5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 90<br />
Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />
<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />
Dann muss man sich überlegen - das wurde vorhin auch schon angesprochen -,<br />
dass entsprechende Verfahrensvereinbarungen unabhängig davon, ob es eine gesetzliche<br />
Regelung gibt, abgeschlossen werden. Die Erfahrungen, über die teilweise<br />
hier berichtet worden sind, können wir nicht so ganz teilen. Wir beraten sehr viele<br />
Aufgabenträger, die meistens eher geneigt sind, sich diesem Verfahren anzuschließen,<br />
weil es auch für sie selbst eine Verringerung der Komplexität herbeiführt. Wir<br />
haben eher positive Erfahrungen, insbesondere aus Mecklenburg-Vorpommern, auch<br />
schon vor 2005, also bevor es diese Regelung gab.<br />
Zwei, drei Überlegungen noch zur Praxis einer solchen Regelung. Ich habe es schon<br />
angedeutet: Aus meiner Sicht führt eine solche Verfahrensruhe nicht unbedingt zu<br />
weniger Verwaltungsaufwand. Erst einmal müssen die Tatbestandsvoraussetzungen<br />
sehr genau geprüft werden. Welches Widerspruchsverfahren fällt in welche Gruppe,<br />
in welche Prozessgemeinschaft? Beruht es auf dem Verfahren? Wird darauf verwiesen?<br />
Auswahl des Musterverfahrens: Welches führt man gemeinsam zu einer Entscheidung?<br />
Das habe ich auch schon angesprochen. Ohne eine Musterverfahrensvereinbarung<br />
macht ein Musterverfahren nach unserer Einschätzung in der Regel<br />
keinen Sinn. Die Frage der Aussetzung der Vollziehung muss in nahezu jedem Fall<br />
individuell geprüft und eventuell durch entsprechende Verfahren geklärt werden.<br />
Ein weiteres Ziel, Kosteneinsparung, sehe ich aus meiner Sicht nur in sehr geringem<br />
Maße für möglich. Auf Seiten der Widerspruchsführer kann es unter dem Strich meines<br />
Erachtens am Ende zu einer relevanten Kosteneinsparung dann kommen, wenn<br />
diejenigen, deren Verfahren ruhend gestellt worden sind, eine Gerichtsentscheidung,<br />
die irgendwann kommt, die vielleicht die Abgabenerhebung bestätigt, hinnehmen und<br />
sagen: Ich nehme Abstand von einer individuellen Klage. Das passiert in der Praxis<br />
aber selten, jedenfalls nicht in den überwiegenden Fällen.<br />
Auf Seiten der Behörden kann es dann zu einer Kosteneinsparung kommen, wenn<br />
sozusagen das Gericht im Musterverfahren zu dem Ergebnis kommt, die Abgabenerhebung<br />
ist rechtswidrig, und die Behörde nimmt erst einmal Abstand von der Abgabenerhebung<br />
und hat keine weiteren Kosten bzw. Kostenrisiken aus mehreren Gerichtsverfahren.<br />
Das ist aber etwas, das in der Praxis selten vorkommt.<br />
Man sollte sich noch Gedanken machen, ob man die beabsichtigen Regelungen auf<br />
alle Abgabenarten nach dem Kommunalabgabengesetz erstreckt. Angesprochen<br />
wurden schon Straßenbaubeiträge, auch die Gebühren. Aus unserer Sicht sind das<br />
keine Abgabenarten, bei denen solche Vorbehalte bestehen, die wahrscheinlich dazu<br />
geführt haben, diese Überlegungen hier anzustellen. Denn in aller Regel geht es bei<br />
solchen Massenverfahren um die Frage der Anschlussbeiträge. Deshalb ist die Frage,<br />
ob man die anderen Abgabenarten einbezieht.<br />
Wenn man die Anschlussbeiträge in Betracht zieht, muss man sich auch noch einmal<br />
die Frage stellen: Kann man das Ziel der endgültigen Befriedung wirklich erreichen?<br />
Eine nicht geringe Zahl der Widerspruchsführer zumindest gerade bei den sogenannten<br />
altangeschlossenen Grundstücken stellt die Abgabenerhebung vom Grundsatz<br />
her infrage und ist weniger daran interessiert, dass ein Gericht am Ende des Tages