5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Prof. Dr. Martini - Stellu nahrne „Zeitliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleich bei Anschlussbeiträgen"<br />
12. Halten Sie den Vorschlag einer so genannten Ablaufhemmung von 10 Jahren bis zum<br />
3.10.2000 für angemessen, welche anderen Zeiträume sind aus Ihrer Sicht ebenso<br />
angemessen? Welche praktischen Auswirkungen sind damit verbunden? 28<br />
1. Welche zentralen Aussagen trifft das BVerfG in seinem<br />
5.3.2013 (Az. Eite 2457/08)?<br />
a) Aussagen des Bundesverfassungsgerichts<br />
Der Gesetzgeber darf Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung<br />
des Vorteils festsetzen. Er muss einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit<br />
an der Beitragserhebung und dem Interesse des Beitragsschuldners an Rechtssicherheit<br />
herstellen. Der Bürger hat die berechtigte Erwartung, geraume Zeit nach entstehender<br />
Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen. Diese<br />
Erwartung darf der Gesetzgeber nicht vollkommen unberücksichtigt lassen. Vielmehr muss<br />
ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Weise Klarheit darüber gewinnen können, ob und in<br />
welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.' Denn das Gebot<br />
der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt den Einzelnen davor, dass lange<br />
zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung<br />
neuer Lasten herangezogen werden können.<br />
Auf den Gedanken der Rechtssicherheit hat das BVerfG auch in früheren Entscheidungen rekurriert,<br />
die sich mit Verjährungsfristen auseinandersetzen, und der Verfassung die normative<br />
Grundentscheidung entnommen, »dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit<br />
geklärt werden«, so etwa in seiner Entscheidung zum Institut der unvordenklichen Verjährung.<br />
2 Die konkreten Schlussfolgerungen, die das BVerfG in seinem Beschluss vom 5.3.2013<br />
für die Erhebung von Vorteilsausgleichsabgaben gezogen hat, haben die Rechtspraxis und<br />
Rechtswissenschaft jedoch überrascht.<br />
b) Vergleich zu ähnlichen Konstellationen und Aussagen anderer Gerichte<br />
Auch in der sonstigen Rechtsprechung fanden sich vereinzelt ähnliche Aussagen durchaus<br />
bereits früher: So darf nach Einschätzung des Niedersächsischen OVG im Jahr 1970 eine Gemeinde<br />
»jedenfalls nach Ablauf von 10 Jahren nicht mehr zum Ersatz der Kosten beanspruchen,<br />
die sie für den Anschluss eines Grundstücks an die Kanalisation aufgewendet hat«. 3<br />
Das Schweigen des KAG könne »nicht dahin ausgelegt werden, dass es für solche Ansprüche<br />
bei der Kraft Gewohnheitsrecht oder in entsprechender Anwendung des § 195 BGB geltenden<br />
Verjährungsfrist von 30 Jahren sein Bewenden haben solle«. 4 Ähnlich formulierte Guckelberger<br />
im Jahr 2004 allgemein, (wenn auch ohne Bezug auf die Fälle von Kommunalab-<br />
1 BVerfG, Beschl. v. 5.3.2013, Rn, 45 a. E.<br />
2 BVerfG, Beschl. v. 15.4.2009 —1 I3vR 3478/08 — Rn. 37.<br />
3 OVG Niedersachsen, KStZ 1970, 12 (13).<br />
4 OVG Niedersachsen, KStZ 1970, 12 (13).<br />
2