5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Frage 22: Ursachenforschung<br />
Die fehlende Festsetzung aller Beitragsansprüche beruht auf einer ganzen<br />
Reihe unterschiedlichster Gesichtspunkte, der tragende Umstand<br />
dürfte jedoch darauf beruhen, dass ein separater Erschließungsbeitrag<br />
für die Herstellung einer Anlage für die Altanschließer nicht unmittelbar<br />
vom Rechtsgefühl aller für billig erachtet wird. Keine Verantwortung für<br />
die fehlende Festsetzung tragen die Betroffenen. Der öffentlichen Hand<br />
als solche, insbesondere den verantwortlichen Körperschaften<br />
<strong>Land</strong>/Gemeinde/Zweckverbände trifft die Verantwortung für die fehlende<br />
Festsetzung der Beitragsansprüche.<br />
Frage 23: Möglichkeit der Aussetzung<br />
Die gegenwärtige Grundlage für die Beitragspflicht in § 8 Abs. 7 S. 2 KAG<br />
ist verfassungswidrig. Die Gemeinden sind nicht berechtigt, bei einer so<br />
offensichtlichen Verfassungswidrigkeit die Norm anzuwenden. Sie müssen<br />
über die <strong>Land</strong>esregierung eine abstrakte Normkontrolle dieser<br />
Norm anregen.<br />
Eine Umstellung auf ein reines Gebührenmodell erscheint angesichts<br />
der enormen Probleme, die das Beitragsmodell bei Wasser- und Abwasseranschlüssen<br />
hervorruft, ausgesprochen naheliegend. Die Ungerechtigkeiten,<br />
die von den Betroffenen für die Beiträge empfunden werden,<br />
beruhen gerade darauf, dass nicht eindeutig mit einem Beitrag gerechnet<br />
werden muss und auch die Kalkulation dieses Beitrags alles andere<br />
als transparent ist.<br />
Welche Probleme mit einem Gebührenmodell verbunden sind, kann der<br />
Unterzeichner nicht abschließend beurteilen.<br />
Frage 25: Anteil der verabschiedeten Beiträge seit 1990?<br />
Keine Antwort.<br />
Frage 26: Verhältnis von Beitrag und Gebühr<br />
Diese Frage lässt sich ohne Recherche einschlägiger Entscheidungen<br />
nicht beantworten.<br />
Frage 27:<br />
Eine Anweisung auf gesetzlicher Grundlage ist möglich.<br />
Frage 28: Rückzahlung mit Umstellung<br />
Eine nachträgliche Umstellung der Gebühren aufgrund einer veränderten<br />
Gebührenkalkulation dürfte rechtlich kaum durchsetzbar sein.<br />
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