5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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C. Regelungsvorschlag<br />
KAG aktuell<br />
§1<br />
Kommunalabgaben<br />
(3) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 16 gelten<br />
auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige<br />
Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden<br />
aufgrund anderer Gesetze erhoben<br />
werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.<br />
§12<br />
Anwendung der Abgabenordnung<br />
(4) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind mit<br />
der Maßgabe anzuwenden, dass<br />
a. anstelle der Finanzbehörde oder des Finanzamtes<br />
die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,<br />
tritt,<br />
b. die Vorschriften anstelle für Steuern für Abgaben<br />
gelten,<br />
c. die Vorschriften anstelle der Besteuerung für<br />
die Heranziehung zu Abgaben gelten,<br />
d. die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe<br />
und die durch eingetragene Lebenspartnerschaft<br />
verbundenen Personen den Eheleuten<br />
gleichstehen.<br />
Vorschlag<br />
§1<br />
Kommunalabgaben<br />
(3) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 16 und 19 gelten<br />
auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige<br />
Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden<br />
aufgrund anderer Gesetze erhoben werden,<br />
soweit diese keine Bestimmung treffen.<br />
§12<br />
Anwendung der Abgabenordnung<br />
(4) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind mit<br />
der Maßgabe anzuwenden, dass<br />
a. unverändert<br />
b. unverändert<br />
c. unverändert<br />
d. unverändert<br />
e. für Beiträge die Festsetzungsfrist gemäß §§ 169<br />
bis 171 Abgabenordnung spätestens mit Ablauf<br />
des Jahres der endgültiger Herstellung, Anschaffung,<br />
Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung<br />
der öffentlichen Einrichtung oder Anlage beginnt.<br />
Tritt der wirtschaftliche Vorteil in einem<br />
späteren Jahr ein, beginnt die Festsetzungsfrist<br />
davon abweichend spätestens mit Ablauf dieses<br />
Jahres.<br />
§19<br />
Zeitliche Begrenzung des Vorteilsausgleichs<br />
Der Vorteilsausgleich durch Abgaben ist ausgeschlossen<br />
mit dem Ende des 20. Jahres, das auf den<br />
Eintritt der Vorteilslage folgt. Nach Ablauf dieser Frist<br />
können Abgaben nicht mehr festgesetzt werden. §<br />
171 Abgabenordnurmilt in der in § 12 Absatz 1 Satz<br />
1 Ziffer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend.<br />
Aufgrund der Sondersituation der Deutschen<br />
Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000<br />
gehemmt. Die allgemeine Festsetzungsfrist bleibt<br />
unberührt.<br />
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