5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Keinesfalls vertretbar wäre es, den Zeitpunkt auf die Entstehung der<br />
gesamten Abwasserbeseitigungsanlage zu beziehen. Entscheidend muss<br />
das konkrete Grundstück des Beitragspflichtigen sein.<br />
Die in der Gesetzesbegründung stark in den Vordergrund gestellte Fertigstellung<br />
einer Anlage erscheint dem Unterzeichner gerade bei der<br />
Abwasserentsorgung ausgesprochen vage zu sein. Rechtssicherheit wird<br />
hier nicht vermittelt. Aus wissenschaftlicher Sicht erscheint unklar, wie<br />
dem Argument, das Entwässerungssystem sei nie abgeschlossen, eigentlich<br />
begegnet werden soll.<br />
Frage 14: künftige Investitionskosten<br />
Die Beitragspflicht für die Herstellung einer Anlage knüpft an die Kosten<br />
für die Herstellung der Anlage an. Wenn der Beitrag zu einem Zeitpunkt<br />
eingezogen wird, in dem die Anlage noch nicht vollständig hergestellt<br />
wird, dürfte es verfassungsrechtlich zulässig sein, künftige Investitionskosten<br />
mit einzubeziehen. Andererseits muss die künftige Herstellung<br />
einen konkreten Bezug zum Vorteil des Grundstücks auch schon im<br />
Zeitpunkt der Abgabenerhebung haben. Dies stellt aber nur eine erste<br />
Einschätzung dar, da für die erforderliche Recherche keine Zeit bestand.<br />
Frage 15: Praktische Folgen für Verjährungsmodelle von 2013, 2020<br />
und 2015<br />
Gemäß Unterzeichner sind die konkreten Situationen der Vermieter,<br />
Mieter und Eigenheimbesitzer in Brandburg nicht bekannt. Die Herstellungsbeiträge<br />
sind nach Kenntnis des Unterzeichners nicht auf die Mieter<br />
abwälzbar, sodass die Vermieter auf den entsprechenden Kosten<br />
sitzen bleiben.<br />
Es ist wahrscheinlich, dass die Vermieter mit den Erschließungsbeitragskosten<br />
großteils nicht gerechnet haben. Es kann sein, dass Verkäufer<br />
von Grundstücken, die die bestehende Erschließung zugesichert haben,<br />
gegebenenfalls diese Kosten den Käufern gegenüber ersetzen müssen.<br />
Sofern die Verjährung eingetreten ist, wären die Betroffenen geschützt,<br />
bis zum Eintritt der Verjährung würde sich an der Rechtslage im Vergleich<br />
zu der geltenden Praxis, die vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />
galt, nicht ändern.<br />
Ein Eintritt einer Verjährung für 2020 oder für 2030 dürfte verfassungsrechtlich<br />
illusionär sein; mit der Wahl eines solch weit in der Zukunft<br />
liegenden Zeitraums wurde das BVerfG sich nicht ernst genommen fühlen.<br />
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