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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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4. Wird die Zahl der Verfahren reduziert, verringert sich der Arbeitsaufwand bei den Gerichten<br />

offensichtlich.<br />

5. s.o.<br />

8. hier verweise ich auf die zutreffende Begründung im Gesetzesentwurf.<br />

9. Meine bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die kommunalen Aufgabenträger oftmals<br />

bürgerunfreundlich agieren. Insofern halte ich die vorgeschlagene Regelung für angemessen und<br />

erforderlich.<br />

11. Auch nach dem Mecklenburgischen KAG kann der Aufgabenträger das Ruhen des Verfahrens<br />

nicht von sich aus beenden. Nach der hier vorgeschlagenen Regelung (§ 12 Abs. 1 Nr. 7 lit. d) kann<br />

der Beitragsschuldner - wie in Mecklenburg - die Fortsetzung des Verfahrens verlangen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Dr. Ballaschk<br />

Rechtsanwalt

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