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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Prof. Dr. Martini - Stellungnahme „Zeitliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleich bei Anschlussbeiträgen"<br />

Der Situation eines späten Laufs der Festsetzungsfrist als Folge einer fehlenden rechtlichen<br />

Möglichkeit zur Geltendmachung eines Beitragsanspruchs gleicht auch die Konstellation bei<br />

Altlasten. Hier stellt sich die ähnliche Frage, wann die Verjährung beginnt, wenn die Geltendmachung<br />

des Anspruchs aus tatsächlichen Gründen früher nicht möglich gewesen ist. 62<br />

Für diese Konstellation finden sich in der Literatur sehr unterschiedliche Lösungsvorschläge.<br />

Während manche eine 30-jährige Verjährung - beginnend mit dem Vorliegen sämtlicher<br />

Tatbestandsvoraussetzungen, die für das Handeln der Behörde notwendig sind - vorschlagen,'<br />

sehen andere den Gesetzgeber zur Festsetzung einer Frist gefordert. 64<br />

Soweit spezielle Verjährungsfristen, sei es aus dem BGB, sei es aus anderen gesetzlichen Regelungen,<br />

nicht analogiefähig sind, hat das BVerwG ebenso wie das BSG 65 und der BFH in der<br />

30-jährigen Regelverjährung des § 195 BGB a. F. - auch nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform<br />

im Zivilrecht, die bewusst keine Änderungen für das öffentliche Recht bewirken wollte'<br />

- den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens gesehen: 6' Nach Ablauf von 30<br />

Jahren dürfe eine einmal getroffene Regelung keinesfalls mehr infrage gestellt werden. 68<br />

Ergebnis: Analogien zu Sonderregelungen von Verjährungsfristen sind bei der Festsetzung<br />

von Anschlussbeiträgen nur bedingt möglich. Die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte<br />

zieht im Zweifel die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 a. F. BGB heran. Mindestens<br />

ebenso sachgerecht ist aber eine Anknüpfung an die 10-jährige Verjährungsfrist des § 199<br />

Abs. 4 BGB als allgemeiner Regelverjährungsfrist.<br />

11. Welche anderen Vorschläge für eine solche zeitliche Begrenzung wären<br />

aus Ihrer Sicht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für das<br />

<strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong> ebenso denkbar?<br />

Dem Gesetzgeber steht eine breite Palette von Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Er<br />

muss dabei aber im Ergebnis sicherstellen, dass die Behörden Abgaben zeitlich nicht unbegrenzt<br />

nach Eintritt der Vorteilslage festsetzen können.<br />

a) Rechtstechnische Gestaltungsmöglichkeiten<br />

In Betracht kommen insbesondere folgende rechtstechnische Gestaltungsmöglichkeiten':<br />

62 Vgl. dazu Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, 2004, S. 381 ff.; Martensen, NVwZ 1997, 442 (445)<br />

63 Wieland, Die Verjährungsproblematik im Altlastenrecht, 1999, 5. 175.<br />

63<br />

Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, 5. 383.<br />

bs BSGE 72, 139 (145 f.) = NVwZ-RR 1994, 628; kritisch Erfmeyer, VR 1999, 48<br />

66 »Dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz lässt sich nichts dafür entnehmen, dass das Verhältnis von Rechtssicherheit<br />

und Rechtsfrieden einerseits und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung andererseits neu bestimmt werden müsste.«<br />

BVerwGE 132, 324, Rn. 13.<br />

67 BVerwGE 132, 324 = LKV 2009, 129 (130); BVerwG, Teilurt. v. 21.10.2010, NVwZ 2011, 949 (949); zustimmend BFHE 225,<br />

524 (534 ff.)<br />

BSGE 72, 139 (145 f.) = NVwZ-RR 1994, 628; kritisch Erfmeyer, VR 1999, 48.<br />

69 Vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 5.3.2013, Rn. 50.<br />

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