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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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schon jetzt erhebliche „emotionale" Probleme hat, bei einem vollen Saal - mit verbal sich laut<br />

artikulierenden Bürgern, die dabei teilweise auch höchst uncharmant an ihre Verbandsvertreter<br />

direkt herantreten — noch für eine Satzung, die letztlich zur Beitragserhebung führt, zu stimmen.<br />

Besonders problematisch wirkt sich dann das Verhalten der lokalen Hauptverwaltungsbeamten<br />

aus, die in dieser Situation auf das Eingreifen der Kommunalaufsicht spekulieren und deshalb<br />

bewußt einen rechtswidrigen Beschluß in Kauf nehmen, um sich die örtlichen Sympathien zu<br />

erwerben und die Verantwortung auf ihre Aufsichtsbehörde abzuwälzen.<br />

Ganz kritisch wird es dann, wenn nach einer formalen oder materiell-rechtlichen Beanstandung<br />

der Satzung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Beschlußfassung zur Heilung erforderlich<br />

ist. Mit dem Wissen im Hinterkopf, daß ohne wirksame Satzung keine Beitragserhebung möglich<br />

ist, besteht eine erhebliche Motivlage — erst Recht, wenn schon per 2015 eine „Deadline" winkt —<br />

einfach keinen Beschluß zu fassen, sondern dies auf die jeweils folgende Sitzung zu vertagen.<br />

e) Kann es unter bestimmten Umständen dazu kommen, daß die Bürgermeister und Verbandsvorsteher<br />

persönlich für die nicht realisierten Beitragseinnahmen haften müssen?<br />

Diese Konstellation ist sowohl dann möglich, wenn durch den Hauptverwaltungsbeamten entweder<br />

keine wirksame Satzung vorbereitet, unterlassene oder ablehnende Beschlüsse nicht beanstandet<br />

oder bestehende Satzungen nicht umgesetzt werden. Dieselbe Folge tritt ein, wenn die<br />

bestehenden Beitragsansprüche nicht (rechtzeitig) festgesetzt und erhoben werden. Allerdings<br />

könnte es bei fahrlässigem Handeln zu einem Eintritt der Eigenschadensversicherung kommen,<br />

wie dies bereits vor den Urt. vom 12.12.07 bzw. der Rechtslage vor dem 01.02.04 der Fall war.<br />

I) Kann es unter bestimmten Umständen dazu kommen, dass strafrechtliche Fragen aufgeworfen<br />

werden?<br />

Eindeutig ja. Die bisherige Rechtsprechung dazu (siehe etwa LG Frankfurt (Oder), 22 Wi KLs<br />

7/04, B. v. 21.06.04, BA S. 7 rkr.; ebenso dazu GStA <strong>Brandenburg</strong>, 5414 WS 47/04, Vfg. v.<br />

14.09.04) ist eindeutig: Danach ist die unterlassene vollständige Beitragserhebung eine strafbare<br />

Untreue der beteiligten Bediensteten, während eine durch das Verwaltungsgericht beanstandete,<br />

überhöhte Beitragserhebung weder einen Betrug noch eine Abgabenüberhebung darstellt.<br />

g) Würden Sie als beratender Anwalt einer Gemeinde oder eines Zweckverbandes Ihren<br />

Mandanten raten, die Beitragserhebung fortzusetzen? Zu welchem Vorgehen würden Sie<br />

Ihren Mandanten raten?<br />

Unbedingt. Wir empfehlen unseren Mandanten, die Beitragserhebung unverzüglich fortzusetzen<br />

bzw. schnellstmöglich abzuschließen. Jedes Zuwarten wäre nachteilig. Dies gilt derzeit auch unabhängig<br />

von einer etwaigen Gesetzesänderung im BbgKAG. Die ausgesprochen schwankungsanfällige<br />

Rechtsprechung der einzelnen Beitragskammern in <strong>Brandenburg</strong> zu den beachtlichen<br />

Beitragsmaßstäben verlangt geradezu, die aktuell (seit 11/2012) bestehende relative Rechtssicherheit<br />

bei den Anforderungen an die Inhalte einer Beitragssatzung auszunutzen. Jede dortige<br />

Änderung führt zwangsläufig zur Überarbeitung der Kalkulation und damit zu einer erheblichen<br />

Verzögerung in der Satzungsheilung und erneuten Abgabenerhebung.<br />

Dies gilt natürlich erst Recht für den Fall, daß der Gesetzgeber eine zeitliche Grenze<br />

(2015/2020/2030) einführt. Bei dieser Konstellation dürfte der Versuch einer vollständigen und<br />

rechtzeitigen Beitragserhebung schon essentielle Voraussetzung dafür sein, bei späterem Ausfall<br />

von Beitragsansprüchen durch Eintritt der Festsetzungsverjährung einen Ersatzanspruch ggü.<br />

dem <strong>Land</strong> geltend machen zu können.<br />

Je geringer der zeitliche Horizont ausfällt, desto weniger wäre der Aufgabenträger auch in der<br />

Lage, auf Präzedenzverfahren zuzuwarten oder etwa einer Verfahrensaussetzung nach § 94<br />

VwGO zuzustimmen. Der Aufgabenträger wäre aus purem Selbstschutz gehalten, alle zulässigen<br />

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