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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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D. Begründung der zeitlichen Obergrenze, Abwägung<br />

1. Der Gesetzgeber hat einen weiten Ermessensspielraum. Insbesondere, wenn der erlangte Vorteil des<br />

Abgabeschuldners in der Zukunft fortwirkt, wie es regelmäßig durch die Erschließung eines Grundstücks<br />

und die Schaffung der erstmaligen Anschließbarkeit an die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung<br />

der Fall ist, ist die Beitragserhebung auch noch sehr lange Zeit nach Eintritt der Vorteilslage<br />

zulässig.<br />

2. Da es sich bei der Obergrenze um eine Höchstfrist handelt, hat sich die Frist an erlangten Dauervorteilen<br />

auszurichten, In der Abwägung der Interessen ist daher der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sich<br />

- trotz andauernder Vorteilslage — die Legitimation zum Vorteilsausgleich aufgrund des zeitlichen Abstandes<br />

zum Eintritt der Vorteilslage so stark verflüchtigt hat, dass das Interesse des Einzelnen an der<br />

Gewissheit über seine Inanspruchnahme überwiegt.<br />

3. Eine Obergrenze im Sinne einer Höchstfrist sollte sich zunächst an der rechtlich hergebrachten absoluten<br />

Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren orientieren. Das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesfinanzhof<br />

gehen von dem im öffentlichen Recht bestehenden Rechtsgedanken aus, wonach Rechtssicherheit<br />

und Rechtsfrieden eine Verjährung nach 30 Jahren erfordern, aber auch genügen lassen (Urteil<br />

des BVerwG vom 11. Dezember 2008, Az. 3 C 37/07; ebenso BFH im Urteil vom 7. Juli 2009, Az. II R<br />

24/06, zit. nach juris Rn. 46 ff.; vgl. auch F. Kirchhof, Fs. Selmer, 2004, 725, 726 f, zur analogen Geltung<br />

einer allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist, sofern speziellere Verjährungsfristen nicht analogiefähig<br />

sind.). Diese objektive Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren stellt nach gefestigter Rechtsprechung<br />

des Bundesverwaltungsgerichts eine zutreffende Konkretisierung des Grundsatzes der<br />

Rechtssicherheit in Abwägung gegen den Grundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung dar, der einer<br />

Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche widerstreitet. Da das KAG sowohl die Festsetzungs- als<br />

auch die Zahlungsverjährung bereits durch Verweis auf die Abgabenordnung regelt und vorliegend unabhängig<br />

hiervon eine absolute Obergrenze (Höchstfrist) geregelt werden soll, ist eine Orientierung an<br />

der hergebrachten absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren sachgerecht.<br />

30-jährige Verjährungsfristen gelten beispielsweise auch für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche<br />

nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG oder generell für unanfechtbare Verwaltungsakte (§ 53 Absatz 2 Satz1<br />

VwVfG). Auch titulierte Forderungen sowie Herausgabeansprüche aus Eigentum oder aus familien- und<br />

erbrechtlichen Ansprüchen verjähren in 30 Jahren, § 197 BGB.<br />

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