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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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3. Welche verschiedenen Fallkonstellationen in Bezug auf das brandenburgische KAG sind<br />

von dem Beschluß des BVerfG betroffen?<br />

Grundsätzlich gilt die Entscheidung des BVerfG für alle Abgabenerhebungen (nach <strong>Land</strong>esund/oder<br />

Bundesrecht), die eine Vorteilsabgeltung darstellen. Damit sind denklogisch auch alle<br />

landesrechtlichen Anschlußbeiträge (u.a. für Trink-, Schmutz- und Regenwasser) gern. § 8 Abs. 4<br />

S. 3 i.V.m. Abs. 2 BbgKAG betroffen.<br />

4. Ergibt sich daraus aus Ihrer Sicht ein Änderungsbedarf beim KAG des <strong>Land</strong>es <strong>Brandenburg</strong>?<br />

Nein (s.o. Einleitung). Die Rechtslage in <strong>Brandenburg</strong> ist wg. der hiesigen unterschiedlichen<br />

Vorgaben (Erhebung von Beiträgen nur vom aktuellen Eigentümer, kein Auseinanderfallen von<br />

Entstehung der sachl. Beitragspflicht zum Verjährungsbeginn) nicht betroffen.<br />

5. Sind im bbg. KAG gesetzgeberische Änderungen notwendig, damit die Vorschriften des<br />

bbg. KAG im Einklang mit höherrangigem Recht und der Rspr. des BVerfG stehen?<br />

Nein (s.o. Einleitung), wie vor. Bis auf den B. v. 08.05.13 des VG CB, 6 L 328/12, gibt es kein<br />

Judikat, das die Verfassungsmäßigkeit des BbgKAG in Zweifel zieht. Die sonstige Instanzenrechtsprechung<br />

seit dem 05.03.13 hat keine Zweifel geäußert (siehe für Bbg u.a. VG Frankfurt<br />

(0.), 8 L 209/12, B. v. 16.05.13; 5 L 337/12 und B. v. 07.05.13; besonders deutlich auch VG<br />

Schwerin, Urt. v. 11.04.2013, 4 A 1250/12 m.w.N.).<br />

6. Wie können diese Änderungen ausgestaltet werden?<br />

Entfällt (wg. Antwort zu Nr. 2, 4 und 5).<br />

7. Welche rechtlichen oder tatsächlichen Folgen ziehen die in Betracht kommenden Änderungsmöglichkeiten<br />

nach sich?<br />

Entfällt (wg. Antwort zu 2, 4 bis 6).<br />

8. Ist die <strong>Brandenburg</strong>er Regelung in § 8 Abs. 7 S. 2 KAG unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen<br />

Grundsatz der Rechtssicherheit?<br />

Durch §§ 8 Abs. 7 S. 2, 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) BbgKAG n.F. i.V.m. §§ 169, 170 AO ist sichergestellt,<br />

daß nach Eintritt der Vorteilslage deren Abgeltung zeitlich strikt befristet bleibt. Die Abgabenerhebung<br />

von einem Nichtbevorteilten ist zudem grundsätzlich ausgeschlossen. Nach den<br />

überzeugenden Ausführungen des LVerfG (s. B. v. 21.09.12) erfüllt das BbgKAG auch insoweit<br />

alle Maßgabe der verfassungsrechtlichen Anforderungen.<br />

9. Ist die Beitragserhebung bei Altanschließern verfassungswidrig?<br />

Die Erhebung von (gleichen) Beiträgen von sog. „neuangeschlossenen" und „altangeschlossenen"<br />

Grundstücken entspricht der gleichen Vorteilslage. Alle Grundstücke, die über eine Anschlußmöglichkeit<br />

verfügen, erlangen — unabhängig davon, wann diese Anschlußmöglichkeit<br />

körperlich geschaffen wurde — dieselbe (dauerhafte) Vorteilslage. Daher erfordert es das abgabenrechtliche<br />

Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Gleichheitssatzes, alle Grundstücke, darunter<br />

auch sog. „Altanschließer" zu demselben Beitrag heranzuziehen; deren Nichterhebung wäre<br />

rechts- und verfassungswidrig (so st. Rspr. schon seit OVG Frankfurt (0.), Urt. v. 05.12.01, 2 A<br />

611/00 u. OVG Berlin-<strong>Brandenburg</strong>, Urt. v. 12.12.07, 9 B 44.145.06 mit Bestätigung durch<br />

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