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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong>Land</strong>eswasserverbandstag <strong>Brandenburg</strong> e. V.<br />

Seite 10 zum Schreiben vom 21.05.2013<br />

13. Welcher Zeitpunkt ist bei sog. Altanschließer-Grundstücken aus Ihrer Sicht derjenige,<br />

der einen Vorteilseintritt begründet?<br />

Grundsätzlich ist dies der Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit. Da dieser Zeitpunkt jedoch<br />

sehr lange zurückliegt, ist mit dem OVG Mecklenburg-Vorpommern in seiner<br />

Entscheidung vom 21.04.1999 davon auszugehen, dass erstmals mit Wiederherstellung<br />

der deutschen Einheit überhaupt die Möglichkeit bestand, eine funktionsfähige<br />

und rechtmäßige öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung<br />

zu schaffen. Dies mag im Einzelfall schwierig nachvollziehbar sein, der Grundsatz<br />

ist jedoch auch durch die anderen Gerichte festgelegt worden. Insofern ist die Ablaufhemmung<br />

bis zum 03.10.2000 angemessen. Der Festlegung eines Zehnjahreszeitraumes<br />

bedarf es insofern nicht, dieser ist auch eher schädlich.<br />

An dieser Stelle sei ein Hinweis auf den Sinn der Beitragserhebung gestattet. Mit den<br />

Beiträgen beteiligen sich die Anschlussnehmer mit einem einmaligen Betrag an dem<br />

Aufwand der jeweiligen öffentlichen Einrichtung. Dieser Beitrag wirkt dann entsprechend<br />

gebührenmindernd. Mit dem Beitrag wird neben den Verbrauchern (auch: Mietern),<br />

die über ihre Wasser- und Abwassergebühren die Einrichtung finanzieren, insbesondere<br />

auch der Grundstückseigentümer zur Finanzierung der öffentlichen Einrichtung<br />

herangezogen. Der Beitrag hat somit eine sozial ausgleichende Funktion, im Übrigen<br />

dient er der sog. „Generationengerechtigkeit".<br />

Bei der Beitragserhebung gilt: Alle Anschlussnehmer innerhalb einer öffentlichen Einrichtung,<br />

also beispielsweise innerhalb des Gebietes eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes,<br />

müssen einen Beitrag leisten. Zwar mag der Vergleich etwas hinken,<br />

letztlich kann aber der Beitrag mit dem Erwerb einer (nicht rückzahlbaren) Aktie verglichen<br />

werden.<br />

14. Inwieweit sind Beitragszahlungen für zukünftige Investitionen zur Herstellung<br />

der Anlagen rechtlich zulässig und anwendbar?<br />

Beitragszahlungen sind genau dafür gedacht.

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