5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 32<br />
Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />
<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />
dann haben Sie einen echten Vertrauenstatbestand. Wenn Sie jetzt eine Zahl ins<br />
Gesetz schreiben oder eine Regelung, die letztlich zu einer konkreten Zahl, einer<br />
Jahreszahl führt, in das Gesetz aufnehmen, dann - ich glaube, da sind wir uns ausnahmsweise<br />
alle einig - würde sich jeder Abgabepflichtige auf diese Zahl berufen<br />
können. Das vermittelt ihm Vertrauensschutz. Und das ist der Punkt, wo ich etwas<br />
von Ihnen abweiche. Ich weiß, ich soll nicht werten - aber um das klar zu machen.<br />
Das OVG und auch das Bundesverwaltungsgericht haben die Nichtverjährung und<br />
die Nichtrückwirkung damit begründet, dass das, was bis 2004 bei uns verjährt war,<br />
verjährt bleibt, und nur das, was bis 2004 noch nicht verjährt war, dann auch nur<br />
nach der neuen gesetzlichen Regelungen zum 01.02.2004 verjähren kann. Das<br />
heißt, niemand würde nach Meinung der Gerichte schlechter gestellt oder in seinem<br />
Vertrauen enttäuscht. Das ist der maßgebende Punkt. Das würden wir jetzt erstmalig<br />
begründen, wenn wir eine starre Frist hineinnähmen. Deswegen - da komme ich zu<br />
der Frage von Frau Nonnemacher - gehe ich davon aus, dass ich das „Ob“ verneine.<br />
Wir haben derzeit eine klare Rechtslage, und die sollte auch beibehalten werden.<br />
Herr Goetz, Herr Burkardt, ich denke, es kommt letztlich auf das Gleiche heraus. Wie<br />
sollte man begründen, dass man jetzt zeitlich noch so viel Luft gibt; ob 15, 20, 30<br />
Jahre ist völlig egal. Herr Goetz hat es auf den Punkt gebracht: Belohnt man damit<br />
nicht die Aufgabenträger? Ich denke, das greift zu kurz, weil das auch Bestandteil der<br />
Problematik ist, die letztlich diese „Differenzierung“ zwischen Festsetzungsverjährungslauf<br />
oder -frist und Ablaufhemmung begründen kann.<br />
Wir haben zunächst tatsächlich besondere Verhältnisse gehabt. Wir hatten zehn Jahre<br />
Rechtsunsicherheit - und zwar geschaffen durch den Gesetzgeber der frühen<br />
neunziger Jahre -, ob ein Zweckverband überhaupt existiert. Zwei Mal musste der<br />
<strong><strong>Land</strong>tag</strong> durch das Zweckverbandsheilungs- und das Zweckverbandssicherungsgesetz<br />
nachsteuern, damit die Zweckverbände überhaupt rechtlich existent sind. Das<br />
sind genau die zehn Jahre, die hier in Rede stehen. Die Stabilisierungsbescheide<br />
sind zwischen 1999 und 2005 ergangen. Erst mit diesem Bescheid nach § 14 Gesetz<br />
zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />
(Stabilisierungsgesetz) gilt ein Zweckverband in <strong>Brandenburg</strong> kraft<br />
der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung als rechtswirksam gegründet. Wenn Sie<br />
den erst 2005 bekommen haben und rechtlich gar nicht existent waren, konnten sie<br />
vorher keine wirksame Satzung machen. Es ist auch etwas verknappt zu sagen: Die<br />
Zweckverbände sind selber schuld, denn sie haben die Satzung, die technischen<br />
Satzungen und die Abgabensatzungen nicht wirksam hingekriegt.<br />
Sie müssen bedenken: Unsere Verwaltungsgerichte sind wirklich kreativ. Was wir all<br />
die Jahre erlebt haben! Ich möchte jetzt nicht sagen, die Farbe des Amtsblatts war<br />
schuld, aber der Text des Inhaltsverzeichnisses des Amtsblatts, der Name. Da hieß<br />
es zum Beispiel „Amtsblatt der Stadt Frankfurt“. Das ist falsch, führt zur Nichtigkeit.<br />
Es muss heißen „Amtsblatt für die Stadt Frankfurt“. Ich wette mit Ihnen, kein Bürger<br />
hätte diesen Unterschied überhaupt bemerkt, wenn man eine Straßenumfrage gemacht<br />
hätte. Gleichwohl sagt das Verwaltungsgericht: Nichtigkeit, fängt alles von<br />
vorne an!