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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Prof. Dr. Martini - Stellu nahrne „Zeitliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleich bei Anschlussbeiträgen"<br />

12. Halten Sie den Vorschlag einer so genannten Ablaufhemmung von 10 Jahren bis zum<br />

3.10.2000 für angemessen, welche anderen Zeiträume sind aus Ihrer Sicht ebenso<br />

angemessen? Welche praktischen Auswirkungen sind damit verbunden? 28<br />

1. Welche zentralen Aussagen trifft das BVerfG in seinem<br />

5.3.2013 (Az. Eite 2457/08)?<br />

a) Aussagen des Bundesverfassungsgerichts<br />

Der Gesetzgeber darf Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung<br />

des Vorteils festsetzen. Er muss einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit<br />

an der Beitragserhebung und dem Interesse des Beitragsschuldners an Rechtssicherheit<br />

herstellen. Der Bürger hat die berechtigte Erwartung, geraume Zeit nach entstehender<br />

Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen. Diese<br />

Erwartung darf der Gesetzgeber nicht vollkommen unberücksichtigt lassen. Vielmehr muss<br />

ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Weise Klarheit darüber gewinnen können, ob und in<br />

welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.' Denn das Gebot<br />

der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt den Einzelnen davor, dass lange<br />

zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung<br />

neuer Lasten herangezogen werden können.<br />

Auf den Gedanken der Rechtssicherheit hat das BVerfG auch in früheren Entscheidungen rekurriert,<br />

die sich mit Verjährungsfristen auseinandersetzen, und der Verfassung die normative<br />

Grundentscheidung entnommen, »dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit<br />

geklärt werden«, so etwa in seiner Entscheidung zum Institut der unvordenklichen Verjährung.<br />

2 Die konkreten Schlussfolgerungen, die das BVerfG in seinem Beschluss vom 5.3.2013<br />

für die Erhebung von Vorteilsausgleichsabgaben gezogen hat, haben die Rechtspraxis und<br />

Rechtswissenschaft jedoch überrascht.<br />

b) Vergleich zu ähnlichen Konstellationen und Aussagen anderer Gerichte<br />

Auch in der sonstigen Rechtsprechung fanden sich vereinzelt ähnliche Aussagen durchaus<br />

bereits früher: So darf nach Einschätzung des Niedersächsischen OVG im Jahr 1970 eine Gemeinde<br />

»jedenfalls nach Ablauf von 10 Jahren nicht mehr zum Ersatz der Kosten beanspruchen,<br />

die sie für den Anschluss eines Grundstücks an die Kanalisation aufgewendet hat«. 3<br />

Das Schweigen des KAG könne »nicht dahin ausgelegt werden, dass es für solche Ansprüche<br />

bei der Kraft Gewohnheitsrecht oder in entsprechender Anwendung des § 195 BGB geltenden<br />

Verjährungsfrist von 30 Jahren sein Bewenden haben solle«. 4 Ähnlich formulierte Guckelberger<br />

im Jahr 2004 allgemein, (wenn auch ohne Bezug auf die Fälle von Kommunalab-<br />

1 BVerfG, Beschl. v. 5.3.2013, Rn, 45 a. E.<br />

2 BVerfG, Beschl. v. 15.4.2009 —1 I3vR 3478/08 — Rn. 37.<br />

3 OVG Niedersachsen, KStZ 1970, 12 (13).<br />

4 OVG Niedersachsen, KStZ 1970, 12 (13).<br />

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