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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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- Seite 10 -<br />

„endgültige" Beiträge sicher (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urt. v. 08.06.2000 — 2 D<br />

29/98.NE, LKV 2001, 132 ff. = juris Rn. 46):<br />

„Mit dem Abstellen auf die Anschlussmöglichkeit wird der Zeitpunkt des Entstehens<br />

der sachlichen Beitragspflicht von dem der endgültigen Herstellung der Anlage,<br />

auf den § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG abstellt, vorverlegt. Diese Regelung trägt dem<br />

Umstand Rechnung, dass bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen,<br />

die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen (§ 8 Abs. 4 Satz 3<br />

F(AG), eine endgültige Herstellung der gesamten Anlage zeitlich regelmäßig nicht<br />

absehbar ist, der den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />

gebotene wirtschaftliche Vorteil, für den der Beitrag erhoben wird<br />

(§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG), aber bereits mit der Möglichkeit des Anschlusses an die<br />

Versorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlage gegeben ist. Die Kommunen<br />

brauchen somit im Interesse der Finanzierung der Einrichtung bzw. Anlage und<br />

des weiteren Ausbaus des Leitungsnetzes mit der Beitragserhebung nicht bis zur<br />

endgültigen Herstellung zu warten."<br />

Da die Entstehung der Beitragspflicht eines anschließbaren Grundstücks vor Fertigstellung<br />

der leitungsgebundenen Einrichtung damit regelmäßig nur noch von der Rechtswirksamkeit<br />

der Beitragssatzung abhängt, kommt es für den Verjährungsbeginn und das<br />

Verjährungsende in <strong>Brandenburg</strong> praktisch nicht mehr auf den konkreten Zeitpunkt der<br />

tatsächlichen Vorteilserlangung an. Erweist sich die Beitragssatzung als unwirksam,<br />

kann der Aufgabenträger mit einer neuen Beitragssatzung einen weiteren Versuch unternehmen,<br />

sachliche Beitragspflichten entstehen zu lassen.<br />

Neben diesen strukturellen Gründen können natürlich auch Entscheidungen der Aufgabenträger,<br />

ob, bei wem und auf welcher Grundlage Anschlussbeiträge erhoben, fehleranfällig<br />

sein. Was die persönliche Verantwortung für die Nichterhebung von Abgaben<br />

betrifft, ist zunächst die Rechtsaufsicht des <strong>Land</strong>es über die Kommunen und Zweckverbände<br />

angesprochen. Dem Unterzeichner wurde von Disziplinarverfahren gegen einzelne<br />

Kommunalbeamte wegen unterbliebener Beitragserhebungen außerhalb von <strong>Brandenburg</strong><br />

berichtet. Disziplinar- oder Strafverfahren gegen Mitarbeiter brandenburgischer<br />

Aufgabenträger wegen absichtlich unterlassener Nichterhebung rechtlich bestehender<br />

Anschlussbeiträge sind nicht bekannt. Angesichts der Fehleranfälligkeit kommunaler<br />

Anschlussbeitragssatzungen und der o.g. Regelungen zum Aufschub der Entstehung<br />

von Anschlussbeitragspflichten dürfte es bisher auch schwerfallen, einen endgültigen<br />

Schaden der Aufgabenträger zu beschreiben.

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