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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong>Land</strong>eswasserverbandstag <strong>Brandenburg</strong> e. V.<br />

Seite 5 zum Schreiben vom 21.05.2013<br />

10. Hat sich die Regelung in Mecklenburg-Vorpommern in der Praxis bewährt?<br />

Hier kann nur die persönliche Erfahrung des Verfassers dieser Stellungnahme wiedergegeben<br />

werden:<br />

In meiner Beratungspraxis hat es in Mecklenburg-Vorpommern keine Musterverfahren<br />

gegeben.<br />

11. Was halten Sie davon, dass der Aufgabenträger oder der Beitragsschuldner das<br />

Ruhen — anders als in Mecklenburg-Vorpommern — nach dem Gesetzentwurf<br />

nicht beenden kann?<br />

Nichts! Bei den gesamten Überlegungen zur Einführung von Musterverfahren sollte<br />

nicht vergessen werden, dass hier öffentliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge betrieben<br />

werden, die insbesondere auf dem Gebiet der Wasserver- und Abwasserentsorgung<br />

wichtige ökologische und hygienische Funktionen haben. Diese Aufgaben<br />

müssen finanziert werden.<br />

Die kommunalen Aufgabenträger müssen in der Lage sein, die Einnahmen zu realisieren.<br />

Werden sie daran durch zu enge Verfahrensregelungen gehindert, kommt es zu<br />

Einnahmeausfällen. Hier dürfte dann auch ein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip<br />

zu sehen sein. Denn die den Kommunen übertragene Aufgabe kann nicht mehr vernünftig<br />

finanziert werden, wenn aufgrund verfahrensrechtlicher Zwänge Einnahmen<br />

nicht realisiert werden können. Dies kann nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Aufgabendurchführung<br />

sein.<br />

Insgesamt halten wir die Einführung von Musterverfahren durch Gesetz für vollständig überflüssig.<br />

Die kommunalen Aufgabenträger haben schon jetzt hervorragende Möglichkeiten, die für<br />

ihre Abgabenschuldner kostengünstige Variante des Ruhens des Verfahrens zu vereinbaren,<br />

ohne dass dies in einem Gesetz festgeschrieben wird.

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