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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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C. Regelungsvorschlag<br />

KAG aktuell<br />

§1<br />

Kommunalabgaben<br />

(3) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 16 gelten<br />

auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige<br />

Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden<br />

aufgrund anderer Gesetze erhoben<br />

werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.<br />

§12<br />

Anwendung der Abgabenordnung<br />

(4) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind mit<br />

der Maßgabe anzuwenden, dass<br />

a. anstelle der Finanzbehörde oder des Finanzamtes<br />

die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,<br />

tritt,<br />

b. die Vorschriften anstelle für Steuern für Abgaben<br />

gelten,<br />

c. die Vorschriften anstelle der Besteuerung für<br />

die Heranziehung zu Abgaben gelten,<br />

d. die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe<br />

und die durch eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

verbundenen Personen den Eheleuten<br />

gleichstehen.<br />

Vorschlag<br />

§1<br />

Kommunalabgaben<br />

(3) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 16 und 19 gelten<br />

auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige<br />

Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden<br />

aufgrund anderer Gesetze erhoben werden,<br />

soweit diese keine Bestimmung treffen.<br />

§12<br />

Anwendung der Abgabenordnung<br />

(4) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind mit<br />

der Maßgabe anzuwenden, dass<br />

a. unverändert<br />

b. unverändert<br />

c. unverändert<br />

d. unverändert<br />

e. für Beiträge die Festsetzungsfrist gemäß §§ 169<br />

bis 171 Abgabenordnung spätestens mit Ablauf<br />

des Jahres der endgültiger Herstellung, Anschaffung,<br />

Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung<br />

der öffentlichen Einrichtung oder Anlage beginnt.<br />

Tritt der wirtschaftliche Vorteil in einem<br />

späteren Jahr ein, beginnt die Festsetzungsfrist<br />

davon abweichend spätestens mit Ablauf dieses<br />

Jahres.<br />

§19<br />

Zeitliche Begrenzung des Vorteilsausgleichs<br />

Der Vorteilsausgleich durch Abgaben ist ausgeschlossen<br />

mit dem Ende des 20. Jahres, das auf den<br />

Eintritt der Vorteilslage folgt. Nach Ablauf dieser Frist<br />

können Abgaben nicht mehr festgesetzt werden. §<br />

171 Abgabenordnurmilt in der in § 12 Absatz 1 Satz<br />

1 Ziffer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend.<br />

Aufgrund der Sondersituation der Deutschen<br />

Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000<br />

gehemmt. Die allgemeine Festsetzungsfrist bleibt<br />

unberührt.<br />

4

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