenommene oder nicht, müssen in die Kalkulation des<br />

Verbandes einfließen. Selbst wenn also diese Beiträge im Streit stehen bzw. sogar zurückgezahlt<br />

werden müssen, sind sie für einen bestimmten Zeitraum in der Kalkulation als vorhandene Mittel<br />

einzustellen. Das wirkt sich bei späterer Rücknahme der Bescheide nachteilig aus.<br />

Verschiedentlich wird gefordert, das Beitragsmodell bei den Wasser- und Abwasseranschlüssen auf<br />

ein reines Gebührenmodell umzustellen. Wenn aber Neuanschließer Anschlusskosten zahlen und im<br />

Übrigen wesentliche Verbesserungen über Verbesserungsbeiträge eingefordert werden, kann die<br />

jahrelange Übung beibehalten bleiben. Der Fehler lag in der Vergangenheit im Versäumnis, nicht im<br />

System.<br />

Sofern der Gesetzgeber den ver- und entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften und deren<br />

Unternehmen durch Gesetz vorschreiben will, generell keine Beiträge mehr zu erheben, sondern<br />

den Investitionsaufwand in die Gebührenkalkulation einbeziehen, wäre aber auch eine solche<br />

Regelung zulässig und durchsetzbar; indes nur für den künftigen Investitionsaufwand, nicht aber den<br />

bereits bewältigten Aufwand.<br />

Zusammenfassend:<br />

Es gibt keine gerichtsfeste Obergrenzenregelung für die Verjährungsfrist im KAG, die die<br />

Heranziehung der Altanschließer noch ermöglicht.

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