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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Regelung einer zeitlichen Obergrenze zum Vorteilsausgleich im KAG <strong>Brandenburg</strong> und Gesetzentwurf zur Einführung von Musterklagen in<br />

das KAG <strong>Brandenburg</strong><br />

wenn dem Abgabenpflichtigen grundstücksbezogen eine für einen objektiven Dritten erkennbare bautechnisch<br />

hergestellte und benutzbare Anlage oder eine sonstige Einrichtung, errichtet wurde.<br />

Der Beginn der Verjährungsfrist wurde auf das Folgejahr gelegt, in dem der wahrnehmbare Vorteil<br />

eingetreten ist. Gleichzeitig wird definiert, dass der Beginn unabhängig vom Entstehen der sachlichen<br />

Beitragspflicht eintritt. Die Zeitspanne der Festsetzungsverjährung wurde entsprechend der<br />

seit Jahren verwendeten Festsetzungsverjährungsfrist aus der Abgabenordnung (§169 AO) entnommen.<br />

Diesem Vorschlag steht nicht entgegen, dass der Aufwand eventuell nicht exakt feststellbar ist.<br />

Dies kann schon bei einer fehlenden Rechnung eines Betriebes der Fall sein. Von der Rechtsprechung<br />

ist aber anerkannt, dass auch nach einer vorläufigen Kostenermittlung abgerechnet werden<br />

kann (vgl. OVG NW Beschl. v. 31.1.2000, 15 A290/00 mit Verweis auf gefestigte Rechtsprechung).<br />

Überdies wird bei Anschlussbeiträgen regelmäßig eine Globalkalkulation durchgeführt, die sogar<br />

zukünftig zu erwartende Kosten enthalten darf.<br />

Die vorgeschlagene Regelung dient auch den Interessen der Kommunen und denen der kommunalen<br />

Verbände. Durch die zügige Abrechnung der Maßnahme wird die Liquidität der Gemeinden<br />

und Verbände verbessert. Zugleich wird mit der vierjährigen Verjährungsfrist dem berechtigten<br />

öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile Rechnung<br />

getragen. Nicht zuletzt wird die Akzeptanz der Maßnahmen in der Bevölkerung zunehmen,<br />

weil Leistung und Gegenleistung in einem überschaubaren Zeitraum erfolgen.<br />

Es läge dann künftig beim Abgabengläubiger, die sachliche Beitragspflicht schnell zum Entstehen<br />

zu bringen. Dies erfordert eine gute Vorbereitung und zügige Abrechnung der Maßnahme. Für<br />

den Beitragspflichtigen wird der Beitrag geringer, da jahrelange Zwischenfinanzierungen, die bisher<br />

zum beitragsfähigen Aufwand gehörten, vermieden werden. Soweit durch die Neuregelung das<br />

Risiko besteht, dass eine Beitragsforderung verjährt, bevor sie entsteht, ist dies eine nicht unübliche<br />

Konstellation, die es auch in anderen Rechtsgebieten, wie dem Zivilrecht, gibt.<br />

Aus der Sicht des <strong>Land</strong>esverbandes <strong>Brandenburg</strong> ist dieser Vorschlag absolut zeitgemäß . Er macht<br />

kommunale Gebührensatzungen transparenter und verständlicher einfach durch den nachvollziehbaren<br />

zeitlichen Bezug. Eine Vielzahl von Gerichtsverfahren kann vermieden werden. Der Vorschlag<br />

sollte verbunden werden mit mehr Transparenz bei der Einsicht in die Kalkulations- und Planungs-<br />

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