5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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17. Mit welchen Forderungen wären sie vor Ort konfrontiert, wenn klar wäre, daß Ihre<br />
bisher noch nicht festgesetzten Beitragsforderungen in den nächsten 20 Monaten erlöschen?<br />
Diese Frage kann letztlich nur eine beitragserhebende Behörde beantworten. Aufgrund unserer<br />
bisherigen und zahlreichen laufenden Rechtsbehelfsverfahren sowie der ständigen Betreuung<br />
zahlreicher Aufgabenträger gehen wir aber von einem ambivalenten Druck der kommunalen Entscheidungsträger<br />
auf die Verantwortlichen der Aufgabenträger aus. Dies reicht von sofortiger<br />
Bescheidung (wg. der anstehenden Wahlen, insbes. der Kommunalwahl am 25.05.14) bis zu aktiven<br />
und passiven Maßnahmen zur Herbeiführung der Verjährung (bsplw. Druck auf die Behördenleiter<br />
für ein weiteres „Moratorium", Abwarten der weiteren Rspr. und etwaiger „Musterverfahren",<br />
Ablehnung des Erlasses wirksamer Beitragssatzungen, Beschlüsse zur Nichtbescheidung,<br />
etc.). Tendenziell wird aber eher versucht werden, sich gezielt der Beitragserhebungspflicht<br />
zu entziehen und den vermeintlich unschädlicheren Weg des Verjährungseintritts zu befördern.<br />
18. Was würde es für das Rechtsempfinden der Menschen vor Ort bedeuten, wenn eine<br />
Gruppe von Beitragsschuldnern privilegiert würde, weil sie nicht mehr zahlen muß? Würden<br />
Sie als kommunaler Aufgabenträger in diesem Fall erwägen, auch die bereits gezahlten<br />
Beiträge der sog. Neuanschließer zurückzuzahlen?<br />
Auch hier sind zuerst die Aufgabenträger zur Beantwortung berufen. Allerdings setzt eine Rückzahlung<br />
voraus, daß diese überhaupt geleistet werden kann, soweit die Kommunalaufsicht weiterhin<br />
die Aufnahme von Krediten hierfür jeweils genehmigt. Problematisch wird dann aber nicht<br />
nur die Behandlung etwaiger Rückzahlungen in kalkulatorischer und bilanzieller Hinsicht, sondern<br />
im Trinkwasserbereich auch in (umsatz- und ertrags-)steuerlicher Hinsicht.<br />
Letztlich dürfte es mit dem Gleichheitsgrundsatz schlichtweg nicht zu vereinbaren sein, daß eine<br />
(erhebliche) Gruppe von Vorteilsnehmern die Beiträge gezahlt hat und eine andere (erhebliche)<br />
Gruppe davon freigestellt wird. Keine der beiden Gruppen wird dies rechtlich hinnehmen, auch<br />
auf der Gebührenebene nicht. Zu erinnern ist daran, daß die Veranlagung von „Altanschließern"<br />
überhaupt erst durch Klagen der „Neuanschließer" provoziert wurde (s. Urt. v. 05.12.01, a.a.O.),<br />
die gleiche Beitragserhebung von Neu- und Altanschließern durch Klagen der Altanschließer<br />
gegen die Verbesserungsbeiträge (s. Urt. v. 03.12.03, a.a.O.) und sogar das relative Erfordernis<br />
rechtzeitiger gleicher Beitragserhebung durch Klagen von Gebührenzahlern (siehe VfGBbg<br />
48/11, a.a.O.). Letztlich läuft es auf eine steuerfinanzierte Subventionierung der ausgebliebenen<br />
Beitragserhebung hinaus, unabhängig vom Zahlungspflichtigen, <strong>Land</strong> oder Kommunen.<br />
19. Sind der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der verfassungsrechtliche<br />
Gleichheitssatz noch eingehalten, wenn eine nicht unerheblich große Gruppe von Beitragsschuldnern<br />
sich der solidaren Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen entziehen<br />
kann?<br />
Mit den bekannten Grundsätzen der Rspr. des OVG zur Typengerechtigkeit muß dies klar verneint<br />
werden. In diesem Falle ist zwingend ein Ausgleich vorzunehmen (s. OVG, Urt. v.<br />
06.06.07, 9 A 77.05), dessen Art und Weise allerdings der Aufgabenträger bestimmen kann.<br />
Wichtig ist danach nur, daß alle Grundstücksberechtigten, die die öffentliche zentrale Anlage<br />
nutzen können, in ungefähr gleichem Umfang zu deren Refinanzierung beitragen. Nachträglich<br />
gebührenfähig sind die verjährten Beitragsansprüche allerdings nicht (mehr).<br />
20. Angenommen, die jetzt vorzunehmende Regelung würde zu einem Erlöschen von noch<br />
nicht festgesetzten Beitragsansprüchen in kurzer Frist (z.B. in den nächsten zwei Jahren)<br />
führen:<br />
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