5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Regelung einer zeitlichen Obergrenze zum Vorteilsausgleich im KAG <strong>Brandenburg</strong> und Gesetzentwurf zur Einführung von Musterklagen in<br />
das KAG <strong>Brandenburg</strong><br />
wenn dem Abgabenpflichtigen grundstücksbezogen eine für einen objektiven Dritten erkennbare bautechnisch<br />
hergestellte und benutzbare Anlage oder eine sonstige Einrichtung, errichtet wurde.<br />
Der Beginn der Verjährungsfrist wurde auf das Folgejahr gelegt, in dem der wahrnehmbare Vorteil<br />
eingetreten ist. Gleichzeitig wird definiert, dass der Beginn unabhängig vom Entstehen der sachlichen<br />
Beitragspflicht eintritt. Die Zeitspanne der Festsetzungsverjährung wurde entsprechend der<br />
seit Jahren verwendeten Festsetzungsverjährungsfrist aus der Abgabenordnung (§169 AO) entnommen.<br />
Diesem Vorschlag steht nicht entgegen, dass der Aufwand eventuell nicht exakt feststellbar ist.<br />
Dies kann schon bei einer fehlenden Rechnung eines Betriebes der Fall sein. Von der Rechtsprechung<br />
ist aber anerkannt, dass auch nach einer vorläufigen Kostenermittlung abgerechnet werden<br />
kann (vgl. OVG NW Beschl. v. 31.1.2000, 15 A290/00 mit Verweis auf gefestigte Rechtsprechung).<br />
Überdies wird bei Anschlussbeiträgen regelmäßig eine Globalkalkulation durchgeführt, die sogar<br />
zukünftig zu erwartende Kosten enthalten darf.<br />
Die vorgeschlagene Regelung dient auch den Interessen der Kommunen und denen der kommunalen<br />
Verbände. Durch die zügige Abrechnung der Maßnahme wird die Liquidität der Gemeinden<br />
und Verbände verbessert. Zugleich wird mit der vierjährigen Verjährungsfrist dem berechtigten<br />
öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile Rechnung<br />
getragen. Nicht zuletzt wird die Akzeptanz der Maßnahmen in der Bevölkerung zunehmen,<br />
weil Leistung und Gegenleistung in einem überschaubaren Zeitraum erfolgen.<br />
Es läge dann künftig beim Abgabengläubiger, die sachliche Beitragspflicht schnell zum Entstehen<br />
zu bringen. Dies erfordert eine gute Vorbereitung und zügige Abrechnung der Maßnahme. Für<br />
den Beitragspflichtigen wird der Beitrag geringer, da jahrelange Zwischenfinanzierungen, die bisher<br />
zum beitragsfähigen Aufwand gehörten, vermieden werden. Soweit durch die Neuregelung das<br />
Risiko besteht, dass eine Beitragsforderung verjährt, bevor sie entsteht, ist dies eine nicht unübliche<br />
Konstellation, die es auch in anderen Rechtsgebieten, wie dem Zivilrecht, gibt.<br />
Aus der Sicht des <strong>Land</strong>esverbandes <strong>Brandenburg</strong> ist dieser Vorschlag absolut zeitgemäß . Er macht<br />
kommunale Gebührensatzungen transparenter und verständlicher einfach durch den nachvollziehbaren<br />
zeitlichen Bezug. Eine Vielzahl von Gerichtsverfahren kann vermieden werden. Der Vorschlag<br />
sollte verbunden werden mit mehr Transparenz bei der Einsicht in die Kalkulations- und Planungs-<br />
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