5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2<br />
fassungsgericht durch den genannten Beschluss geschlossen. Den Gemeinden<br />
steht es nicht mehr frei, die Entstehung der Situation, ab der<br />
die Verjährungsfrist läuft, unendlich hinauszuzögern. Für das Bundesverfassungsgericht<br />
ist entscheidend der Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung<br />
des Vorteils. Das ist bei Entwässerungsanlagen der Anschluss<br />
an die Anlage.<br />
Die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist in mehrfacher<br />
Hinsicht bemerkenswert. Zunächst ist sie ein Beschluss und kein<br />
Urteil, was darauf beruht, dass das Bundesverfassungsgericht die Fragen<br />
offensichtlich für vollständig eindeutig hält. Weiter ist die Begründung<br />
ausgesprochen knapp und präzise. Auch dies deutet darauf hin, dass das<br />
Bundesverfassungsgericht in einer ungewöhnlichen Einmütigkeit die<br />
zugrunde liegenden Gedanken getroffen hat. Drittens erklärt das Bundesverfassungsgericht<br />
tragende Gedanken der gegenwärtigen Auslegung<br />
des kommunalen Abgabenrechts für verfassungswidrig. So ist in<br />
gängigen Kommentaren zum Abgabenrecht, beispielsweise zum Straßenrecht,<br />
zu lesen, dass die Abgabenschuld nicht etwa mit Herstellung<br />
des Vorteils, sondern erst mit Erlass der Abgabensatzung entsteht und<br />
erst ab dann die Festsetzungsverjährung zu laufen beginnt, ohne dass<br />
irgendeine zeitliche Grenze für den Erlass der Abgabensatzung eingeführt<br />
wird. Diese Sichtweisen sind nun rechtlich nicht mehr haltbar.<br />
Frage 2 — Teilfrage 1: Übertragbarkeit auf <strong>Brandenburg</strong><br />
Die Entscheidung bezieht sich auf eine bayerische Norm, die in dieser<br />
Form in <strong>Brandenburg</strong> nicht existiert. Der tragende Gedanke ist allerdings<br />
auf <strong>Brandenburg</strong> übertragbar. Auch in <strong>Brandenburg</strong> ist es möglich,<br />
das KAG so auszulegen, dass den Gemeinden unter bestimmten Situationen<br />
keine Frist für den Erlass einer Abgabensatzung gesetzt wird. Dies<br />
ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 7 S. 2 Bdg KAG.<br />
Der tragende Gedanke des Bundesverfassungsgerichts ist, dass eine solche<br />
grenzenlose zeitliche Verschiebung der Entstehung der Abgabenschuld,<br />
gemessen an der tatsächlichen Gewährung des Vorteils, nicht<br />
möglich ist.<br />
Es gibt ein Urteil des VGs Schwerin vom 11. April 2013, das die Übertragbarkeit<br />
der Gedanken auf das Recht für Mecklenburg-Vorpommern<br />
verneint. Das Urteil wird nach der persönlichen Einschätzung des Unterzeichners<br />
keinen Bestand haben. Die Gründe, auf die das Urteil die fehlende<br />
Übertragbarkeit stützt, greifen nicht den tragenden Gedanken der<br />
verfassungsgerichtlichen Entscheidung auf. Es stützt sich auf Unterschiede,<br />
die für die Entscheidung des BVerfG irrelevant sind. Das Urteil<br />
beruht gerade auf einer Form der Auslegung der Abgabennormen, die<br />
das Verfassungsgericht nicht möchte.<br />
2