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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Frage 22: Ursachenforschung<br />

Die fehlende Festsetzung aller Beitragsansprüche beruht auf einer ganzen<br />

Reihe unterschiedlichster Gesichtspunkte, der tragende Umstand<br />

dürfte jedoch darauf beruhen, dass ein separater Erschließungsbeitrag<br />

für die Herstellung einer Anlage für die Altanschließer nicht unmittelbar<br />

vom Rechtsgefühl aller für billig erachtet wird. Keine Verantwortung für<br />

die fehlende Festsetzung tragen die Betroffenen. Der öffentlichen Hand<br />

als solche, insbesondere den verantwortlichen Körperschaften<br />

<strong>Land</strong>/Gemeinde/Zweckverbände trifft die Verantwortung für die fehlende<br />

Festsetzung der Beitragsansprüche.<br />

Frage 23: Möglichkeit der Aussetzung<br />

Die gegenwärtige Grundlage für die Beitragspflicht in § 8 Abs. 7 S. 2 KAG<br />

ist verfassungswidrig. Die Gemeinden sind nicht berechtigt, bei einer so<br />

offensichtlichen Verfassungswidrigkeit die Norm anzuwenden. Sie müssen<br />

über die <strong>Land</strong>esregierung eine abstrakte Normkontrolle dieser<br />

Norm anregen.<br />

Eine Umstellung auf ein reines Gebührenmodell erscheint angesichts<br />

der enormen Probleme, die das Beitragsmodell bei Wasser- und Abwasseranschlüssen<br />

hervorruft, ausgesprochen naheliegend. Die Ungerechtigkeiten,<br />

die von den Betroffenen für die Beiträge empfunden werden,<br />

beruhen gerade darauf, dass nicht eindeutig mit einem Beitrag gerechnet<br />

werden muss und auch die Kalkulation dieses Beitrags alles andere<br />

als transparent ist.<br />

Welche Probleme mit einem Gebührenmodell verbunden sind, kann der<br />

Unterzeichner nicht abschließend beurteilen.<br />

Frage 25: Anteil der verabschiedeten Beiträge seit 1990?<br />

Keine Antwort.<br />

Frage 26: Verhältnis von Beitrag und Gebühr<br />

Diese Frage lässt sich ohne Recherche einschlägiger Entscheidungen<br />

nicht beantworten.<br />

Frage 27:<br />

Eine Anweisung auf gesetzlicher Grundlage ist möglich.<br />

Frage 28: Rückzahlung mit Umstellung<br />

Eine nachträgliche Umstellung der Gebühren aufgrund einer veränderten<br />

Gebührenkalkulation dürfte rechtlich kaum durchsetzbar sein.<br />

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