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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 32<br />

Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />

<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

dann haben Sie einen echten Vertrauenstatbestand. Wenn Sie jetzt eine Zahl ins<br />

Gesetz schreiben oder eine Regelung, die letztlich zu einer konkreten Zahl, einer<br />

Jahreszahl führt, in das Gesetz aufnehmen, dann - ich glaube, da sind wir uns ausnahmsweise<br />

alle einig - würde sich jeder Abgabepflichtige auf diese Zahl berufen<br />

können. Das vermittelt ihm Vertrauensschutz. Und das ist der Punkt, wo ich etwas<br />

von Ihnen abweiche. Ich weiß, ich soll nicht werten - aber um das klar zu machen.<br />

Das OVG und auch das Bundesverwaltungsgericht haben die Nichtverjährung und<br />

die Nichtrückwirkung damit begründet, dass das, was bis 2004 bei uns verjährt war,<br />

verjährt bleibt, und nur das, was bis 2004 noch nicht verjährt war, dann auch nur<br />

nach der neuen gesetzlichen Regelungen zum 01.02.2004 verjähren kann. Das<br />

heißt, niemand würde nach Meinung der Gerichte schlechter gestellt oder in seinem<br />

Vertrauen enttäuscht. Das ist der maßgebende Punkt. Das würden wir jetzt erstmalig<br />

begründen, wenn wir eine starre Frist hineinnähmen. Deswegen - da komme ich zu<br />

der Frage von Frau Nonnemacher - gehe ich davon aus, dass ich das „Ob“ verneine.<br />

Wir haben derzeit eine klare Rechtslage, und die sollte auch beibehalten werden.<br />

Herr Goetz, Herr Burkardt, ich denke, es kommt letztlich auf das Gleiche heraus. Wie<br />

sollte man begründen, dass man jetzt zeitlich noch so viel Luft gibt; ob 15, 20, 30<br />

Jahre ist völlig egal. Herr Goetz hat es auf den Punkt gebracht: Belohnt man damit<br />

nicht die Aufgabenträger? Ich denke, das greift zu kurz, weil das auch Bestandteil der<br />

Problematik ist, die letztlich diese „Differenzierung“ zwischen Festsetzungsverjährungslauf<br />

oder -frist und Ablaufhemmung begründen kann.<br />

Wir haben zunächst tatsächlich besondere Verhältnisse gehabt. Wir hatten zehn Jahre<br />

Rechtsunsicherheit - und zwar geschaffen durch den Gesetzgeber der frühen<br />

neunziger Jahre -, ob ein Zweckverband überhaupt existiert. Zwei Mal musste der<br />

<strong><strong>Land</strong>tag</strong> durch das Zweckverbandsheilungs- und das Zweckverbandssicherungsgesetz<br />

nachsteuern, damit die Zweckverbände überhaupt rechtlich existent sind. Das<br />

sind genau die zehn Jahre, die hier in Rede stehen. Die Stabilisierungsbescheide<br />

sind zwischen 1999 und 2005 ergangen. Erst mit diesem Bescheid nach § 14 Gesetz<br />

zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />

(Stabilisierungsgesetz) gilt ein Zweckverband in <strong>Brandenburg</strong> kraft<br />

der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung als rechtswirksam gegründet. Wenn Sie<br />

den erst 2005 bekommen haben und rechtlich gar nicht existent waren, konnten sie<br />

vorher keine wirksame Satzung machen. Es ist auch etwas verknappt zu sagen: Die<br />

Zweckverbände sind selber schuld, denn sie haben die Satzung, die technischen<br />

Satzungen und die Abgabensatzungen nicht wirksam hingekriegt.<br />

Sie müssen bedenken: Unsere Verwaltungsgerichte sind wirklich kreativ. Was wir all<br />

die Jahre erlebt haben! Ich möchte jetzt nicht sagen, die Farbe des Amtsblatts war<br />

schuld, aber der Text des Inhaltsverzeichnisses des Amtsblatts, der Name. Da hieß<br />

es zum Beispiel „Amtsblatt der Stadt Frankfurt“. Das ist falsch, führt zur Nichtigkeit.<br />

Es muss heißen „Amtsblatt für die Stadt Frankfurt“. Ich wette mit Ihnen, kein Bürger<br />

hätte diesen Unterschied überhaupt bemerkt, wenn man eine Straßenumfrage gemacht<br />

hätte. Gleichwohl sagt das Verwaltungsgericht: Nichtigkeit, fängt alles von<br />

vorne an!

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