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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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17. Mit welchen Forderungen wären sie vor Ort konfrontiert, wenn klar wäre, daß Ihre<br />

bisher noch nicht festgesetzten Beitragsforderungen in den nächsten 20 Monaten erlöschen?<br />

Diese Frage kann letztlich nur eine beitragserhebende Behörde beantworten. Aufgrund unserer<br />

bisherigen und zahlreichen laufenden Rechtsbehelfsverfahren sowie der ständigen Betreuung<br />

zahlreicher Aufgabenträger gehen wir aber von einem ambivalenten Druck der kommunalen Entscheidungsträger<br />

auf die Verantwortlichen der Aufgabenträger aus. Dies reicht von sofortiger<br />

Bescheidung (wg. der anstehenden Wahlen, insbes. der Kommunalwahl am 25.05.14) bis zu aktiven<br />

und passiven Maßnahmen zur Herbeiführung der Verjährung (bsplw. Druck auf die Behördenleiter<br />

für ein weiteres „Moratorium", Abwarten der weiteren Rspr. und etwaiger „Musterverfahren",<br />

Ablehnung des Erlasses wirksamer Beitragssatzungen, Beschlüsse zur Nichtbescheidung,<br />

etc.). Tendenziell wird aber eher versucht werden, sich gezielt der Beitragserhebungspflicht<br />

zu entziehen und den vermeintlich unschädlicheren Weg des Verjährungseintritts zu befördern.<br />

18. Was würde es für das Rechtsempfinden der Menschen vor Ort bedeuten, wenn eine<br />

Gruppe von Beitragsschuldnern privilegiert würde, weil sie nicht mehr zahlen muß? Würden<br />

Sie als kommunaler Aufgabenträger in diesem Fall erwägen, auch die bereits gezahlten<br />

Beiträge der sog. Neuanschließer zurückzuzahlen?<br />

Auch hier sind zuerst die Aufgabenträger zur Beantwortung berufen. Allerdings setzt eine Rückzahlung<br />

voraus, daß diese überhaupt geleistet werden kann, soweit die Kommunalaufsicht weiterhin<br />

die Aufnahme von Krediten hierfür jeweils genehmigt. Problematisch wird dann aber nicht<br />

nur die Behandlung etwaiger Rückzahlungen in kalkulatorischer und bilanzieller Hinsicht, sondern<br />

im Trinkwasserbereich auch in (umsatz- und ertrags-)steuerlicher Hinsicht.<br />

Letztlich dürfte es mit dem Gleichheitsgrundsatz schlichtweg nicht zu vereinbaren sein, daß eine<br />

(erhebliche) Gruppe von Vorteilsnehmern die Beiträge gezahlt hat und eine andere (erhebliche)<br />

Gruppe davon freigestellt wird. Keine der beiden Gruppen wird dies rechtlich hinnehmen, auch<br />

auf der Gebührenebene nicht. Zu erinnern ist daran, daß die Veranlagung von „Altanschließern"<br />

überhaupt erst durch Klagen der „Neuanschließer" provoziert wurde (s. Urt. v. 05.12.01, a.a.O.),<br />

die gleiche Beitragserhebung von Neu- und Altanschließern durch Klagen der Altanschließer<br />

gegen die Verbesserungsbeiträge (s. Urt. v. 03.12.03, a.a.O.) und sogar das relative Erfordernis<br />

rechtzeitiger gleicher Beitragserhebung durch Klagen von Gebührenzahlern (siehe VfGBbg<br />

48/11, a.a.O.). Letztlich läuft es auf eine steuerfinanzierte Subventionierung der ausgebliebenen<br />

Beitragserhebung hinaus, unabhängig vom Zahlungspflichtigen, <strong>Land</strong> oder Kommunen.<br />

19. Sind der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der verfassungsrechtliche<br />

Gleichheitssatz noch eingehalten, wenn eine nicht unerheblich große Gruppe von Beitragsschuldnern<br />

sich der solidaren Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen entziehen<br />

kann?<br />

Mit den bekannten Grundsätzen der Rspr. des OVG zur Typengerechtigkeit muß dies klar verneint<br />

werden. In diesem Falle ist zwingend ein Ausgleich vorzunehmen (s. OVG, Urt. v.<br />

06.06.07, 9 A 77.05), dessen Art und Weise allerdings der Aufgabenträger bestimmen kann.<br />

Wichtig ist danach nur, daß alle Grundstücksberechtigten, die die öffentliche zentrale Anlage<br />

nutzen können, in ungefähr gleichem Umfang zu deren Refinanzierung beitragen. Nachträglich<br />

gebührenfähig sind die verjährten Beitragsansprüche allerdings nicht (mehr).<br />

20. Angenommen, die jetzt vorzunehmende Regelung würde zu einem Erlöschen von noch<br />

nicht festgesetzten Beitragsansprüchen in kurzer Frist (z.B. in den nächsten zwei Jahren)<br />

führen:<br />

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