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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong>Land</strong>eswasserverbandstag <strong>Brandenburg</strong> e. V.<br />

Seite 14 zum Schreiben vom 21.05.2013<br />

Da der Unterzeichner selbst auch beratender Anwalt ist, kann diese Frage aus der<br />

praktischen Erfahrung heraus nur mit Ja beantwortet werden.<br />

21. Angenommen, die jetzt vorzunehmende Regelung würde dazu führen, dass Ende<br />

2020 erstmalig der Vorteilsausgleich durch Beiträge aufgrund des § 19 KAG<br />

neu ausgeschlossen ist:<br />

a. Sind dann Einnahmeausfälle der Gemeinden und Zweckverbände in erheblichem<br />

Umfang zu befürchten?<br />

Auch bei dieser sinnvollen Regelung kann so etwas nicht völlig ausgeschlossen<br />

werden. Denn es muss nach wie vor damit gerechnet werden, dass verwaltungsgerichtliche<br />

Verfahren ihre Wirkung zeitigen.<br />

b. Ist mit kommunalpolitischem Druck zu rechnen, die bisher noch nicht festgesetzten<br />

Beitragsansprüche in die Verjährung laufen zu lassen?<br />

Es kommt auf die jeweiligen Verhältnisse vor Ort an, ist aber nicht auszuschließen.<br />

c. Hat diese Höchstfrist Auswirkung auf die Frage, ob die Vertretungskörperschaft<br />

bereit ist, eine Beitragssatzung (neu) zu verabschieden?<br />

Es ist zu vermuten, dass keine besondere Motivation besteht, kurz vor Ablauf der<br />

Verjährung noch eine Satzung zu verabschieden.<br />

d. Ist bei dieser Höchstfrist auch damit zu rechnen, dass Bürgermeister und<br />

Verbandsvorsteher persönlich für nicht zu realisierende Beitragseinnahmen<br />

haften müssen?<br />

Ja.<br />

e. Bei einem Erlöschen der Beitragsforderungen spätestens Ende 2020: Zu welchem<br />

Vorgehen würden Sie Ihrem Mandanten raten, wenn Sie beratender Anwalt<br />

der Gemeinde oder des Verbandes wären?<br />

Siehe Antwort zur Frage 20. g.

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