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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 34<br />

Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />

<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

Verjährungsfälle haben - wird es immer geben -, haben Sie etwa 4, 5 % der Beiträge,<br />

die nicht eintreibbar sind. Die sind dann nicht da. Dann haben Sie logischerweise<br />

immer eine Ungleichbehandlung. Aber in dem Augenblick, wo eine starre Grenze zu<br />

einer signifikanten Anzahl von Ausfällen führt, überschreitet das die sogenannte Typengrenze.<br />

Sie haben im Abgabenrecht nach Meinung unseres OVG eine Maßgabe, dass 90 %<br />

sowohl von den Fällen als auch von den Beiträgen veranlagt werden müssen, damit<br />

man davon reden kann, dass sie ungefähr gleich veranlagt worden sind, weil praktisch<br />

nie 100 % veranlagt werden. In dem Augenblick aber, wo Sie diese Grenze<br />

überschreiten, müssen Sie zwangsweise ausgleichen, damit am Ende alle Nutzer<br />

oder Nutzermöglichkeiten dieser Anlage ungefähr den gleichen Anteil an der Refinanzierung<br />

tragen, und da liegt das Problem.<br />

Vorsitzender:<br />

Danke. Wir haben jetzt noch eine Frage des Kollegen Dr. Scharfenberg. Da können<br />

Sie gleich darauf antworten. - Danach eröffnen wir den zweiten Anzuhörendenblock.<br />

Abgeordneter Dr. Scharfenberg (DIE LINKE):<br />

Vielleicht können wir so verfahren, dass wir uns wirklich nur auf Fragen beschränken<br />

und keine Erklärungen abgeben und auch die Anzuhörenden sich auf konkrete Antworten<br />

beschränken.<br />

Zwei Fragestellungen habe ich trotzdem. Ich habe mit Interesse zur Kenntnis genommen,<br />

dass Herr Hornauf völlig im Widerspruch zu seinen drei Kollegen der Auffassung<br />

ist, dass diese Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, dieser Beschluss<br />

nicht auf <strong>Brandenburg</strong> anwendbar sei.<br />

Ich habe Ihren Ausführungen entnommen, dass Sie der Auffassung sind, dass sogenannte<br />

Altanschließergrundstücke, die weiterveräußert worden sind, dann nicht mehr<br />

veranlagt werden. Habe ich das falsch verstanden? Das müssten Sie noch einmal<br />

erklären. Ihre Erklärung lief in diese Richtung, dass man das annehmen könnte.<br />

Meine zweite Frage richte ich an Herrn Zeutschel. Sie haben dargestellt: Differenzierte<br />

Beiträge sind im Gesetz enthalten, werden aber praktisch kaum zur Anwendung<br />

gebracht, und in Ihrem konkreten Fall, den Sie hier vertreten, sind sie auch nicht zur<br />

Anwendung gebracht worden. Welche Möglichkeiten sehen Sie, differenzierte Herstellungsbeiträge<br />

besser anwendbar, besser durchsetzbar zu machen?<br />

Herr Sven Hornauf (Rechtsanwaltskanzlei Zarzycki & Hornauf):<br />

Zur Erklärung muss man sich Folgendes vergegenwärtigen: Wenn Sie innerhalb der<br />

Verjährungsfrist jemandem rechtzeitig einen Beitragsbescheid schicken, dann ist dieser<br />

Person gegenüber der Lauf der Festsetzungsverjährung so lange gehemmt, bis<br />

irgendwann diese Abgabe bestandskräftig festgesetzt ist. Das ergibt sich aus § 171<br />

Absatz 3a Abgabenordnung, der durch § 12 KAG übergeleitet wird. Das Problem ist:

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