27.04.2014 Aufrufe

5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- Seite 12 -<br />

nahme von der Regel des Entstehens der Beitragspflicht mit der Anschlussmöglichkeit<br />

nur bis zum Erlass der ersten Satzung bzw. einer darin enthaltenen Regelung<br />

über ein weiteres Hinausschieben der Entstehung der Beitragspflicht machen<br />

zu wollen, widersprechen. Sie würde zudem zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit<br />

hinsichtlich der Zeitpunkts des Entstehens und der Verjährung von<br />

Beitragsforderungen führen, wenn und soweit Zweifel an der Gültigkeit des einschlägigen<br />

Satzungsrechts bestehen. Bei verzögertem Erlass der Beitragsbescheide<br />

könnte es zu einem Anreiz für die Kommunen kommen, sich entgegen<br />

dem Zweck des Erlasses von Beitragssatzungen, als Grundlage der Beitragserhebung<br />

innerhalb der Verjährungsfrist zu dienen, auf eine Ungültigkeit ihres Satzungsrechts<br />

zu berufen; die Ausnahmevorschriften des § 8 Abs. 7 Satz 2, 1. HS<br />

und 2. 1-15 KAG bekämen damit eine nicht gesetzesgemäße Zielrichtung."<br />

Da der Gesetzgeber nicht an den Wortlaut gebunden ist, kann heute ein Ausgleich der<br />

Interessen von Verbänden und Anschlussnehmern neu und unter Berücksichtigung der<br />

verfassungsrechtlichen Vorgaben geregelt werden. Da das Bundesverfassungsgericht —<br />

ebenso wie das Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder im Urteil vom 08.06.2000 heute<br />

eine — wenn auch lockere — zeitliche Verbindung zwischen Vorteilsvermittlung und Beitragserhebung<br />

fordert, weil sich die Legitimation zur Beitragserhebung mit dem Zeitablauf<br />

„verflüchtigt", sollte eine unmittelbare Verbindung zwischen der Beschränkung der<br />

Festsetzungsbefugnis und der Anschlussmöglichkeit geregelt werden.<br />

Den Aufgabenträgern wird es durch den aufgezeigten Regelungsvorschlag auch nicht<br />

unmöglich gemacht, die noch nicht festgesetzten Beiträge auch bei auftretenden Zweifeln<br />

an der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Beitragssatzungen durchzusetzen. Im<br />

Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens können die zugrunde liegenden Beitragssatzungen<br />

— schon mit Rückwirkung zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen<br />

Beitragspflicht — nachgebessert und geheilt werden. Dies ist in den beitragsrechtlichen<br />

Verfahren zu Straßenbaumaßnahmen ein übliches Vorgehen. Ein weiteres Aufschieben<br />

des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht durch erneute Satzungsbekanntmachungen<br />

wird jedoch vermieden.<br />

Die hier vorgeschlagene zeitliche Begrenzung, wonach noch nicht festgesetzte Beitragsforderungen<br />

frühestens mit Ablauf des 31.12.2011 entstehen, knüpft dabei an die Regelungen<br />

des § 12 Abs. 3a BbgKAG (vgl. Gesetz vom 02.10.2008, GVBI. I, S. 218) an.<br />

Darin hatte der Gesetzgeber infolge der o.g. Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-<br />

<strong>Brandenburg</strong> vom 12.12.2007 angeordnet, dass bei der Erhebung eines Anschlussbei-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!