5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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schon jetzt erhebliche „emotionale" Probleme hat, bei einem vollen Saal - mit verbal sich laut<br />
artikulierenden Bürgern, die dabei teilweise auch höchst uncharmant an ihre Verbandsvertreter<br />
direkt herantreten — noch für eine Satzung, die letztlich zur Beitragserhebung führt, zu stimmen.<br />
Besonders problematisch wirkt sich dann das Verhalten der lokalen Hauptverwaltungsbeamten<br />
aus, die in dieser Situation auf das Eingreifen der Kommunalaufsicht spekulieren und deshalb<br />
bewußt einen rechtswidrigen Beschluß in Kauf nehmen, um sich die örtlichen Sympathien zu<br />
erwerben und die Verantwortung auf ihre Aufsichtsbehörde abzuwälzen.<br />
Ganz kritisch wird es dann, wenn nach einer formalen oder materiell-rechtlichen Beanstandung<br />
der Satzung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Beschlußfassung zur Heilung erforderlich<br />
ist. Mit dem Wissen im Hinterkopf, daß ohne wirksame Satzung keine Beitragserhebung möglich<br />
ist, besteht eine erhebliche Motivlage — erst Recht, wenn schon per 2015 eine „Deadline" winkt —<br />
einfach keinen Beschluß zu fassen, sondern dies auf die jeweils folgende Sitzung zu vertagen.<br />
e) Kann es unter bestimmten Umständen dazu kommen, daß die Bürgermeister und Verbandsvorsteher<br />
persönlich für die nicht realisierten Beitragseinnahmen haften müssen?<br />
Diese Konstellation ist sowohl dann möglich, wenn durch den Hauptverwaltungsbeamten entweder<br />
keine wirksame Satzung vorbereitet, unterlassene oder ablehnende Beschlüsse nicht beanstandet<br />
oder bestehende Satzungen nicht umgesetzt werden. Dieselbe Folge tritt ein, wenn die<br />
bestehenden Beitragsansprüche nicht (rechtzeitig) festgesetzt und erhoben werden. Allerdings<br />
könnte es bei fahrlässigem Handeln zu einem Eintritt der Eigenschadensversicherung kommen,<br />
wie dies bereits vor den Urt. vom 12.12.07 bzw. der Rechtslage vor dem 01.02.04 der Fall war.<br />
I) Kann es unter bestimmten Umständen dazu kommen, dass strafrechtliche Fragen aufgeworfen<br />
werden?<br />
Eindeutig ja. Die bisherige Rechtsprechung dazu (siehe etwa LG Frankfurt (Oder), 22 Wi KLs<br />
7/04, B. v. 21.06.04, BA S. 7 rkr.; ebenso dazu GStA <strong>Brandenburg</strong>, 5414 WS 47/04, Vfg. v.<br />
14.09.04) ist eindeutig: Danach ist die unterlassene vollständige Beitragserhebung eine strafbare<br />
Untreue der beteiligten Bediensteten, während eine durch das Verwaltungsgericht beanstandete,<br />
überhöhte Beitragserhebung weder einen Betrug noch eine Abgabenüberhebung darstellt.<br />
g) Würden Sie als beratender Anwalt einer Gemeinde oder eines Zweckverbandes Ihren<br />
Mandanten raten, die Beitragserhebung fortzusetzen? Zu welchem Vorgehen würden Sie<br />
Ihren Mandanten raten?<br />
Unbedingt. Wir empfehlen unseren Mandanten, die Beitragserhebung unverzüglich fortzusetzen<br />
bzw. schnellstmöglich abzuschließen. Jedes Zuwarten wäre nachteilig. Dies gilt derzeit auch unabhängig<br />
von einer etwaigen Gesetzesänderung im BbgKAG. Die ausgesprochen schwankungsanfällige<br />
Rechtsprechung der einzelnen Beitragskammern in <strong>Brandenburg</strong> zu den beachtlichen<br />
Beitragsmaßstäben verlangt geradezu, die aktuell (seit 11/2012) bestehende relative Rechtssicherheit<br />
bei den Anforderungen an die Inhalte einer Beitragssatzung auszunutzen. Jede dortige<br />
Änderung führt zwangsläufig zur Überarbeitung der Kalkulation und damit zu einer erheblichen<br />
Verzögerung in der Satzungsheilung und erneuten Abgabenerhebung.<br />
Dies gilt natürlich erst Recht für den Fall, daß der Gesetzgeber eine zeitliche Grenze<br />
(2015/2020/2030) einführt. Bei dieser Konstellation dürfte der Versuch einer vollständigen und<br />
rechtzeitigen Beitragserhebung schon essentielle Voraussetzung dafür sein, bei späterem Ausfall<br />
von Beitragsansprüchen durch Eintritt der Festsetzungsverjährung einen Ersatzanspruch ggü.<br />
dem <strong>Land</strong> geltend machen zu können.<br />
Je geringer der zeitliche Horizont ausfällt, desto weniger wäre der Aufgabenträger auch in der<br />
Lage, auf Präzedenzverfahren zuzuwarten oder etwa einer Verfahrensaussetzung nach § 94<br />
VwGO zuzustimmen. Der Aufgabenträger wäre aus purem Selbstschutz gehalten, alle zulässigen<br />
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