5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Prof. Dr. Martini - Stellungnahme Zeitliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleich bei Anschlussbeiträgen"<br />
• die Festsetzungsfrist einheitlich mit dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, zu dem die<br />
Vorteilslage verwirklicht worden ist. Der Lauf der Festsetzungsfrist ist dann vom Inkrafttreten<br />
einer Beitragssatzung entkoppelt.<br />
• die Festsetzungsfrist zwar nicht unmittelbar mit der Verwirklichung der Vorteilslage<br />
beginnen zu lassen, sondern weiter an das Inkrafttreten einer wirksamen Satzung anzuknüpfen,<br />
aber eine auf den Eintritt der Vorteilslage bezogene, für den Beitragsschuldner<br />
konkret bestimmbare Verjährungshöchstfrist festzusetzen, nach deren Ablauf<br />
der Beitragsanspruch verjährt.<br />
• die Festsetzungsfrist zu dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, zu dem die erste Satzung<br />
formell in Kraft getreten ist (selbst wenn diese Satzung sich später nicht als rechtswirksam<br />
erweist). Eine spätere zur Heilung eines Rechtsmangels erlassene wirksame<br />
Satzung ist dann rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der<br />
ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen. 7° Dem Gesetzgeber steht es dann<br />
frei, in diesem Fall die Festsetzungsfrist zu verlängern, Regelungen der Verjährungshemmung<br />
oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen<br />
unwirksamer Satzungen zu verbinden.' Der Gesetzgeber ist damit nicht darauf festgelegt,<br />
die bisherige brandenburgische Vierjahresfrist für die Festsetzung auf die Fälle<br />
einer unwirksamen Satzung unbesehen zu übertragen.<br />
Zusätzlich ist dann für den Fall, dass über lange Zeit überhaupt keine Abgabensatzung<br />
erlassen wird, ergänzend eine Verjährungsfrist vorzusehen, die sicherstellt, dass der<br />
Beitragsschuldner nicht unbegrenzt zur Zahlung herangezogen werden kann.<br />
b) Fristkingc<br />
Der Gesetzesentwurf des brandenburgischen Ministeriums des Innern sieht ein gestuftes<br />
Fristensystem vor, das eine absolute Festsetzungsfrist für die Abgabeerhebung nach endgültiger<br />
Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der öffentlichen<br />
Einrichtung oder Anlage (§ 12 Abs. 4 Buchst. e BbgKAG-E) sowie eine absolute Verjährungshöchstfrist<br />
von 15 Jahren i. V. m. einer 10-jährigen Hemmungsregelung statuiert (§ 19 Bbg-<br />
KAG-E). Zur Vermeidung von Missverständnissen des Normanwenders sollte dabei die Vorschrift<br />
des § 19 BbgKAG-E statt der Bezeichnung »Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich«<br />
den Titel »Verjährung von Abgaben zum Vorteilsausgleich« tragen. So lässt sich das<br />
systematische Verhältnis der Vorschrift zu den Neuregelungen § 12 Abs. 4 und zu den anderen<br />
Vorschriften des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes sauber abbilden.<br />
Bei der Festsetzung der Fristlänge kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum<br />
zu. 72 Der politischen Willensentscheidung der zur Gestaltung der gesellschaftlichen<br />
Rahmensetzung legitimierten Entscheidungsträger ist es überlassen, den Grundkonsens zu<br />
finden, der einer gerechten Abwägung der widerstreitenden Interessen entspricht. Eine absolute<br />
Grenze lässt sich insoweit verfassungsrechtlich nur schwer ziehen. Allgemein gilt: Je<br />
größer der politische Konsens, auf dem die Festsetzung der Verjährungsfrist in einem gesetz-<br />
70 BVerfG, Beschl. v. 5.3.2013, Rn. 50.<br />
BVerfG, Beschl. v. 5.3.2013, Rn. 50.<br />
72 BVerfG, Beschl. v. 5.3.2013, Rn. 46.<br />
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