5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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8. Ist es sinnvoll, das Ruhen der Widerspruchsverfahren gesetzlich anzuordnen, wenn<br />
Gerichtsverfahren in gleichgelagerten Fällen anhängig sind?<br />
Die Beschränkung der gesetzlichen Ruhensanordnung auf anhängige Normenkontrollen der<br />
maßgeblichen Abgabensatzung dürfte einen beachtlichen Teil des Anwendungsbereichs<br />
abschneiden. Dies dürfte für das gesamte Straßenbaubeitragsrecht gelten. Auch im Anschlussbeitragsrecht<br />
wird in Mecklenburg-Vorpommern nach meinem Eindruck nicht zu jeder<br />
Beitragssatzung neben Anfechtungsklagen auch immer ein Normenkontrollantrag gemäß §<br />
47 VwGO gestellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Normenkontrollantrag auch<br />
unzulässig sein könnte, etwa wegen Ablauf der Antragsfrist von einem Jahr nach § 47 Abs. 2<br />
S. 1 VwGO, so dass die Abgabensatzung nur noch inzident im Anfechtungsprozess gegen<br />
den Heranziehungsbescheid zur Überprüfung gestellt werden kann.<br />
Es ist ein unbestreitbarer Vorzug der Entscheidung im Verfahren gemäß § 47 VwGO, dass<br />
dort formell über den Fortbestand der Abgabensatzung mit Wirkung auch für nicht Verfahrensbeteiligte<br />
entschieden wird. Es ist aber nicht zwangsläufig, diesen Unterschied zur Anfechtungsklage<br />
beim Verwaltungsgericht, die immer nur mit Wirkung unter den Verfahrensbeteiligten<br />
ergeht, als Grund für eine eingeschränkte Regelung der gesetzlichen Ruhensanordnung<br />
zu nehmen.<br />
9. Ist es erforderlich, den kommunalen Aufgabenträgern vorzuschreiben, wie sie mit Widerspruchsverfahren<br />
umzugehen haben? Sollte dies nicht den Kommunen und<br />
Zweckverbänden vor Ort überlassen bleiben?<br />
Dies ist eine wohl eher politische Fragestellung zum Themenkreis Deregulierung/gewollter<br />
Regulierungsdichte, zu der ich keine Bewertung abgeben möchte. Insbesondere habe ich<br />
keine Kenntnis darüber, ob die betroffenen Behörden eine solche Regelung selbst als hilfreich<br />
ansehen.<br />
10. Hat sich die Regelung in Mecklenburg-Vorpommern in der Praxis bewährt?<br />
Soweit die Regelungen des § 12 Abs. 3 KAG M-V angewendet worden sind, haben sie sich<br />
nach meinem Eindruck bewährt. In den Fällen, in denen sich die Verfahrensbeteiligten frühzeitig<br />
auf die Durchführung von Musterverfahren geeinigt und dies dem Gericht mitgeteilt<br />
hatten, konnten auch in einem aus meiner Sicht vertretbaren zeitlichen Rahmen Gerichtsentscheidungen<br />
in den Musterverfahren ergehen. Der Befriedungseffekt ist nach meinem Eindruck<br />
hoch.<br />
Die Regelungen werden aber nach meinem Eindruck immer noch nicht konsequent angewendet<br />
bzw. gelebt. Trotz der Geltung der Regelung seit dem Jahr 2005 ist es auch in jüngerer<br />
Zeit noch gelegentlich vorgekommen, dass dem Gericht erst im Gerichtssaal offenbart<br />
wird, dass hinter dem zu verhandelnden Verfahren noch eine Anzahl ruhender gleichgelagerter<br />
Fälle steht. Ohne die Kommunikation der Fallgestaltung an das Gericht kann dieses aber<br />
nicht effektiv auf die Musterverfahrensregelung durch Terminierung unter Berücksichtigung<br />
der Bedeutung der Sache eingehen. Es sind auch Fälle bekannt, in denen Zweckverbände<br />
trotz anhängiger Verfahren in gleichgelagerten Fällen in größerem Umfang Widersprüche<br />
bescheiden. Ich bezweifele schließlich, dass den Widerspruchsführern flächendeckend mitgeteilt<br />
wird, dass ihre Widerspruchsverfahren im Hinblick auf ein bei Gericht anhängiges Verfahren<br />
ruhen.<br />
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