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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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8. Ist es sinnvoll, das Ruhen der Widerspruchsverfahren gesetzlich anzuordnen, wenn<br />

Gerichtsverfahren in gleichgelagerten Fällen anhängig sind?<br />

Die Beschränkung der gesetzlichen Ruhensanordnung auf anhängige Normenkontrollen der<br />

maßgeblichen Abgabensatzung dürfte einen beachtlichen Teil des Anwendungsbereichs<br />

abschneiden. Dies dürfte für das gesamte Straßenbaubeitragsrecht gelten. Auch im Anschlussbeitragsrecht<br />

wird in Mecklenburg-Vorpommern nach meinem Eindruck nicht zu jeder<br />

Beitragssatzung neben Anfechtungsklagen auch immer ein Normenkontrollantrag gemäß §<br />

47 VwGO gestellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Normenkontrollantrag auch<br />

unzulässig sein könnte, etwa wegen Ablauf der Antragsfrist von einem Jahr nach § 47 Abs. 2<br />

S. 1 VwGO, so dass die Abgabensatzung nur noch inzident im Anfechtungsprozess gegen<br />

den Heranziehungsbescheid zur Überprüfung gestellt werden kann.<br />

Es ist ein unbestreitbarer Vorzug der Entscheidung im Verfahren gemäß § 47 VwGO, dass<br />

dort formell über den Fortbestand der Abgabensatzung mit Wirkung auch für nicht Verfahrensbeteiligte<br />

entschieden wird. Es ist aber nicht zwangsläufig, diesen Unterschied zur Anfechtungsklage<br />

beim Verwaltungsgericht, die immer nur mit Wirkung unter den Verfahrensbeteiligten<br />

ergeht, als Grund für eine eingeschränkte Regelung der gesetzlichen Ruhensanordnung<br />

zu nehmen.<br />

9. Ist es erforderlich, den kommunalen Aufgabenträgern vorzuschreiben, wie sie mit Widerspruchsverfahren<br />

umzugehen haben? Sollte dies nicht den Kommunen und<br />

Zweckverbänden vor Ort überlassen bleiben?<br />

Dies ist eine wohl eher politische Fragestellung zum Themenkreis Deregulierung/gewollter<br />

Regulierungsdichte, zu der ich keine Bewertung abgeben möchte. Insbesondere habe ich<br />

keine Kenntnis darüber, ob die betroffenen Behörden eine solche Regelung selbst als hilfreich<br />

ansehen.<br />

10. Hat sich die Regelung in Mecklenburg-Vorpommern in der Praxis bewährt?<br />

Soweit die Regelungen des § 12 Abs. 3 KAG M-V angewendet worden sind, haben sie sich<br />

nach meinem Eindruck bewährt. In den Fällen, in denen sich die Verfahrensbeteiligten frühzeitig<br />

auf die Durchführung von Musterverfahren geeinigt und dies dem Gericht mitgeteilt<br />

hatten, konnten auch in einem aus meiner Sicht vertretbaren zeitlichen Rahmen Gerichtsentscheidungen<br />

in den Musterverfahren ergehen. Der Befriedungseffekt ist nach meinem Eindruck<br />

hoch.<br />

Die Regelungen werden aber nach meinem Eindruck immer noch nicht konsequent angewendet<br />

bzw. gelebt. Trotz der Geltung der Regelung seit dem Jahr 2005 ist es auch in jüngerer<br />

Zeit noch gelegentlich vorgekommen, dass dem Gericht erst im Gerichtssaal offenbart<br />

wird, dass hinter dem zu verhandelnden Verfahren noch eine Anzahl ruhender gleichgelagerter<br />

Fälle steht. Ohne die Kommunikation der Fallgestaltung an das Gericht kann dieses aber<br />

nicht effektiv auf die Musterverfahrensregelung durch Terminierung unter Berücksichtigung<br />

der Bedeutung der Sache eingehen. Es sind auch Fälle bekannt, in denen Zweckverbände<br />

trotz anhängiger Verfahren in gleichgelagerten Fällen in größerem Umfang Widersprüche<br />

bescheiden. Ich bezweifele schließlich, dass den Widerspruchsführern flächendeckend mitgeteilt<br />

wird, dass ihre Widerspruchsverfahren im Hinblick auf ein bei Gericht anhängiges Verfahren<br />

ruhen.<br />

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