5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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nahme von der Regel des Entstehens der Beitragspflicht mit der Anschlussmöglichkeit<br />
nur bis zum Erlass der ersten Satzung bzw. einer darin enthaltenen Regelung<br />
über ein weiteres Hinausschieben der Entstehung der Beitragspflicht machen<br />
zu wollen, widersprechen. Sie würde zudem zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit<br />
hinsichtlich der Zeitpunkts des Entstehens und der Verjährung von<br />
Beitragsforderungen führen, wenn und soweit Zweifel an der Gültigkeit des einschlägigen<br />
Satzungsrechts bestehen. Bei verzögertem Erlass der Beitragsbescheide<br />
könnte es zu einem Anreiz für die Kommunen kommen, sich entgegen<br />
dem Zweck des Erlasses von Beitragssatzungen, als Grundlage der Beitragserhebung<br />
innerhalb der Verjährungsfrist zu dienen, auf eine Ungültigkeit ihres Satzungsrechts<br />
zu berufen; die Ausnahmevorschriften des § 8 Abs. 7 Satz 2, 1. HS<br />
und 2. 1-15 KAG bekämen damit eine nicht gesetzesgemäße Zielrichtung."<br />
Da der Gesetzgeber nicht an den Wortlaut gebunden ist, kann heute ein Ausgleich der<br />
Interessen von Verbänden und Anschlussnehmern neu und unter Berücksichtigung der<br />
verfassungsrechtlichen Vorgaben geregelt werden. Da das Bundesverfassungsgericht —<br />
ebenso wie das Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder im Urteil vom 08.06.2000 heute<br />
eine — wenn auch lockere — zeitliche Verbindung zwischen Vorteilsvermittlung und Beitragserhebung<br />
fordert, weil sich die Legitimation zur Beitragserhebung mit dem Zeitablauf<br />
„verflüchtigt", sollte eine unmittelbare Verbindung zwischen der Beschränkung der<br />
Festsetzungsbefugnis und der Anschlussmöglichkeit geregelt werden.<br />
Den Aufgabenträgern wird es durch den aufgezeigten Regelungsvorschlag auch nicht<br />
unmöglich gemacht, die noch nicht festgesetzten Beiträge auch bei auftretenden Zweifeln<br />
an der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Beitragssatzungen durchzusetzen. Im<br />
Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens können die zugrunde liegenden Beitragssatzungen<br />
— schon mit Rückwirkung zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen<br />
Beitragspflicht — nachgebessert und geheilt werden. Dies ist in den beitragsrechtlichen<br />
Verfahren zu Straßenbaumaßnahmen ein übliches Vorgehen. Ein weiteres Aufschieben<br />
des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht durch erneute Satzungsbekanntmachungen<br />
wird jedoch vermieden.<br />
Die hier vorgeschlagene zeitliche Begrenzung, wonach noch nicht festgesetzte Beitragsforderungen<br />
frühestens mit Ablauf des 31.12.2011 entstehen, knüpft dabei an die Regelungen<br />
des § 12 Abs. 3a BbgKAG (vgl. Gesetz vom 02.10.2008, GVBI. I, S. 218) an.<br />
Darin hatte der Gesetzgeber infolge der o.g. Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-<br />
<strong>Brandenburg</strong> vom 12.12.2007 angeordnet, dass bei der Erhebung eines Anschlussbei-