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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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fassungsgericht durch den genannten Beschluss geschlossen. Den Gemeinden<br />

steht es nicht mehr frei, die Entstehung der Situation, ab der<br />

die Verjährungsfrist läuft, unendlich hinauszuzögern. Für das Bundesverfassungsgericht<br />

ist entscheidend der Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung<br />

des Vorteils. Das ist bei Entwässerungsanlagen der Anschluss<br />

an die Anlage.<br />

Die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist in mehrfacher<br />

Hinsicht bemerkenswert. Zunächst ist sie ein Beschluss und kein<br />

Urteil, was darauf beruht, dass das Bundesverfassungsgericht die Fragen<br />

offensichtlich für vollständig eindeutig hält. Weiter ist die Begründung<br />

ausgesprochen knapp und präzise. Auch dies deutet darauf hin, dass das<br />

Bundesverfassungsgericht in einer ungewöhnlichen Einmütigkeit die<br />

zugrunde liegenden Gedanken getroffen hat. Drittens erklärt das Bundesverfassungsgericht<br />

tragende Gedanken der gegenwärtigen Auslegung<br />

des kommunalen Abgabenrechts für verfassungswidrig. So ist in<br />

gängigen Kommentaren zum Abgabenrecht, beispielsweise zum Straßenrecht,<br />

zu lesen, dass die Abgabenschuld nicht etwa mit Herstellung<br />

des Vorteils, sondern erst mit Erlass der Abgabensatzung entsteht und<br />

erst ab dann die Festsetzungsverjährung zu laufen beginnt, ohne dass<br />

irgendeine zeitliche Grenze für den Erlass der Abgabensatzung eingeführt<br />

wird. Diese Sichtweisen sind nun rechtlich nicht mehr haltbar.<br />

Frage 2 — Teilfrage 1: Übertragbarkeit auf <strong>Brandenburg</strong><br />

Die Entscheidung bezieht sich auf eine bayerische Norm, die in dieser<br />

Form in <strong>Brandenburg</strong> nicht existiert. Der tragende Gedanke ist allerdings<br />

auf <strong>Brandenburg</strong> übertragbar. Auch in <strong>Brandenburg</strong> ist es möglich,<br />

das KAG so auszulegen, dass den Gemeinden unter bestimmten Situationen<br />

keine Frist für den Erlass einer Abgabensatzung gesetzt wird. Dies<br />

ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 7 S. 2 Bdg KAG.<br />

Der tragende Gedanke des Bundesverfassungsgerichts ist, dass eine solche<br />

grenzenlose zeitliche Verschiebung der Entstehung der Abgabenschuld,<br />

gemessen an der tatsächlichen Gewährung des Vorteils, nicht<br />

möglich ist.<br />

Es gibt ein Urteil des VGs Schwerin vom 11. April 2013, das die Übertragbarkeit<br />

der Gedanken auf das Recht für Mecklenburg-Vorpommern<br />

verneint. Das Urteil wird nach der persönlichen Einschätzung des Unterzeichners<br />

keinen Bestand haben. Die Gründe, auf die das Urteil die fehlende<br />

Übertragbarkeit stützt, greifen nicht den tragenden Gedanken der<br />

verfassungsgerichtlichen Entscheidung auf. Es stützt sich auf Unterschiede,<br />

die für die Entscheidung des BVerfG irrelevant sind. Das Urteil<br />

beruht gerade auf einer Form der Auslegung der Abgabennormen, die<br />

das Verfassungsgericht nicht möchte.<br />

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