27.04.2014 Aufrufe

5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Regelung einer zeitlichen Obergrenze zum Vorteilsausgleich im KAG <strong>Brandenburg</strong> und Gesetzentwurf zur Einführung von Musterklagen in<br />

das KAG <strong>Brandenburg</strong><br />

endung eines Gesamtkonzeptes anknüpft. Es ist beispielsweise nur wenigen Experten nachvollziehbar,<br />

ob eine abwassertechnische Konzeption eines Zweckverbandes bis zum Ende realisiert ist, ob<br />

die Kläranlage völlig ausgebaut, ob die letzten Meter einer Straße bis zu einer Kreuzung gepflastert<br />

sind.<br />

Darüber hinaus wäre nach Ansicht von Haus & Grund Deutschland ein Anknüpfen der Vorteilslage<br />

an außerhalb des konkreten Grundstücks liegende Aspekte mit dem jetzigen Urteil unvereinbar.<br />

Dann nämlich würde der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns allein von der Dauer der Umsetzung<br />

der Pläne der Kommune oder des Zweckverbandes abhängig sein und damit wiederum nicht bestimmbar.<br />

Eine wirkliche, rechtsstaatliche Alternative zu diesem Vorschlag ist nicht ersichtlich. Wenn der Gesetzgeber<br />

den Verjährungsbeginn weiterhin vom Erlass einer wirksamen Satzung abhängig machte,<br />

müsste auch dieser Zeitpunkt eindeutig bestimmbar sein. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung<br />

könnte dann auch eine Beitragsatzung sein, die unwirksam ist. Dies ist aus Sicht von Haus &<br />

Grund Deutschland keine für einen Rechtsstaat zu erwägende Alternative.<br />

Für Bürger und Eigentümer ist die Grundlage der Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Altanschließer<br />

nur schwer vermittelbar . Haus & Grund <strong>Brandenburg</strong> befürwortet eine Gebührenlösung<br />

um die Beitragsgerechtigkeit zwischen Neu- und Altanschließern wiederherzustellen. Dies lässt das<br />

Kommunalabgabengesetz zu. Es wurde und wird auch praktiziert in Rheinsberg, Löwenberg und<br />

dem Eigenbetrieb in Zehdenick. Grundsätzlich ist die Gebührenregelung sinnvoll , wo zum 3. Oktober<br />

1990 große Teile der Grundstücke an die zentrale Wasser- und Abwasserversorgung angeschlossen<br />

waren.<br />

III. Vorschlag für eine Verjährungsregelung<br />

Haus & Grund fordert aus den vorstehenden Gründen eine Verjährungsregelung, die an einen<br />

festen Zeitpunkt, nämlich an die grundstücksbezogene Realisierung der Anlage oder Einrichtung,<br />

anknüpft:<br />

Beiträge nach §... und Kostenerstattungsansprüche nach §... dieses Gesetzes verjähren. Die Frist für die Verjährung<br />

beträgt 4 Jahre. Die Frist beginnt, unabhängig von der sachlichen Beitragspflicht, mit Ablauf des Kalenderjahres,<br />

in dem die Vorteilslage beim Abgabepflichtigen eingetreten ist. Die Vorteilslage ist eingetreten,<br />

3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!