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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Seite 8 -<br />

Im Straßenbaubeitragsrecht gilt praktisch eine echte vierjährige Festsetzungsfrist. § 8<br />

Abs. 7 S. 1 BbgKAG ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts so zu<br />

verstehen, dass die VOB-Abnahme der bauprogrammgemäß hergestellten Anlage den<br />

Zeitpunkt gesetzlich festlegt, zu dem die sachliche Beitragspflicht entsteht (OVG Frankfurt/Oder,<br />

Urt. v. 23.03.2000 — 2 A 226/98). Existiert zu diesem Zeitpunkt keine wirksame<br />

Satzung, sind gleichwohl erlassene Beitragsbescheide wirksam, wenn auch rechtswidrig.<br />

Sie können aber durch eine rückwirkend in Kraft gesetzte Beitragssatzung geheilt<br />

werden. Nach Ablauf von 4 Jahren, gemessen am Jahresende des Herstellung s-<br />

zeitpunktes, ist eine Heranziehung von Anliegern insgesamt ausgeschlossen. Entweder<br />

gab es bei der Fertigstellung eine wirksame Satzung, dann ist die Festsetzungsfrist regulär<br />

abgelaufen. Am Ablauf der Festsetzungsfrist ändert sich aber auch nichts dadurch,<br />

dass eine Beitragssatzung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Fertigstellung in Kraft<br />

gesetzt wird.<br />

In etwa vergleichbar ist die Rechtslage im Erschließungsbeitragsrecht, wobei der Entstehungszeitpunkt<br />

auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung datiert wird<br />

(BVerwG, Beschl. v. 21.08.1990 - 8 B 81/90, juris) - noch immer mit großem Wirklichkeitsbezug<br />

zur tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage.<br />

Diese Rechtslage führt dazu, dass die Kommunen den Aufwand für Straßenbaumaßnahmen<br />

sehr zeitnah nach Abschluss der Bauarbeiten abrechnen. Geht dabei ein Teil<br />

der Beitragsumlage „verloren", sei es durch Abrechnungsfehler der Gemeinde (z.B. falscher<br />

Adressat wie. bei der Heranziehung von Grundstücken einer GbR) oder durch<br />

spezifische „Ost"-Probleme wie die Vermögenszuordnung oder —rückübertragung, wird<br />

eine entsprechende Belastung der Kommunen mit Beitragsausfällen hingenommen, die<br />

dann aus allgemeinen Haushaltsmitteln aufzubringen sind. Anstrengungen der Rechtsaufsichtsbehörden<br />

gegenüber den Kommunen, derartige Beitragsausfälle nach Ablauf<br />

der Festsetzungsfrist dennoch geltend zu machen, sind dem Unterzeichner nicht bekannt.<br />

Warum demgegenüber im Anschlussbeitragsrecht heute noch offene Herstellungsbeitragsansprüche<br />

bestehen, kann auch rechtlich begründet werden. Die Aufnahme und<br />

Diskussion der o.g. Urteile des OVG Berlin-<strong>Brandenburg</strong> vom 12.12.2007 zeigen aber,<br />

dass diese Begründungen längst nicht von allen nachvollzogen werden können. In der<br />

verwaltungsgerichtlichen Praxis kommen alltäglich „böse Enttäuschungen" vor, wenn die<br />

Richter den Klägern, die sich auf die Verjährung der Beitragsansprüche berufen, erläutern,<br />

dass die Beitragspflicht mangels wirksamer Satzung noch gar nicht entstanden ist.

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