5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Regelung einer zeitlichen Obergrenze zum Vorteilsausgleich im KAG <strong>Brandenburg</strong> und Gesetzentwurf zur Einführung von Musterklagen in<br />
das KAG <strong>Brandenburg</strong><br />
endung eines Gesamtkonzeptes anknüpft. Es ist beispielsweise nur wenigen Experten nachvollziehbar,<br />
ob eine abwassertechnische Konzeption eines Zweckverbandes bis zum Ende realisiert ist, ob<br />
die Kläranlage völlig ausgebaut, ob die letzten Meter einer Straße bis zu einer Kreuzung gepflastert<br />
sind.<br />
Darüber hinaus wäre nach Ansicht von Haus & Grund Deutschland ein Anknüpfen der Vorteilslage<br />
an außerhalb des konkreten Grundstücks liegende Aspekte mit dem jetzigen Urteil unvereinbar.<br />
Dann nämlich würde der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns allein von der Dauer der Umsetzung<br />
der Pläne der Kommune oder des Zweckverbandes abhängig sein und damit wiederum nicht bestimmbar.<br />
Eine wirkliche, rechtsstaatliche Alternative zu diesem Vorschlag ist nicht ersichtlich. Wenn der Gesetzgeber<br />
den Verjährungsbeginn weiterhin vom Erlass einer wirksamen Satzung abhängig machte,<br />
müsste auch dieser Zeitpunkt eindeutig bestimmbar sein. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung<br />
könnte dann auch eine Beitragsatzung sein, die unwirksam ist. Dies ist aus Sicht von Haus &<br />
Grund Deutschland keine für einen Rechtsstaat zu erwägende Alternative.<br />
Für Bürger und Eigentümer ist die Grundlage der Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Altanschließer<br />
nur schwer vermittelbar . Haus & Grund <strong>Brandenburg</strong> befürwortet eine Gebührenlösung<br />
um die Beitragsgerechtigkeit zwischen Neu- und Altanschließern wiederherzustellen. Dies lässt das<br />
Kommunalabgabengesetz zu. Es wurde und wird auch praktiziert in Rheinsberg, Löwenberg und<br />
dem Eigenbetrieb in Zehdenick. Grundsätzlich ist die Gebührenregelung sinnvoll , wo zum 3. Oktober<br />
1990 große Teile der Grundstücke an die zentrale Wasser- und Abwasserversorgung angeschlossen<br />
waren.<br />
III. Vorschlag für eine Verjährungsregelung<br />
Haus & Grund fordert aus den vorstehenden Gründen eine Verjährungsregelung, die an einen<br />
festen Zeitpunkt, nämlich an die grundstücksbezogene Realisierung der Anlage oder Einrichtung,<br />
anknüpft:<br />
Beiträge nach §... und Kostenerstattungsansprüche nach §... dieses Gesetzes verjähren. Die Frist für die Verjährung<br />
beträgt 4 Jahre. Die Frist beginnt, unabhängig von der sachlichen Beitragspflicht, mit Ablauf des Kalenderjahres,<br />
in dem die Vorteilslage beim Abgabepflichtigen eingetreten ist. Die Vorteilslage ist eingetreten,<br />
3