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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Keinesfalls vertretbar wäre es, den Zeitpunkt auf die Entstehung der<br />

gesamten Abwasserbeseitigungsanlage zu beziehen. Entscheidend muss<br />

das konkrete Grundstück des Beitragspflichtigen sein.<br />

Die in der Gesetzesbegründung stark in den Vordergrund gestellte Fertigstellung<br />

einer Anlage erscheint dem Unterzeichner gerade bei der<br />

Abwasserentsorgung ausgesprochen vage zu sein. Rechtssicherheit wird<br />

hier nicht vermittelt. Aus wissenschaftlicher Sicht erscheint unklar, wie<br />

dem Argument, das Entwässerungssystem sei nie abgeschlossen, eigentlich<br />

begegnet werden soll.<br />

Frage 14: künftige Investitionskosten<br />

Die Beitragspflicht für die Herstellung einer Anlage knüpft an die Kosten<br />

für die Herstellung der Anlage an. Wenn der Beitrag zu einem Zeitpunkt<br />

eingezogen wird, in dem die Anlage noch nicht vollständig hergestellt<br />

wird, dürfte es verfassungsrechtlich zulässig sein, künftige Investitionskosten<br />

mit einzubeziehen. Andererseits muss die künftige Herstellung<br />

einen konkreten Bezug zum Vorteil des Grundstücks auch schon im<br />

Zeitpunkt der Abgabenerhebung haben. Dies stellt aber nur eine erste<br />

Einschätzung dar, da für die erforderliche Recherche keine Zeit bestand.<br />

Frage 15: Praktische Folgen für Verjährungsmodelle von 2013, 2020<br />

und 2015<br />

Gemäß Unterzeichner sind die konkreten Situationen der Vermieter,<br />

Mieter und Eigenheimbesitzer in Brandburg nicht bekannt. Die Herstellungsbeiträge<br />

sind nach Kenntnis des Unterzeichners nicht auf die Mieter<br />

abwälzbar, sodass die Vermieter auf den entsprechenden Kosten<br />

sitzen bleiben.<br />

Es ist wahrscheinlich, dass die Vermieter mit den Erschließungsbeitragskosten<br />

großteils nicht gerechnet haben. Es kann sein, dass Verkäufer<br />

von Grundstücken, die die bestehende Erschließung zugesichert haben,<br />

gegebenenfalls diese Kosten den Käufern gegenüber ersetzen müssen.<br />

Sofern die Verjährung eingetreten ist, wären die Betroffenen geschützt,<br />

bis zum Eintritt der Verjährung würde sich an der Rechtslage im Vergleich<br />

zu der geltenden Praxis, die vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />

galt, nicht ändern.<br />

Ein Eintritt einer Verjährung für 2020 oder für 2030 dürfte verfassungsrechtlich<br />

illusionär sein; mit der Wahl eines solch weit in der Zukunft<br />

liegenden Zeitraums wurde das BVerfG sich nicht ernst genommen fühlen.<br />

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