5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Land</strong>eswasserverbandstag <strong>Brandenburg</strong> e. V.<br />
Seite 10 zum Schreiben vom 21.05.2013<br />
13. Welcher Zeitpunkt ist bei sog. Altanschließer-Grundstücken aus Ihrer Sicht derjenige,<br />
der einen Vorteilseintritt begründet?<br />
Grundsätzlich ist dies der Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit. Da dieser Zeitpunkt jedoch<br />
sehr lange zurückliegt, ist mit dem OVG Mecklenburg-Vorpommern in seiner<br />
Entscheidung vom 21.04.1999 davon auszugehen, dass erstmals mit Wiederherstellung<br />
der deutschen Einheit überhaupt die Möglichkeit bestand, eine funktionsfähige<br />
und rechtmäßige öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung<br />
zu schaffen. Dies mag im Einzelfall schwierig nachvollziehbar sein, der Grundsatz<br />
ist jedoch auch durch die anderen Gerichte festgelegt worden. Insofern ist die Ablaufhemmung<br />
bis zum 03.10.2000 angemessen. Der Festlegung eines Zehnjahreszeitraumes<br />
bedarf es insofern nicht, dieser ist auch eher schädlich.<br />
An dieser Stelle sei ein Hinweis auf den Sinn der Beitragserhebung gestattet. Mit den<br />
Beiträgen beteiligen sich die Anschlussnehmer mit einem einmaligen Betrag an dem<br />
Aufwand der jeweiligen öffentlichen Einrichtung. Dieser Beitrag wirkt dann entsprechend<br />
gebührenmindernd. Mit dem Beitrag wird neben den Verbrauchern (auch: Mietern),<br />
die über ihre Wasser- und Abwassergebühren die Einrichtung finanzieren, insbesondere<br />
auch der Grundstückseigentümer zur Finanzierung der öffentlichen Einrichtung<br />
herangezogen. Der Beitrag hat somit eine sozial ausgleichende Funktion, im Übrigen<br />
dient er der sog. „Generationengerechtigkeit".<br />
Bei der Beitragserhebung gilt: Alle Anschlussnehmer innerhalb einer öffentlichen Einrichtung,<br />
also beispielsweise innerhalb des Gebietes eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes,<br />
müssen einen Beitrag leisten. Zwar mag der Vergleich etwas hinken,<br />
letztlich kann aber der Beitrag mit dem Erwerb einer (nicht rückzahlbaren) Aktie verglichen<br />
werden.<br />
14. Inwieweit sind Beitragszahlungen für zukünftige Investitionen zur Herstellung<br />
der Anlagen rechtlich zulässig und anwendbar?<br />
Beitragszahlungen sind genau dafür gedacht.